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Rechte privat Krankenversicherter gestärkt - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für effektiven Rechtsschutz

Privat Krankenversicherte haben einen grundsätzlichen Anspruch darauf, Prämienerhöhungen ihres Unternehmens gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) hin. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer haben die Karlsruher Richter damit die Rechte von privat Krankenversicherten entscheidend gestärkt (Beschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 -).
Ein Versicherter hatte gegen Prämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung (Inter Versicherungen, Mannheim) geklagt. Die Erhöhungen seien unwirksam, denn sie lägen weit über den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und seien viel höher als bei anderen Versicherungsgesellschaften. Zudem müssten sich nach einer Vertragsdauer von 30 Jahren die angesammelten Altersrückstellungen günstiger auswirken. Die Krankenversicherung wandte dagegen ein, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zustimmung eines Treuhänders eine gerichtliche Überprüfung der Prämienerhöhungen ausschließe. Sie sei daher nicht verpflichtet, ihre Berechnungsgrundlagen zu offenbaren.
Amts- und Landgericht Saarbrücken gaben der Versicherung Recht: Ein Versicherungsnehmer müsse darauf vertrauen, dass die Aufsichtsbehörde bzw. der Treuhänder die Berechnung ordnungsgemäß geprüft hätten. Die Berechnungsgrundlagen seien ein Geschäftsgeheimnis, das der Krankenversicherer nicht zu offenbaren brauche.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hob dagegen das Rechtsstaatsprinzip hervor, aus dem die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt. Durch die Einschaltung eines Treuhänders werde eine gerichtliche Überprüfung von Prämienerhöhungen nicht entbehrlich, zumal der Treuhänder zwar formal unabhängig sein müsse, aber allein durch das Versicherungsunternehmen bestellt und der Aufsichtsbehörde weder auskunfts- noch beweispflichtig sei. Der Treuhänder habe im Übrigen die Belange aller Versicherten zu wahren, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht unbedingt übereinstimmten. Eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der den Prämienerhöhungen zugrunde gelegten Berechnungen dürfe daher nicht durch das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers unterlaufen werden.
Der Beschluss ist zwar kein Urteil, auf das sich jeder Versicherte stützen kann, so die AgV. Das BVG hat den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Aber die geäußerten Grundsätze sind eindeutig und von jedem Gericht in Deutschland zu beachten.
Eine glaubhafte Klage eines Versicherten gegen Prämienerhöhungen kann nun nicht mehr mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass der Treuhänder ja der Erhöhung zugestimmt habe, stellt die AgV fest.
Die Erfolgsaussichten einer Klage steigen nach Meinung der Verbraucherverbände insbesondere in den Fällen, in denen

  • die Erhöhungen weit über den jährlichen Steigerungen der Kosten im Gesundheitswesen liegen,
  • die Erhöhungen überproportional im Vergleich zu anderen Versicherern ausgefallen sind,
  • die Schreiben zur Beitragserhöhung keine aussagekräftige Begründung für die Notwendigkeit der Erhöhung liefern.

Nach Einschätzung der AgV kann die BVG-Entscheidung bedeuten, dass künftig Versicherungsunternehmen in vielen Fällen verpflichtet sein werden, dem Gericht interne Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Um das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu wahren, kann der Richter dann die Öffentlichkeit ausschließen und die Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung verpflichten. Auf die Prüfung dieser prozessualen Möglichkeit weist das BVG das Landgericht ausdrücklich hin.
Dieser Beschluss des BVG muss sich auch auf die Informationspolitik der Krankenversicherer auswirken, fordert die AgV. Die Schreiben, mit denen Prämienerhöhungen mitgeteilt werden, müssen konkreter als bisher ausfallen - ansonsten gehen die Versicherer ein großes Prozessrisiko ein.
Versicherte, die Zweifel an der Wirksamkeit einer Erhöhung ihrer Krankenversicherungsprämie haben, sollten ihren Versicherer anschreiben und ihn zur Übersendung aussagekräftiger Berechnungsgrundlagen auffordern, rät die AgV. Die Verbesserung der Kundenrechte dürfte auch rückwirkend gelten, denn die Verjährungsfrist für Rückforderungen beträgt wenigstens zwei Jahre. Dem neuerlichen Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das den Fall nun neu aufrollen muss, wird man nähere Einzelheiten entnehmen können (Quelle: Verbraucherpolitische Korrespondenz der AGV vom 01.02.2000).