Krankenhausträger muss dem Patienten die Anschriften der behandelnden
Ärzte mitteilen
Das Landgericht Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 8. März 1990 - 6 S
298/89 - eine Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach vom 5. Juli 1989 - 39 C 1963/89 -
bestätigt, wonach der Träger eines Krankenhauses den Patienten auf Verlangen über die
behandelnden Ärzte zu informieren hat. Diese Informationspflicht erstreckt sich auch auf
die Angabe der Privatanschriften dieser Ärzte, um sie vor Gericht auf Schadensersatz
verklagen zu können.
Dies folgt aus dem Behandlungsvertrag. Die rechtliche Sonderbeziehung beinhaltet nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) die Pflicht zur Angabe
der Anschriften der behandelnden Ärzte. Ein Missbrauch des Auskunftsrechts scheidet auf
jeden Fall aus, wenn der Patient in einem rechtsstaatlich vorgesehenen Weg
Schadensersatzansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen versucht und dazu die
begehrte Auskunft benötigt.
Diese für die Benennung von näheren Daten entwickelte Rechtsprechung muss auch für
Hinweise zu den anderen Gesundheitsberufen im Krankenhaus entsprechend gelten (z.B.
Pflegepersonal, Psychologen).
Werner Schell (12.6.2000)
|