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Keine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe!
Statement von Frau Christa Nickels, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, anlässlich der Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin gemeinsam mit der BAG Hospiz am 15. August 2000

Das Bundesministerium für Gesundheit ist schon immer Forderungen nach aktiver Sterbehilfe entgegengetreten. Der Ruf nach einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe ist häufig auf die Angst vor einem menschenunwürdigen Sterben zurückzuführen. Befürchtungen, am Lebensende einem langwierigen, schmerzhaften Sterbeprozesses bei schlechter medizinischer Versorgung etwa aus Kostengründen ausgesetzt zu sein, sind jedoch wegen des umfassenden, verfassungsrechtlich verankerten Lebensschutzes unserer Rechtsordnung und der individuellen Sterbebegleitung, zu der Palliativmedizin einerseits und Hospizdienste andererseits einen entscheidenden Beitrag leisten, unbegründet. Die Erhaltung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein Sterben in Würde ist ein Anliegen der Gesundheitspolitik der Bundesregierung.
Die in unserem Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des Lebens jedes Menschen gilt uneingeschränkt auch für die letzte Lebensphase. Das verfassungsrechtlich verbürgte Lebensschutzgebot und das Gebot der Achtung der Würde des Menschen bedeutet, dass der Staat eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem Eintritt des Todes hinnehmen darf. Davon darf es keine Ausnahme geben. Niemand, auch nicht ein Schwerstkranker, kann einem anderen die Befugnis zu seiner Tötung geben. Das schwerwiegende Problem der Tötung auf Verlangen darf nach unserer Grundrechtsauffassung und unserer Werteordnung nicht vom Einzelschicksal her allein gesehen werden. Würde die Tötung Schwerstkranker auf deren Verlangen im Einzelfall zugelassen, bestünde die Gefahr, dass sich ein solcher Patient moralisch verpflichtet fühlen könnte, den Tod zu erbitten, um anderen nicht länger zur Last zu fallen. Eine auch nur teilweise Zulassung der aktiven Sterbehilfe könnte letztlich zu dem Fehlschluss führen, der Gesetzgeber und der Einzelne dürfe über menschliches Leben verfügen. Ließe man die aktive Tötung auf Verlangen zu, könnte der nächste Schritt sein, eine solche Tötung auch dort zu tolerieren, wo Patienten aufgrund ihrer Krankheit ein derartiges Verlangen nicht äußern können; allein der - oft schwer zu ermittelnde - mutmaßliche Wille eines Patienten könnte hierfür dann maßgebend werden.
Von dieser (aktiven) Sterbehilfe ist die Sterbebegleitung, also die Begleitung eines Lebenden in der Sterbephase bis zu seinem Tod, zu unterscheiden. Sie muss darauf ausgerichtet sein, vor allem durch lebensunterstützende Maßnahmen und die Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden, den Patienten so viel Lebensqualität wie möglich zu erhalten, um ihnen auf diese Weise auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Gerade schwerstkranken Menschen muss nicht nur die bestmögliche medizinische Hilfe, sondern auch die bestmögliche psychologische bzw. psychotherapeutische sowie theologische Unterstützung zuteil werden. Eine medizinische Betreuung, die die Lebensqualität in der Sterbephase erhalten will, verpflichtet den behandelnden Arzt nicht dazu, Sterbende und unheilbar Kranke um jeden Preis, insbesondere durch einen im Einzelfall aussichtslosen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen, künstlich am Leben zu erhalten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten indirekten Sterbehilfe dürfen Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des Todeseintritts für den Sterbenden eine nicht zumutbare Verlängerung seines Leidens bedeutet, das mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflusst werden kann. Zudem dürfen dem Kranken in der letzten Phase seines Lebens schmerzstillende Mittel selbst dann verabreicht werden, wenn diese sich im Einzelfall lebensverkürzend auswirken. Einer diesem Ziel dienenden medizinischen Betreuung Sterbender und unheilbar Kranker, die dem Patienten aufgrund seines erklärten oder mutmaßlichen Willens aussichtslose Behandlungsmaßnahmen erspart, steht das verfassungsrechtliche Lebensschutzgebot nicht entgegen. Unvereinbar mit diesem Ziel und mit dem verfassungsrechtlichen Lebensschutzgebot wäre jedoch eine aus ökonomischen Gründen erfolgende Behandlungsbegrenzung. Entsprechenden Vorschlägen ist daher eine klare Absage zu erteilen.
Vor diesem medizinischen und rechtlichen Hintergrund hat sich das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere mit seinen Fördermaßnahmen dafür eingesetzt, die Sterbebegleitung im Rahmen der palliativmedizinischer Betreuung Sterbender und unheilbar Kranker zu unterstützen. Mit den Fördermaßnahmen wurden nach dem Aufbau von Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten gezielt Defizite in der Versorgungskette aufgegriffen. Dabei wurde der optimalen Versorgung von unter erheblichen Schmerzzuständen leidenden Krebskranken im finalen Stadium im Modellprogramm eine hoher Stellenwert beigemessen.
In den Jahren 1991 bis 1996 wurden im gesamten Bundesgebiet Palliativeinheiten an 18 Standorten eingerichtet. Zum Aufgabenspektrum der Palliativeinheiten gehören nicht nur die effektive Behandlung der Schmerzsyndrome sondern auch die psychosoziale Unterstützung von unheilbar Krebskranken, deren Zustand eine stationäre Aufnahme erforderlich macht. Bewährt hat sich dabei eine enge Kooperation mit anderen stationären Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten, ambulanten Diensten sowie mit den Angehörigen zur Vorbereitung der Rückkehr der Patienten in ihre gewohnte Umgebung.
Seit 1996 fördert das Bundesministerium für Gesundheit einen Modellverbund mit vier regional angelegten Modellvorhaben in Erlangen, Köln, Göttingen und Greifswald. Ziel der Vorhaben ist die praktische Erprobung und Umsetzung von Therapieempfehlungen, d.h. bei Tumorschmerzen soll insbesondere eine Verbesserung des Wissensstandes der Ärzte über den Umgang mit Betäubungsmitteln erreicht werden.
In den Modellregionen werden Kooperations- und Organisationsstrukturen aufgebaut, die zu einer Vernetzung der ambulanten und stationären Versorgungssektoren führen. Dementsprechend sind an diesen Netzwerken niedergelassene Haus- und Fachärzte, Schmerzambulanzen an Kliniken sowie die jeweiligen klinischen Fachabteilungen und die biometrischen Institute beteiligt. Auch die zuständigen Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen sind eingebunden. Diese Netzwerkstruktur bildet die Basis für eine Reihe von Interventionen zur Verbesserung der Qualität in der Schmerzbehandlung, wobei der interdisziplinären Organisation der Schmerzbehandlung und der Einführung qualitätssichernder Routinen in der täglichen Praxis besondere Bedeutung zukommt.
Im Jahr 2000 werden durch das BMG noch die beiden Vorhaben in Göttingen und Greifswald gefördert. In den Regionen Göttingen und Greifswald werden innerhalb der bestehenden Regionalen Netzwerke folgende Maßnahmen zur Umsetzung der Behandlungsleitlinien und zur Organisation der Kooperation in der Schmerzbehandlung durchgeführt:

