Argumentationspapier der AOK zum Thema Häusliche Krankenpflege
I. Allgemeines
1. Gesetzlicher Auftrag
Mit dem 2. NOG hat der Gesetzgeber erstmals die Krankenkassen, die Ärzte und die
Verbände der Pflegedienste beauftragt den Bereich der Häuslichen Krankenpflege auf
Bundesebene zu regeln:
* Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat nach § 92 Abs. 7 SGB V Richtlinien
zur Verordnung der Häuslichen Krankenpflege festzulegen. In den Richtlinien sind
insbesondere die Verordnung der Häuslichen
Krankenpflege und deren Zielsetzung sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Arztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus zu regeln.
Vor Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von
Häuslicher Krankenpflege ist den Pflegeverbänden auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen wurden in die Entscheidung über die
Richtlinien einbezogen. Die Richtlinien können (konnten) erst Inkrafttreten, wenn sie vom
BMG innerhalb von zwei Monaten nicht beanstandet worden sind. Sie treten am Tag nach
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
* Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien sollen die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Pflegeverbände auf Bundesebene nach § 132 a Abs. 1 SGB V gemeinsam
Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege
abgeben. Auch hier konnte ein weitgehender Konsens mit den Vertragspartnern erzielt
werden. Zur Zeit werden die Stellungnahmen der gesetzlich anzuhörenden Parteien, der KBV
und der DKG, ausgewertet.
II. Richtlinien
A. Allgemeines
2. Verbindlichkeit der Richtlinien?
Die Richtlinien sind für die Vertragsärzte, die Krankenkassen und die Versicherten
verbindlich. Die Übergangsphase soll für alle Beteiligten verträglich gestaltet werden.
3. Kompetenz des Bundesausschusses, ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen
festzulegen
Die Pflegeverbände bestreiten diese Kompetenz des Bundesausschusses, da in § 132 a SGB V
die Festlegung des Inhalts und der Abgrenzung der Häuslichen Krankenpflege den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Pflegeverbänden auf Bundesebene als
Vertragspartner der Rahmenempfehlung aufgetragen ist. § 92 Abs. 7 SGB V beauftragt den
Bundesausschuss, "die Verordnung der Häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche
Zielsetzung" sowie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegeverbänden und
Krankenkassen zu regeln. Die Regelungsinhalte der Richtlinien sind durch das Wort
"insbesondere" allerdings nicht abschließend genannt. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung sind die Richtlinien für Krankenkassen, Ärzte und Versicherte - im
Gegensatz zu den Rahmenempfehlungen - bindend.
Der verordnende Arzt als ein Adressat der Richtlinien muss ebenso wie die
Krankenkassen-Sachbearbeiter - als weiterer Adressat - wissen, welche Maßnahmen z. B. zur
Behandlungspflege gehören und verordnungsfähig sind. Ein bundesweit einheitlicher
Katalog ist somit auch nur im Rahmen der Richtlinien zu gewährleisten. Ein solcher
Katalog ist für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und ausreichende Verordnungsweise des
Vertragsarztes zwingend notwendig.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darüber hinaus während der Beratungen
zu den Richtlinien und den Rahmenempfehlungen darum bemüht, Parallelität zwischen den
Richtlinien und den Rahmenempfehlungen und vor allem den beiden Verzeichnissen zu
gewährleisten. Um Kompatibilität zu erzielen, hat der Bundesausschuss in seiner Sitzung
am 25.10.1999 letzte Änderungen in dem Leistungsverzeichnis aus den Verhandlungen der
Rahmenempfehlungen in das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen der Richtlinien
übergenommen. Eine vollständige Kompatibilität konnte nicht erreicht werden. Schon
deshalb nicht, weil beiden Verzeichnissen eine unterschiedliche Systematik zugrunde liegt.
Das Verzeichnis der Rahmenempfehlung listet sämtliche mögliche pflegerische
Einzelleistungen alphabetisch auf und ordnet sie zu, bzw. sieht darin keine Leistung der
HKP (z. B. basale Stimulation). Das Verzeichnis der Richtlinien übernimmt nur die
verordnungsfähigen Leistungen und ordnet sie nach grundpflegerischen Komplexleistungen
und behandlungspflegerischen Einzelleistungen.
B Verordnung
4. Muster 12
Die Häusliche Krankenpflege wird auf dem dafür vorgesehenen Verordnungsvordruck (Muster
12) vom Vertragsarzt verordnet. Das bisherige Muster 12 wird zur Zeit entsprechend der
Neuregelungen zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege überarbeitet.
