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»BVMed legt Hilfsmittel-Informationskarte neu auf: Hilfsmittel fallen nicht unter die sektorale Budgetierung«

Hilfsmittel fallen nach wie vor nicht unter die sektoralen Budgetierungen im Gesundheitswesen. Darauf hat der Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie (BVMed) in seiner für das Jahr 2000 neu aufgelegten Hilfsmittel-Informationskarte hingewiesen. Hilfsmittel bleiben wie bisher Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Hilfsmittel sind medizinische Sachleistungen. Zu ihnen gehören Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel sowie technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte. Hilfsmittel dürfen dabei nicht mit Heilmitteln verwechselt werden, informiert der BVMed mit seiner Informationskarte. Heilmittel - oder besser Heilleistungen -sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie.

Die Hilfsmittelkarte enthält u. a. wichtige Informationen für niedergelassene Ärzte:

  • Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet werden.
  • Die Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-, Verband- oder Heilmittelbudget.
  • Regressrelevante Richtgrößen werden nicht für Hilfsmittel festgelegt.
  • Es kann weiterhin eine namentliche Verordnung eines Hilfsmittels vorgenommen werden.
  • Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die BVMed-Infokarte informiert auch darüber, wann gesetzlich geregelte Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten sind. Gesetzlich Versicherte haben bei der Abgabe von Bandagen, Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie und orthopädischen Einlagen eine Zuzahlung in Höhe von 20 % zu leisten. Keine Zuzahlung muss geleistet werden, wenn das Bruttoeinkommen eine feste Einkommensgrenze (alte Bundesländer 1.792 DM, neue Bundesländer 1.456 DM) nicht übersteigt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ebenfalls von der Zuzahlungspflicht befreit.

Quelle:Pressemeldung des BVMed Nr. 15/2000 vom 28. März 2000 http://www.bvmed.de

Werner Schell (9.4.2000)