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"Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?"
Zusammenfassung des Abteilungsthemas Zivilrecht des 63. Deutschen Juristentages Leipzig vom 26.09. bis 29.09.2000

Persönliche Autonomie auch in der Zeit des Sterbens und verantwortliche Sterbehilfe durch Dritte sind komplexe Fragen, die seit Jahren nicht nur Juristen und Mediziner, sondern auch die "Nichtfachwelt" und die Medien beschäftigen. Das Thema führt bis in Grundfragen unserer Gesellschaft und des Umgangs der Menschen miteinander hinein.
Auf seiner 56. Sitzung 1986 in Berlin hat sich der Deutsche Juristentag mit den strafrechtlichen Aspekten dieser Problematik (beispielsweise der Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe) auseinandergesetzt. Wie sich die Selbstbestimmung der Schwerkranken oder Sterbenden rechtlich absichern lässt, in welchem Umfang die Selbstbestimmung überhaupt von der Rechtsordnung akzeptiert werden kann und welche Kontrollmechanismen erforderlich sein könnten, blieb dabei jedoch offen.
Zur Zeit befassen sich in der Bundesrepublik Deutschland u.a. das Bundesministerium für Gesundheit und die Gesundheitsminsterkonferenz mit entsprechenden Fragen. In diesen Tagen haben zudem die Niederlande einen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt, der in der Öffentlichkeit widerstreitende Reaktionen ausgelöst hat. Ferner hat ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 1998 eine intensive Diskussion zu der Frage entfacht, in welchem Umfang das Vormundschaftsgericht in die Entscheidung über den Behandlungsabbruch bei einem Schwerstkranken einzubeziehen ist. In der Fachwelt hat dieser Beschluss Kommentare von "Schritt in die richtige Richtung" bis hin zu der Aussage, "der Vormundschaftsrichter werde erstmals zum Richter über Leben und Tod", ausgelöst.
Vor diesem aktuellen Hintergrund wird sich die Abteilung Zivilrecht erneut mit der rechtlichen Bewertung der Verhaltensmöglichkeiten von Patienten und Medizinern am Lebensende beschäftigen. Im Gegensatz zur Themenstellung der 56. Sitzung werden diesmal jedoch der Patient und seine zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
Beginnend bei der Frage, ob bzw. inwieweit unsere Rechtsordnung und dabei insbesondere das Grundgesetz ein Recht auf Leben, ein Recht auf den eigenen Tod und ein Recht auf menschenwürdiges Sterben einräumen, wird zunächst die Situation des voll verantwortlichen, also einwilligungsfähigen Patienten behandelt werden. In dieser rechtlich als "Normalfall" betrachteten Situation geht es um den Patienten, der mit seinem Arzt die Behandlungsmöglichkeiten und -grenzen besprechen kann und der auf Grund eigener Willensentschließung in eine Behandlung einwilligen oder sie auch ablehnen kann. Das Gutachten wird allerdings zeigen, dass auch dieser "Normalfall" keineswegs frei von Problemen ist, sich nämlich die Frage stellt, inwieweit ein Patient nach eigenem Gutdünken über sein Leben verfügen bzw. Ärzte und Krankenpflegepersonal durch seinen Willen rechtlich binden kann.
Einen weiteren Schwerpunkt des Gutachtens wird die problematische Situation der nichteinwilligungsfähigen Patienten bilden. Neben einem Teil der Minderjährigen gehören zu diesem Personenkreis Bewusstlose (etwa Unfallopfer oder Patienten nach einem Schlaganfall), aber auch ältere, geistig verwirrte Menschen. Bezogen auf diesen Personenkreis werden die rechtlichen Instrumentarien dargestellt, die es dem noch Einwilligungsfähigen erlauben, "rechtzeitig" für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit Vorsorge zu treffen. Als Möglichkeiten kommen Vorausverfügungen in Betracht, mit denen der Betroffene für bestimmte, mehr oder weniger genau bezeichnete Situationen eine eigene Entscheidung trifft (sog. Patientenverfügung, Patiententestament), aber auch die vorsorgliche Bestellung eines Vertreters oder die Benennung eines (vom Vormundschaftsgericht später zu bestellenden) Betreuers, die dann in der konkreten Situation für den Betroffenen und auf der Grundlage seiner tatsächlichen oder mutmaßlichen Wünsche zu entscheiden haben. Sehr fraglich ist allerdings, wie verbindlich entsprechende Vorausverfügungen sind. Dabei geht es zum einen um die Frage, wie konkret die Vorausverfügung inhaltlich sein muss, zum anderen um die Frage, ob es zeitliche Grenzen der Geltung gibt, und drittens um die Frage, in welchem Umfang tatsächliche oder mutmaßliche spätere Willensänderungen des Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Klärungsbedürftig ist darüber hinaus auch die Situation derjenigen Betroffenen, die nicht rechtzeitig vor Eintritt der Einwilligungsfähigkeit eine Entscheidung getroffen haben oder aber - weil sie nie einwilligungsfähig waren - keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen konnten. Hier stellt sich die Frage, wer innerhalb welcher Grenzen für diese Personen zu entscheiden hat und inwieweit der natürliche Wille dieser Personen von Bedeutung ist.
Das Gutachten wird in einem besonderen Teil auch auf die spezifische Situation im Bereich der Forschung und im Bereich der Transplantationsmedizin eingehen. Zu allen Fragen wird das Gutachten zudem ausländische Lösungen in die Diskussion einbeziehen. Im Ergebnis sollen das Gutachten und die Referate sowie die darauf aufbauenden Verhandlungen des Juristentages Regelungsdefizite des geltenden Rechts aufzeigen, Vorschläge für ihre Beseitigung unterbreiten und insgesamt für mehr Rechtssicherheit bei allen Beteiligten, insbesondere bei den unmittelbar Betroffenen, aber auch bei ihren Angehörigen, den Ärzten und den Angehörigen der Pflegeberufe sorgen.

Abteilung Zivilrecht:

Thema: Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?
Vorsitzende: Präsidentin des BPatG Antje Sedemund-Treiber, München
Stv. Vorsitzende: Professor Dr. Dagmar Coester-Waltjen, München
Gutachter: Professor Dr. Jochen Taupitz, Mannheim
Referenten: Professor Dr. med. Ruth Mattheis, Berlin (Bereich Medizin)
Vors. Richter am OLG Werner Ruhl, Frankfurt/Main
Dr. med. Bettina Schöne-Seifert, M.A., Frankfurt/Main (Bereich Ethik)
Schriftführerin: Richterin am BPatG Susanne Werner, München

Quelle: Deutscher Juristentag, Internet-Adresse http://www.djt.de

Werner Schell (20.8.2000)