5. Dauer von Verordnungen - Bürokratie?
Eine Verordnung - vor allem aber die Erstverordnung - soll nach den Richtlinien
grundsätzlich einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. Diese Regelung wird
von den Pflegeverbänden vor allem mit dem Hinweis auf zu viel Bürokratismus kritisiert.
Die Regelung dient der Sicherung des Erfolgs der verordneten Maßnahme und der
Beschränkung der Verordnungsdauer auf das medizinisch-notwendige. Der behandelnde
Vertragsarzt wird verpflichtet, sich über den Erfolg der verordneten Maßnahme zu
vergewissern. Er wird damit stärker in den Pflegeprozess einbezogen. Damit erhoffen sich
die Kassen auch eine Qualitätsverbesserung. Ist jedoch aus dem Zustand des Versicherten
erkennbar, dass eine längere Verordnungsdauer erforderlich ist, so ist auch diese
möglich, wenn der Vertragsarzt die Notwendigkeit begründet.
6. Folgeverordnung - zu kurze Vorlagefrist?
Um eine lückenlose Versorgung der Versicherten zu ermöglichen, sehen die Richtlinien
ausdrücklich vor, dass Folgeverordnungen in den letzten drei Werktagen vor Ablauf des
verordneten Zeitraumes auszustellen sind. Die vielfach praktizierten Quartalsverordnungen,
die in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen geführt haben, sind damit ausgeräumt.
Das Verordnungsgeschehen dürfte damit entzerrt und den Beteiligten Planungs- und
Handlungssicherheit gegeben werden.
7. Rückwirkende Verordnung möglich?
Rückwirkende Verordnungen sind entgegen anderslautenden Berichten zulässig, allerdings
nur in Ausnahmefällen. In der Regel - also außer in Notfällen - ist die Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege planbar. Auch eine Krankenhausentlassung wird vom Krankenhaus
geplant. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ermöglicht auch eine
rechtzeitige Verordnung von häuslicher Krankenpflege bei Entlassung zum Wochenende.
Da die vorläufige Kostenzusage auch bei rückwirkenden Verordnungen gilt, müssen auch
aus fiskalischen Gründen die rückwirkenden Verordnungen eingeschränkt werden.
8. Wirtschaftliche Versorgungsalternativen bei der Verordnung berücksichtigen?
Die Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass Vertragsärzte bei der Verordnung
Häuslicher Krankenpflege wirtschaftliche Versorgungsalternativen, ggf. z. B.
Depotpräparate, zu berücksichtigen haben.
Durch die sektoralen Budgets, z.B. im Arzneimittelbereich, wird eine Gesamtschau auf
wirtschaftlichere Versorgungsalternativen durch den Arzt zugegebenermaßen erschwert. Zwei
wesentliche Beispiel wurde unter diesem Stichwort diskutiert. So verordnet ein Arzt
oftmals zur Thromboseprophylaxe ein 3 mal täglich subcutan zu injizierendes
Heparinpräparat, dass eher preisgünstiger ist als ein sog. Depotpräparat, das
vergleichsweise teuer ist. Sein Arzneimittelbudget wird weniger belastet, die Gesamtkosten
sind allerdings höher, da in diesem Fall die HKP dreimal statt ein mal die Injektion
setzten muss.
Das zweite Beispiel bezieht sich auf Alternativen bei der Darreichungsform von
Medikamenten. Der Arzt sollte bei der Verordnung "Richten der Medikamente"
beachten, Tropfen ggf. in Tablettenform zu ändern, da Tropfen nicht im voraus gestellt
werden können.
C Genehmigung
9. Genehmigung durch die Krankenkasse - Bürokratische Hürde?
Die vom Vertragsarzt verordneten Leistungen sind vom Versicherten zu beantragen und
bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese Regelung war bislang schon im §
27 BMV-Ä enthalten; aus Transparenzgründen ist sie nun zusätzlich auch Bestandteil der
Richtlinien. Sie dient dazu, unwirtschaftliche und unzulässige Leistungen zu vermeiden
und ermöglicht der Kasse ein bessere Steuerung. Medizinische notwendige Leistungen werden
von der Kasse genehmigt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
10. Vorläufige Kostenzusage
Derzeit ist die Übernahme der Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen bis
zur Entscheidung der Krankenkasse in den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den
Pflegediensten unterschiedlich geregelt. Während in einigen Ländern keine vorläufige
Kostenzusage vereinbart worden ist, d. h., nicht notwendige Leistungen von den
Krankenkassen nicht finanziert werden, wenn sie bereits vor Ausstellung der Verordnung
erbracht wurden, sehen Verträge in anderen Ländern eine vorläufige Kostenzusage mit
einer Vorlagefrist von bis zu 3 Tagen vor.
Die Rahmenempfehlungen und die Richtlinien sehen nun vor, dass die Krankenkasse die Kosten
für die verordneten und erbrachten Leistungen bis zu ihrer Entscheidung übernimmt
(vorläufige Kostenzusage), wenn die Verordnung an dem zweiten der Ausstellung folgenden
Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Ausnahmen von der vorläufigen Kostenzusage
sind in den Rahmenempfehlungen enthalten.
Die vorläufige Kostenzusage stellt sicher, dass
*die Verordnung zügig bei der Krankenkasse vorgelegt wird,
* der für die Prüfung bei der Kasse erforderliche Zeitaufwand nicht zu Lasten des
Versicherten oder des Pflegedienstes geht und
* der Arzt davon ausgehen kann, dass die Leistungen erbracht werden, weil ihre
Finanzierung gesichert ist.
11. Unzumutbare Genehmigungskriterien?
Die Vorlagefrist von 2 Tagen für die vorläufige Kostenzusage im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens ist angesichts der modernen Übertragungsmedien und des dichten
Geschäftsstellennetzes der Krankenkassen angemessen. Sollte eine Verordnung dennoch
später bei einer Krankenkasse eingehen, ist die medizinisch notwendige Versorgung der
Versicherten trotzdem gewährleistet, da die Krankenkassen die Kosten für
medizinisch-notwendige Leistungen auch rückwirkend übernehmen.
12. Leistungs- und Qualitätsmanagement - Sparwut der Kassen?
Die Anzahl der Pflegedienste hat sich seit Anfang der 90er Jahre verdreifacht auf über 12
000 Einrichtungen; immer mehr Pflegedienste müssen sich somit "den Kuchen
teilen". Ein erheblicher Teil der Pflegebedürftigen erhält gleichzeitig Leistungen
der häuslichen Krankenpflege. Angesichts der erheblichen Ausgabensteigerungen für die
häusliche Krankenpflege - seit Anfang der 90er Jahre um 300 % - haben die
Krankenkassen in den letzten Jahren ein Leistungs- und Kostentenmanagement aufgebaut und
den Genehmigungsvorbehalt umgesetzt, um finanzielle Mitnahmeeffekte einzelner
Pflegedienste bei medizinisch nicht begründeten Leistungen zu vermeiden. Seit 1997 sinken
die Ausgaben für häusliche Krankenpflege, allerdings von hohem Niveau. Die Einrichtungen
befürchten durch die in den Richtlinien enthaltenen Steuerungsmöglichkeiten der
Krankenkassen weitere Einnahmeverluste und machen gegen die Richtlinien mobil;
offensichtlich mit Erfolg.
D Anspruchsvoraussetzungen für Häusliche Krankenpflege
13. Die sog. Krankenhausvermeidungspflege und die Sicherungspflege Häusliche
Krankenpflege kann als Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V oder zur
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nach § 37 Abs.2 SGB V verordnet werden. Im
Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege besteht ein Anspruch auf die notwendigen
Leistungen der Behandlungspflege, Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
während als Sicherungspflege in der Regel nur Behandlungspflege verordnungsfähig ist.
Dennoch werden über 90 % der Aufwendungen der Krankenkassen für Häusliche Krankenpflege
zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung aufgewendet.
14. Krankenhauseinweisungen werden zunehmen?
Bemühungen, die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege auf das medizinisch notwendige
zu beschränken, wird immer wieder entgegen gehalten, dass damit teurere
Krankenhausbehandlungen initiiert würden. Dieses Argument ist nicht überzeugend - aber
möglicherweise politisch wirksam -, denn eine Substitution zwischen ambulanter und
stationärer Versorgung ist - wenn überhaupt - nur zwischen der
Krankenhausvermeidungspflege und der Krankenhausbehandlung möglich. Sie ist und auch nur
dann zulässig, wenn der Anspruch auf Krankenhausbehandlung (der nur dann besteht, wenn
das Behandlungsziel nicht durch eine ambulante Behandlung einschließlich Häuslicher
Krankenpflege erreicht werden kann). Das BSG nennt weiter Kriterien. Wenn
Krankenhausbehandlung "tatsächlich (z. B. wegen Bettenmangel) nicht realisiert
werden kann oder die Krankenhausbehandlung medizinisch nicht (mehr) zweifelsfrei geboten
ist, sondern eine ambulante Behandlung auch (noch oder nunmehr) vertretbar erscheint; eine
Anwendung dieser Rechtsvorschrift scheidet bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit aus"
(vom 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R -, USK 9925).
