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Krankenhausträger muss dem Patienten die Anschriften der behandelnden Ärzte mitteilen

Das Landgericht Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 8. März 1990 - 6 S 298/89 - eine Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach vom 5. Juli 1989 - 39 C 1963/89 - bestätigt, wonach der Träger eines Krankenhauses den Patienten auf Verlangen über die behandelnden Ärzte zu informieren hat. Diese Informationspflicht erstreckt sich auch auf die Angabe der Privatanschriften dieser Ärzte, um sie vor Gericht auf Schadensersatz verklagen zu können.
Dies folgt aus dem Behandlungsvertrag. Die rechtliche Sonderbeziehung beinhaltet nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) die Pflicht zur Angabe der Anschriften der behandelnden Ärzte. Ein Missbrauch des Auskunftsrechts scheidet auf jeden Fall aus, wenn der Patient in einem rechtsstaatlich vorgesehenen Weg Schadensersatzansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen versucht und dazu die begehrte Auskunft benötigt.
Diese für die Benennung von näheren Daten entwickelte Rechtsprechung muss auch für Hinweise zu den anderen Gesundheitsberufen im Krankenhaus entsprechend gelten (z.B. Pflegepersonal, Psychologen).

Werner Schell (12.6.2000)