Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO)
Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)
auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem
Rettungsdienst
Anlage
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:
Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stets
widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die
Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug
der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen
(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf
das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues
Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für
Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme
von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der
Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die
Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.
1. Berechtigter Personenkreis
1.1 Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr
(vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei
besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und
Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei
Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der
Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B.
Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich
sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und
Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und
dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.
Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der
Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und
Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung
der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in
die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren
und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).
1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15
BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für
die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter
oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687),
solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur
auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen
jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische
Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger
Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde
zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der
Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw.
die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die
Alarmierungsplanung zu verlangen.
1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst),
solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein
Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt
in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des
Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten
Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte
(Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von
Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker
[Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21
Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden.
Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich
solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt
werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in
der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je
Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt
werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband
und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für
- "dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über
die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
- "Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch
Staatsministerium des Innern)
- Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das
Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband
1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern
und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher
die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr
im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:
-
Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
-
Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der
Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder
einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen
daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz
verwendet werden.
-
Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen
Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen
bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).
-
Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte
im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern.
Andere Ärzte
üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht
zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre
Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer
ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene
Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf
die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die
Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für
Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte
können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz"
gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).
2. Privates Kraftfahrzeug
2.1 Halter des Kraftfahrzeugs
Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf den Berechtigten als
Fahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es
nur durch ihn gesteuert werden
2.2 Fahrzeugfarbe
Als Fahrzeugfarbe wird eine rote Farbe, die dem Farbton RAL 3000 angenähert
ist, weiß oder hellelfenbein empfohlen. Zulässig sind aber auch alle anderen
Fahrzeugfarben. Werden andere Fahrzeugfarben gewählt, ist die eingeschränkte
Akzeptanz und Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung von Sonderrechten (§ 35 StVO) und der
Durchsetzung des sog. Wegerechts (§ 38 Abs. 1 StVO) gebührend zu berücksichtigen.
2.3 Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und
Einsatzhorn)
Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und
Einsatzhorn) hat nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) zu erfolgen. Die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 14610 für
akustische Warneinrichtung, DIN 14620 für Kennleuchten, DIN 14630 für Einbau-
und Anschluss der Einrichtungen) sind zu beachten. Dies bedeutet vor allem, dass
die Sonderwarneinrichtungen bauartgenehmigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 19
StVZO) und vom Fahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der
elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und des Unfallverhaltens (Überschlag,
Crash) für das jeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein müssen.
Als Kennleuchten für blaues Blinklicht können schnell
abnehmbare Leuchten, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) oder
magnethaftend (kraftschlüssig) verbunden werden, verwendet werden. Empfohlen
werden Kennleuchten für blaues Blinklicht, welche mit dem Fahrzeug fest
(formschlüssig) verbunden werden. Sie gewährleisten unter den gegebenen Umständen
eine höhere Betriebssicherheit und eine bessere Sichtbarkeit für andere
Verkehrsteilnehmer. Zulässig sind aber auch bauartgenehmigte und für das
jeweilige Fahrzeug freigegebene magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten.
Sie müssen unter Beachtung der Aufsetzanweisungen des Herstellers auf dem
Fahrzeugdach hinter der B-Säule aufgesetzt werden. Die dazu notwendigen
Kabel einschließlich der Steckverbindungen sind an der B-Säule des Fahrzeugs
oder dahinter anzubringen. Magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten müssen
zum Erreichen des optimalen Kraftschlusses besonders sorgfältig aufgesetzt
werden; ein Aufsetzen während der Fahrt ist daher in der Regel bereits durch
die Aufsetzanweisungen des Herstellers usw. untersagt,
Das Einsatzhorn darf im Fahrzeug fest eingebaut werden; der
Einbau muss verdeckt erfolgen.
Abweichend von der DIN 16430 ist die elektrische Schaltung
der Sonderwarneinrichtungen so zu ergänzen, dass das Einsatzhorn nur dann ertönen
kann, wenn tatsächlich Blaulicht abgestrahlt wird.
2.4 Eintragung in den Fahrzeugpapieren
Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung der
Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) sind von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer unter Beachtung insbesondere
von Nr. 2.3 abzunehmen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Ausstattung
mit
Sonderwarneinrichtungen ist durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei
in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen (vgl. § 27 Abs. 1 StVZO).
Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch
machen, wenn die Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) in
die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.
2.5 Erklärendes Schild
Die Anbringung von erklärenden Schildern wie "Feuerwehr",
"Katastrophenschutz" und "Notarzt im Rettungsdienst' ist zwar
gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie wird jedoch aus folgenden Gründen
empfohlen: Ein solches Schild dient einer besseren Akzeptanz des privaten
Fahrzeugs durch die anderen Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig dient es als
Zeichen der "Verbandszugehörigkeit". Wird ein erklärendes Schild
verwendet, sollte es nach vorne und hinten wirken und sollte ausreichend lesbar
dimensioniert sein. Es darf auch rückstrahlend (retroreflektierend) ausgeführt
sein; eine (Innen-)Beleuchtung scheidet dagegen aus (vgl. § 49 a Abs. 7 StVZO).
2.6 Fachspezifische Mindestausrüstung
Die aus der Sicht der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des
Rettungsdienstes notwendige fachspezifische Mindestausrüstung ergibt sich aus
der Anlage.
3. Auflagen, Bedingungen, Hinweise
3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Anerkennung muss den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich nennen.
Der räumliche Geltungsbereich ist grundsätzlich auf das Gebiet einer
Kreisverwaltungsbehörde zu beschränken. Die in jedem Einzelfall vorliegenden
örtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen (z. B. Randlage des
Einsatzbereiches zu einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde und damit
verbundene Nachbarschaftshilfe). Gleiches gilt, falls der Einsatzbereich (z. B.
über die Grenzen der Kreisverwaltungsbehörden hinaus) vom Wohnort bzw. der
Arbeitsstätte abweicht.
Einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs sind jedoch
dahingehend Grenzen gesetzt, als eine zeitnahe Erreichbarkeit im zuständigen
Einsatzbereich noch möglich sein muss. Eine regierungsbezirksweite bzw.
bayernweite Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs scheidet aus.
3.2 Privatfahrten
Die Kennleuchte für blaues Blinklicht darf am privaten Kraftfahrzeug nur
dann angebracht sein, wenn der Berechtigte es als Einsatz- und
Kommando-Kraftfahrzeug einsetzt. Bei Privatfahrten des Berechtigten oder Dritter
darf die Kennleuchte nicht erkennbar oder angebracht sein.
Der Berechtigte hat der Zulassungsbehörde vor Eintragung der
Sonderwarneinrichtungen in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein neben der
Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen n ach Nr. 2.4 eine
Versicherungsbestätigung zu hinterlegen, welche den Einsatz des privaten
Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes und die damit verbundene Ausrüstung
mit Sonderwarneinrichtung (blaues Blinklicht und Einsatzhorn), die Befreiung von
den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach § 35 StVO) sowie die
Verwendung der Sonderwarneinrichtungen im Rahmen des § 38 StVO miteinbezieht.
3.4 Fahrtenbuch
Der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen und alle Einsatzfahrten
unverzüglich einzutragen, bei denen die Kennleuchte für blaues Blinklicht am
privaten Kraftfahrzeug angebracht ist. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen
berechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen und bis mindestens sechs
Monate nach Ablauf der Anerkennung aufzubewahren.
3.5 Mitzuführende Unterlagen
Der Berechtigte hat den Fahrzeugschein und einen Dienstausweis (oder ähnliches)
mitzuführen und der Polizei auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
3.6 Veränderungen
Der Berechtigte hat Veränderungen seiner Funktion bei Feuerwehr,
Katastrophenschutz und/oder Rettungsdienst oder hinsichtlich seines privaten
Kraftfahrzeugs der Regierung unverzüglich anzuzeigen, soweit davon die für die
Anerkennung maßgebenden Grundlagen berührt sein können. Nach Erlöschen der
Anerkennung ist das Kraftfahrzeug unverzüglich in einen vorschriftsmäßigen
Zustand zu bringen.
3.7
Verhalten im Straßenverkehr
Der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass er im Einsatz
-
von den Verhaltensvorschriften der StVO als Feuerwehr oder als
Katastrophenschutz nur befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist (vgl. § 35 Abs. 1 StVO) bzw. als
Rettungsdienst nur befreit ist, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
(vgl. § 35 Abs. 5 a StVO). Die Sonderrechte dürfen dabei nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
(vgl. § 35 Abs. 8 StVO).
-
das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwenden darf, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (vgl. § 38 Abs.
1 Satz 1 StVO). Blaues Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall-
oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung
von Fahrzeugen verwendet werden (vgl. § 38 Abs. 2 StVO).
3.8 Verkehrssicherheit
Der Berechtigte ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass
-
nach neueren Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen das
Unfallrisiko von Rettungsfahrzeugen, die Einsatzfahrten ohne
eingeschaltete Sonderwarneinrichtungen fahren, viermal höher liegt
als bei anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Bei Fahrten mit
eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn ist das Unfallrisiko sogar achtmal
höher. Dies ist bei der Fahrweise zu bedenken,
Die Teilnahme an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen sowie
Fahrsicherheitstrainings wird dringend empfohlen. Dies liegt im Interesse der
eigenen Sicherheit des Berechtigten, im Interesse der Sicherheit der anderen
Verkehrsteilnehmer und letztlich auch im Interesse eines erfolgreichen
Einsatzes.
4. Verfahren
Die Berechtigten stellen den Antrag unmittelbar bei den Regierungen. Der
Antrag muss Angaben zur Berechtigung sowie zum eingesetzten privaten
Kraftfahrzeug enthalten. Die Regierungen entscheiden im Benehmen mit den
beteiligten Stellen. Von der Entscheidung sind neben dem Berechtigten auch die
beteiligten Stellen sowie die Zulassungsbehörde durch Abdruck zu unterrichten.
Die Meldepflichten nach § 27 Abs. 1 StVZO bleiben unberührt.
5. Sonstiges
Die Dienstanweisungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des
Rettungsdienstes bleiben im übrigen unberührt.
Aufgehoben werden die IMS vom
- 19.05.1992 Nr. IC/ID-3612.35.7/25
- 22.09.1995 Nr. IC/ID-3612.35.5-7,
- 08.06.1998 Nr. IC/ID-3612.354-6
- 06.08.1999 Nr. 1D1-3610-106
Die Regierungen werden gebeten, zum Stand 01.01.2001 die
Anzahl der Anerkennungen, getrennt nach den Kreisverwaltungsbehörden und den
Funktionen Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor usw. mitzuteilen.
i. A.
Lenhard
Ministerialdirigent
München, 16.03.2000
IC/ID-3612.354-6Kra Tel. 089/2192-2689
IC/ID-3612.357-2Kra Fax: 089/2192-12272
Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO);
Sonderwarneinrichtungen, (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)
auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem
Rettungsdienst
Anlage
zum IMS vom 16.03.2000 Nr. IC/ID-3612.354-2 Kra
bzw. IC/ID-3612-357-2 Kra
Fachspezifische Mindestausrüstung
Private Einsatz- und Kommandofahrzeuge müssen neben der Ausstattung nach
der StVZO (z. B. Warndreieck, Verbandskasten) zusätzlich noch ausgerüstet sein
mit
-
1 BOS-Fahrzeugfunkanlage im 4-m-Wellenbereich (nur Nr. 1.1 und 1.3)
-
1 geeignete Warnkleidung (z. B. nach DIN EN 471)
-
1 tragbarer Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Löschpulver (DIN EN 3) und einer
Leistungsklasse 21A-113B, mit Kfz-Halterung (nur Nr. 1.1 und ÖEL)
-
1 Warnleuchte nach § 53 a Abs. 1 StVZO (Nr. 1. 1, ÖEL und 1.3)
-
1 Handscheinwerfer mit Ladegerät (Nr. 1.1, ÖEL und 1.3)
-
1 Atemschutzmaske (EN 136) mit Kombinationsfilter (EN 141) (nur Nr. 1.1)
-
1 Notarzt-Notfallkoffer (nur Nr. 1.3)
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern
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