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Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO)

Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst

Anlage
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:

Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stets widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.

1. Berechtigter Personenkreis

1.1 Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.

Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).

1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15 BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687), solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw. die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen.

1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst), solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte (Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden. Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für

  • "dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
  • "Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch Staatsministerium des Innern)
  • Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband

1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:

  • Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
  • Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
  • Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).
  • Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz" gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).

2. Privates Kraftfahrzeug

2.1 Halter des Kraftfahrzeugs
Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf den Berechtigten als Fahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es nur durch ihn gesteuert werden

2.2 Fahrzeugfarbe
Als Fahrzeugfarbe wird eine rote Farbe, die dem Farbton RAL 3000 angenähert ist, weiß oder hellelfenbein empfohlen. Zulässig sind aber auch alle anderen Fahrzeugfarben. Werden andere Fahrzeugfarben gewählt, ist die eingeschränkte Akzeptanz und Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung von Sonderrechten (§ 35 StVO) und der Durchsetzung des sog. Wegerechts (§ 38 Abs. 1 StVO) gebührend zu berücksichtigen.

2.3 Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)
Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) hat nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erfolgen. Die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 14610 für akustische Warneinrichtung, DIN 14620 für Kennleuchten, DIN 14630 für Einbau- und Anschluss der Einrichtungen) sind zu beachten. Dies bedeutet vor allem, dass die Sonderwarneinrichtungen bauartgenehmigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 19 StVZO) und vom Fahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und des Unfallverhaltens (Überschlag, Crash) für das jeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein müssen.

Als Kennleuchten für blaues Blinklicht können schnell abnehmbare Leuchten, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) oder magnethaftend (kraftschlüssig) verbunden werden, verwendet werden. Empfohlen werden Kennleuchten für blaues Blinklicht, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) verbunden werden. Sie gewährleisten unter den gegebenen Umständen eine höhere Betriebssicherheit und eine bessere Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Zulässig sind aber auch bauartgenehmigte und für das jeweilige Fahrzeug freigegebene magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten. Sie müssen unter Beachtung der Aufsetzanweisungen des Herstellers auf dem Fahrzeugdach hinter der B-Säule aufgesetzt werden. Die dazu notwendigen Kabel einschließlich der Steckverbindungen sind an der B-Säule des Fahrzeugs oder dahinter anzubringen. Magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten müssen zum Erreichen des optimalen Kraftschlusses besonders sorgfältig aufgesetzt werden; ein Aufsetzen während der Fahrt ist daher in der Regel bereits durch die Aufsetzanweisungen des Herstellers usw. untersagt,

Das Einsatzhorn darf im Fahrzeug fest eingebaut werden; der Einbau muss verdeckt erfolgen.

Abweichend von der DIN 16430 ist die elektrische Schaltung der Sonderwarneinrichtungen so zu ergänzen, dass das Einsatzhorn nur dann ertönen kann, wenn tatsächlich Blaulicht abgestrahlt wird.

2.4 Eintragung in den Fahrzeugpapieren
Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung der Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer unter Beachtung insbesondere von Nr. 2.3 abzunehmen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Ausstattung mit

Sonderwarneinrichtungen ist durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen (vgl. § 27 Abs. 1 StVZO).

Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch machen, wenn die Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.

2.5 Erklärendes Schild
Die Anbringung von erklärenden Schildern wie "Feuerwehr", "Katastrophenschutz" und "Notarzt im Rettungsdienst' ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie wird jedoch aus folgenden Gründen empfohlen: Ein solches Schild dient einer besseren Akzeptanz des privaten Fahrzeugs durch die anderen Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig dient es als Zeichen der "Verbandszugehörigkeit". Wird ein erklärendes Schild verwendet, sollte es nach vorne und hinten wirken und sollte ausreichend lesbar dimensioniert sein. Es darf auch rückstrahlend (retroreflektierend) ausgeführt sein; eine (Innen-)Beleuchtung scheidet dagegen aus (vgl. § 49 a Abs. 7 StVZO).

2.6 Fachspezifische Mindestausrüstung
Die aus der Sicht der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes notwendige fachspezifische Mindestausrüstung ergibt sich aus der Anlage.

3. Auflagen, Bedingungen, Hinweise

3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Anerkennung muss den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich nennen. Der räumliche Geltungsbereich ist grundsätzlich auf das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde zu beschränken. Die in jedem Einzelfall vorliegenden örtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen (z. B. Randlage des Einsatzbereiches zu einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde und damit verbundene Nachbarschaftshilfe). Gleiches gilt, falls der Einsatzbereich (z. B. über die Grenzen der Kreisverwaltungsbehörden hinaus) vom Wohnort bzw. der Arbeitsstätte abweicht.

Einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs sind jedoch dahingehend Grenzen gesetzt, als eine zeitnahe Erreichbarkeit im zuständigen Einsatzbereich noch möglich sein muss. Eine regierungsbezirksweite bzw. bayernweite Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs scheidet aus.

3.2 Privatfahrten
Die Kennleuchte für blaues Blinklicht darf am privaten Kraftfahrzeug nur dann angebracht sein, wenn der Berechtigte es als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug einsetzt. Bei Privatfahrten des Berechtigten oder Dritter darf die Kennleuchte nicht erkennbar oder angebracht sein.