  • Zur Qualifizierung der Versorgungsträger werden regionale Qualitätszirkel mit den Kooperations-Praxen und -kliniken zum Thema "Schmerz-Management" durchgeführt. Darüber hinaus werden Qualitätszirkel für niedergelassene Ärzte und Pflegende angeboten.
  • Die an den Universitäten bestehenden Palliative-Care-Teams stehen 24 Stunden täglich für Kriseninterventionen zum Schließen der Lücken im Übergangsbereich zwischen stationärer und ambulanter Versorgung bereit. Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfolgt eine sorgfältige Leistungsdokumentation der Arbeit des Palliative-Care-Teams. Die Analyse der Dokumentation soll Aussagen zur Versorgungssituation von Tumorschmerzpatienten in der Region ermöglichen. Daraus sollen entsprechende Schlussfolgerungen für therapeutische Strategien abgeleitet werden, die dann unmittelbar ihren Niederschlag in den Fortbildungs- und Qualitätszirkeln finden.
  • Durch das Projekt Krebsinitiative Mecklenburg-Vorpommern wird darüber hinaus eine gesundheitspolitische Analyse zur Durchführung der Tumorschmerztherapie erstellt. Diese Analyse soll belegen, dass durch den Einsatz der Palliative-Care-Teams eine Verbesserung der Versorgung von Tumorschmerzpatienten erreicht wird, ohne dass dadurch ein höherer Kostenaufwand entsteht.

Die bisherigen Erfahrungen der Vorhaben zeigen eine sehr gute Resonanz bei den niedergelassenen Ärzten mit einer großen Bereitschaft zur Teilnahme an den angebotenen Qualitätszirkeln. Aber auch Patienten und deren Angehörige nehmen die Hilfe der Palliative-Care-Teams dankbar an.
An dieser Stelle möchte ich es deshalb nicht versäumen, den vielen engagierten Ärzten, Pflegekräften und ehrenamtlichen Helfern für ihre aufopferungsvolle Arbeit meinen Dank auszusprechen und ihnen für ihre weitere Tätigkeit viel Kraft und Freude zu wünschen.
Ich bin mit Ihnen der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Ermöglichung eines menschenwürdigen Sterbens neben der Stärkung der Palliativmedizin auch die Weiterentwicklung der Hospizbewegung eine uneingeschränkt wichtige Aufgabe darstellt. Deshalb bin ich der Überzeugung, dass die am Hospizwesen Beteiligten diese Weiterentwicklung auch künftig unvermindert vorantreiben werden.
Dieser Zielrichtung folgen auch die seit einem Jahr stattfindenden Erörterungen zur Frage der Förderung der ambulanten Hospiztätigkeit. Kontroverse Diskussionen mit allen Beteiligten - das sind neben den Hospizorganisationen die Wohlfahrtsverbände, die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie die Sozialhilfeträger - haben gezeigt, dass eine gemeinsame Lösung, die Versorgung und Begleitung sterbender Menschen in ihrer Häuslichkeit sicherzustellen, zwar schwierig, aber keineswegs unmöglich ist.
Ich bin zuversichtlich, dass es auch hier - vor allem durch die Initiative der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz - bald zu Lösungen kommen wird. Ich werde mich jedenfalls weiterhin engagiert dafür einsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums Nr. 66 vom 15. August 2000

Werner Schell (2.9.2000)