In dem gleichen Urteil definiert das BSG als Gegenstand der Sicherungspflege
"alle Pflegemaßnahmen, die
* nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden (ggf. auch rund um die Uhr)
* speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und
* dazu beitragen, akute Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern."
15. Schwerpflegebedürftige werden nicht mehr ausreichend versorgt?
Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ist der Krankenkasse nach § 37 Abs. 2 SGB V die
Finanzierung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht gestattet, weil
deren Sicherstellung Aufgabe der Pflegekassen ist (BSG a. a. O.). Die ist keine
"taktische Raffinesse" der Krankenkassen, sondern gesetzlich vorgegeben, um
Doppelleistungen zu vermeiden.
16. Eigenverantwortlichkeit des Versicherten - Kostendämpfungsinstrument der Kassen?
Ein Anspruch auf Leistungen der Häuslichen Krankenpflege besteht nach § 37 Abs. 3 SGB V
nur, wenn und so weit der Versicherte die erforderlichen Maßnahmen nicht selbst
durchführen und auch eine im Haushalt lebende Person den Versicherten nicht in dem
erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Das entspricht den Grundsätzen der
Eigenverantwortung (§ 1 SGB V) und der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Nicht nur die
Krankenkassen und die Leistungserbringer, sondern auch die Versicherten haben darauf zu
achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen
Umfang in Anspruch genommen werden. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
können vom Versicherten nicht beansprucht, dürfen durch die Leistungserbringer nicht
bewirkt und von den Krankenkassen nicht bewilligt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
17. "Prüfungsverpflichtung des Arztes"?
Die Richtlinien weisen den Vertragsarzt ausdrücklich darauf hin, dass eine Verordnung zu
unterbleiben hat, wenn der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die
erforderliche Maßnahme durchführen kann. Da die überwiegende Zahl der Verordnungen der
Häuslichen Krankenpflege von den behandelnden Hausarzt (Familienarzt) ausgestellt wird,
ist davon auszugehen, dass dem verordnenden Arzt in vielen Fällen durch die langjährige
Behandlung des Patienten dessen häusliche Situation bekannt ist. Ziel dieser Regelung ist
es zunächst, unnötige Verordnungen zu vermeiden. Ärzte berichten aber auch immer
wieder, dass sie von Pflegediensten unter Druck gesetzt werden, eine medizinisch nicht
notwendige Verordnung auszustellen; hier könnten sie auf die verbindlichen Regelungen der
Richtlinie verweisen. Kann der Arzt nicht eindeutig beurteilen, ob familiäre
Unterstützung möglich ist, so hat er dies aufgrund der Richtlinien auf der Verordnung
anzugeben.
Der Vorwurf, die Ärzte sollten damit das Prüfgeschäft der Krankenkassen übernehmen,
greift nicht. Der Vertragsarzt soll der Kasse lediglich die Tatsachen mitteilen, die ihm
aufgrund der Behandlungssituation bekannt sind. Es ist Aufgabe der Krankenkasse, bei der
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Erkenntnisse des verordnenden Arztes mit zu
berücksichtigen.
E Zusammenarbeit der Beteiligten
18. Der Arzt als Koordinator
Um eine reibungslose Versorgung der Patienten zu ermöglichen, soll der Vertragsarzt nach
den Richtlinien mit dem Pflegedienst und der Krankenkassen des Versicherten eng zusammen
arbeiten. Die Koordination der Zusammenarbeit liegt beim behandelnden Vertragsarzt.
Eine kontinuierliche sachgerechte pflegerische Versorgung des Versicherten erfordert, dass
alle an der Pflege Beteiligten über den aktuellen Stand des Pflegeprozesses informiert
sind. Für den Patienten kann es fatale Folgen haben, wenn durch mangelnde Informationen
falsche Maßnahmen ergriffen werden. Die Richtlinien sehen daher vor, dass der
Vertragsarzt die Pflegedokumentation einsehen und auch darin seine Anordnungen vermerken
soll. In der Rahmenempfehlung ist dementsprechend vorgesehen, dass die Pflegedienste dem
behandelnden Vertragsarzt die Pflegedokumentation zugänglich machen sollen.
Textübermittlung am 31.08.2000 vom AOK-Bundesverband (Rainer Eikel)
Werner Schell (3.9.2000)
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