Der Berechtigte hat der Zulassungsbehörde vor Eintragung der Sonderwarneinrichtungen in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein neben der Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen n ach Nr. 2.4 eine Versicherungsbestätigung zu hinterlegen, welche den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes und die damit verbundene Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtung (blaues Blinklicht und Einsatzhorn), die Befreiung von den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach § 35 StVO) sowie die Verwendung der Sonderwarneinrichtungen im Rahmen des § 38 StVO miteinbezieht.

3.4 Fahrtenbuch
Der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen und alle Einsatzfahrten unverzüglich einzutragen, bei denen die Kennleuchte für blaues Blinklicht am privaten Kraftfahrzeug angebracht ist. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen berechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen und bis mindestens sechs Monate nach Ablauf der Anerkennung aufzubewahren.

3.5 Mitzuführende Unterlagen
Der Berechtigte hat den Fahrzeugschein und einen Dienstausweis (oder ähnliches) mitzuführen und der Polizei auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

3.6 Veränderungen
Der Berechtigte hat Veränderungen seiner Funktion bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und/oder Rettungsdienst oder hinsichtlich seines privaten Kraftfahrzeugs der Regierung unverzüglich anzuzeigen, soweit davon die für die Anerkennung maßgebenden Grundlagen berührt sein können. Nach Erlöschen der Anerkennung ist das Kraftfahrzeug unverzüglich in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.

3.7 Verhalten im Straßenverkehr
Der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass er im Einsatz

  • von den Verhaltensvorschriften der StVO als Feuerwehr oder als Katastrophenschutz nur befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (vgl. § 35 Abs. 1 StVO) bzw. als Rettungsdienst nur befreit ist, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. § 35 Abs. 5 a StVO). Die Sonderrechte dürfen dabei nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (vgl. § 35 Abs. 8 StVO).
  • das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO). Blaues Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen verwendet werden (vgl. § 38 Abs. 2 StVO).

3.8 Verkehrssicherheit
Der Berechtigte ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass

  • nach neueren Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen das Unfallrisiko von Rettungsfahrzeugen, die Einsatzfahrten ohne eingeschaltete Sonderwarneinrichtungen fahren, viermal höher liegt als bei anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Bei Fahrten mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn ist das Unfallrisiko sogar achtmal höher. Dies ist bei der Fahrweise zu bedenken,

Die Teilnahme an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen sowie Fahrsicherheitstrainings wird dringend empfohlen. Dies liegt im Interesse der eigenen Sicherheit des Berechtigten, im Interesse der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und letztlich auch im Interesse eines erfolgreichen Einsatzes.

4. Verfahren
Die Berechtigten stellen den Antrag unmittelbar bei den Regierungen. Der Antrag muss Angaben zur Berechtigung sowie zum eingesetzten privaten Kraftfahrzeug enthalten. Die Regierungen entscheiden im Benehmen mit den beteiligten Stellen. Von der Entscheidung sind neben dem Berechtigten auch die beteiligten Stellen sowie die Zulassungsbehörde durch Abdruck zu unterrichten. Die Meldepflichten nach § 27 Abs. 1 StVZO bleiben unberührt.

5. Sonstiges
Die Dienstanweisungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes bleiben im übrigen unberührt.

Aufgehoben werden die IMS vom

- 19.05.1992 Nr. IC/ID-3612.35.7/25
- 22.09.1995 Nr. IC/ID-3612.35.5-7,
- 08.06.1998 Nr. IC/ID-3612.354-6
- 06.08.1999 Nr. 1D1-3610-106

Die Regierungen werden gebeten, zum Stand 01.01.2001 die Anzahl der Anerkennungen, getrennt nach den Kreisverwaltungsbehörden und den Funktionen Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor usw. mitzuteilen.

i. A.

Lenhard
Ministerialdirigent

München, 16.03.2000

IC/ID-3612.354-6Kra Tel. 089/2192-2689
IC/ID-3612.357-2Kra Fax: 089/2192-12272

Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO);

Sonderwarneinrichtungen, (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst

Anlage zum IMS vom 16.03.2000 Nr. IC/ID-3612.354-2 Kra bzw. IC/ID-3612-357-2 Kra

Fachspezifische Mindestausrüstung
Private Einsatz- und Kommandofahrzeuge müssen neben der Ausstattung nach der StVZO (z. B. Warndreieck, Verbandskasten) zusätzlich noch ausgerüstet sein mit

  • 1 BOS-Fahrzeugfunkanlage im 4-m-Wellenbereich (nur Nr. 1.1 und 1.3)
  • 1 geeignete Warnkleidung (z. B. nach DIN EN 471)
  • 1 tragbarer Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Löschpulver (DIN EN 3) und einer Leistungsklasse 21A-113B, mit Kfz-Halterung (nur Nr. 1.1 und ÖEL)
  • 1 Warnleuchte nach § 53 a Abs. 1 StVZO (Nr. 1. 1, ÖEL und 1.3)
  • 1 Handscheinwerfer mit Ladegerät (Nr. 1.1, ÖEL und 1.3)
  • 1 Atemschutzmaske (EN 136) mit Kombinationsfilter (EN 141) (nur Nr. 1.1)
  • 1 Notarzt-Notfallkoffer (nur Nr. 1.3)

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern