Bundeserziehungsgeldgesetz bietet ab 1. Januar 2001 mehr
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung von Kindern
Wichtigstes Anliegen der am 7. Juli 2000 vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Novelle zum Bundeserziehungsgeldgesetz ist die Erweiterung der
Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Jungen
Vätern wird durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine
realistische Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig
erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch eine Teilzeitbeschäftigung den
Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten. Damit wird
eine Abkehr vom Leitbild des geltenden Erziehungsgeldgesetzes eingeleitet, das immer noch
von der traditionellen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern mit Zuweisung der
Kinderbetreuung an Mütter und der Ernährerrolle an Väter ausgeht und auch fördert.
Dementsprechend sind Väter derzeit auch nur mit einem verschwindend geringen Anteil von
1,5% gegenüber 98,5% Frauen am Erziehungsurlaub beteiligt.
Das novellierte Gesetz macht Ernst mit der Wahlfreiheit für Eltern bei
der Gestaltung der Aufgabenverteilung in ihrer Familie
Beide Eltern können jetzt den Erziehungsurlaub zu gleicher Zeit antreten und sowohl der
Vater als auch die Mutter können während des Erziehungsurlaubs bis zu je 30 Stunden in
der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten
haben Eltern nun erstmals auch einen Anspruch auf Ermäßigung ihrer Arbeitszeit, soweit
nicht dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Auch für viele Arbeitgeber ist die erweiterte Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung
interessant, da ihnen eingearbeitete Arbeitskräfte auch während des Erziehungsurlaubs
erhalten bleiben. Die Möglichkeit der Teilzeitarbeit korrespondiert mit der auch von
Arbeitgebern favorisierten Flexibilität der Arbeitszeit.
Mit der Möglichkeit, das dritte Jahr des Erziehungsurlaubs später bis zum 8. Lebensjahr
des Kindes mit Zustimmung des Arbeitgebers zu nehmen, kommt das Gesetz dem Anliegen vieler
Eltern entgegen, sich z.B. gerade in der wichtigen Phase der Einschulung verstärkt um
ihre Kinder kümmern zu können (Quelle: Mitteilungen des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Juli 2000).
Wichtige Inhalte des Reformgesetzes
Verbesserungen beim Erziehungsgeld
1. Einkommensgrenzen (in etwa vergleichbar mit dem Jahreseinkommen)
Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate von 100.000 DM
für Eltern mit einem Kind und von 75.000 DM für die Alleinerziehende mit einem Kind.
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für das ungekürzte
Erziehungsgeld wie folgt:
- für Eltern mit einem Kind von 29.400 DM auf 32.200 DM: +9,5%
- für die Alleinerziehende mit einem Kind von 23.700 DM auf 26.400 DM: +11,4%
- Anhebung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind von 4.200 DM auf 4.800 DM: +14%
sowie stufenweise weitere Anhebung auf 5.470 DM (2002) und 6.140 DM (ab 2003).
- Erhöhung der Minderungsquote von 40 auf 50%: Soweit das anrechenbare Familieneinkommen
die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt, verringert sich das Erziehungsgeld nach der
geltenden Rechtslage um den zwölften Teil von 40% des diese Einkommensgrenze
übersteigenden Einkommens. Diese Minderungsquote wird auf 50% erhöht, um das ungekürzte
Erziehungsgeld wirksamer auf Familien mit bis zu einem durchschnittlichen Einkommen
auszurichten.
Insgesamt erhöht sich die Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat des
Kindes - je nach Familiengröße und unter Berücksichtigung der stufenweisen
Anhebung des Kinderzuschlags bis 2003 - um rd. 10 bis 24 Prozentpunkte. Bei einem
Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 600
DM bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze
verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf Null.
2. Budget- Angebot für das Erziehungsgeld
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu
beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 900 DM bis zum 1.
Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 600 DM bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. Diese
Maßnahme ist ein weiterer Schritt dazu, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von Familien Rechnung zu tragen.
3. Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld
und gleichzeitigem Erziehungsgeld
Bisher schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und
Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig gilt für
Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die
vorausgegangene Beschäftigung 20 Wochenstunden nicht überstieg (bisher gelten 19
Stunden).
4. Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte
Kind in der Familie
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld wird das steuerpflichtige Einkommen der
Familie berechnet. Nach dem geltenden Recht wird ein steuerlicher Pauschbetrag wegen
Behinderung abgezogen, wenn ein anderes Kind in der Familie behindert ist. Nicht
berücksichtigt wurde die Behinderung des Kindes, für das die Eltern Erziehungsgeld
beantragten. Das neue Gesetz beseitigt diese Benachteiligung.
Verbesserungen beim Erziehungsurlaub
1. Gemeinsamer Elternurlaub
Es wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub eingeführt (bisher
war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass sich damit der bis zu 3jährige
Erziehungsurlaub für ein Kind verlängert. Die Eltern können, wenn sie wollen, den
Elternurlaub vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.
2. Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Erziehungsurlaub auf
die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1.
Schuljahres möglich (bisher nicht vorgesehen).
Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den
Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen
verlängert. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von
mittelständischen Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.
3. Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des
Erziehungsurlaubs
Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von bisher 19 auf 30
Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind zusammen 60 Stunden möglich
(30 + 30). Damit lässt sich das Familieneinkommen wesentlich besser als bisher auch im
Erziehungsurlaub sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen, ihre
Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst
übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler junger Eltern und kommt gleichzeitig
auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu
verzichten.
4. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Es wird ein Anspruch auf Verringerung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im
Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in
allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende
betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach
Ende des Erziehungsurlaubs.
Werner Schell (17.9.2000)
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