www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin stellt Reform des Schadensersatzrechts vor - "Verbesserungen für Unfallopfer und in der Arzneimittelhaftung auf den Weg gebracht"

Die Bundesministerin der Justiz, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, stellt heute in Berlin das am 24. September vom Bundeskabinett beschlossene 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz der Öffentlichkeit vor.
"Dieses moderne Gesetz stärkt die Rechte der Menschen, denen Schaden zugefügt wurde, gerade auch die der Unfallopfer," so die Ministerin.
Das Gesetz verfolgt auch das Ziel, Lücken in unserem Haftungsrecht zu schließen und es betont die Bedeutung des angemessenen Ausgleichs von Personenschäden und stärkt Leistungen gerade für Geschädigte, die das nötig brauchen.

  • Künftig soll es auch im deutschen Recht einen allgemeinen Schmerzensgeldanspruch bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung, also auch im Rahmen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung geben, ausgenommen bei wirklich unerheblichen Verletzungen (z. B. leichte Prellungen und Schürfungen). Das begünstigt Menschen, die Opfer von z. B. schweren Unfällen im Straßenverkehr geworden sind.
  • Kinder sollen bei Unfällen im Verkehr erst ab ihrem 10. Lebensjahr haften müssen, weil jeder weiß, dass kleinere Kinder dem komplexen Verkehr nicht gewachsen sind.
  • Wir führen die allgemeine Gefährdungshaftung für Fahrzeuginsassen ein
  • Die unterschiedlichen Regelungen über die Haftungshöchstgrenzen werden harmonisiert und summenmäßig den modernen Erfordernissen angepasst. Für Gefahrguttransporte sollen besondere Haftungshöchstgrenzen gelten.
  • Wir verbessern die Haftung für Arzneimittel durch Beweiserleichterungen für geschädigte Patienten und die Einführung des Anspruchs auf Auskunft über alle Erkenntnisse der Hersteller.
  • Die Regelungen über die Sachschadensabrechnung werden verändert: Heute wird z.B. ein Kfz-Schaden nicht nur durch Bezahlung der nachgewiesenen Reparaturkosten ausgeglichen. Vielmehr ist gleichzeitig die sogenannte fiktive Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis üblich. Diese wird es weiterhin geben; in diesen Fällen soll jedoch Umsatzsteuer nur dann erstattet werden, wenn sie tatsächlich anfällt. Wer die beschädigte Sache nicht kommerziell repariert oder Ersatz beschafft, muss keine Umsatzsteuer zahlen und soll sie deshalb auch nicht ersetzt bekommen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25.9.2001. Nähere Hinweise unter bmj.de

Die ergänzende Pressemitteilung der Bundesregierung: Verbesserter Verbraucherschutz im Schadensersatzrecht

Das Bundeskabinett hat am 24. September die Grundlage für die Modernisierung des Schadensersatzrechts und verschiedener Bereiche des außervertraglichen Haftungsrechts gelegt.
Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin erläuterte am 25. September vor Journalisten, die Reformierung des Schadenersatzrechts folge der Grundlinie der Rechtspolitik der Bundesregierung: Diese verfolge das Ziel, "in einem Dreiklang" erstens die Schwächeren besser zu schützen, zweitens das geltende Recht den modernen Bedingungen anzupassen und drittens das deutsche Recht zu europäisieren, wie die Ministerin sagte. Allen drei Zielen sei auch das neue Schadenersatzrecht verpflichtet, sagte Däubler-Gmelin.
Im einzelnen hat die Bundesregierung beschlossen, in folgenden Bereichen Änderungen und Verbesserungen vorzunehmen und das deutsche Schadensersatzrecht an europäische Standards anzugleichen:

  • Die Schmerzensgeldansprüche werden ausgeweitet. So soll es künftig einen Anspruch auf Schmerzensgeld - auch ohne Verschulden - in Fällen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung geben: ein so genannter allgemeiner Schmerzensgeldanspruch. Bisher wird Schmerzensgeld im Wesentlichen nur in Fällen der außervertraglichen Verschuldenshaftung gewährt. Gleichzeitig wird eine Bagatellgrenze für nicht vorsätzlich zugefügte leichte Verletzungen eingeführt, für die es zukünftig kein Schmerzensgeld mehr geben soll. "Wir wollen diejenigen bevorzugen, die große Schmerzen erlitten haben", sagte Däubler-Gmelin.
  • Wesentliche Verbesserungen sind auch für den Bereich der Arzneimittelhaftung vorgesehen. Die Stellung des Arzneimittelanwenders wird durch Beweiserleichterungen und die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen den pharmazeutischen Unternehmer gestärkt. Die Ministerin wies darauf hin, dass diese Neuregelung bereits in Zusammenhang mit den Lipobay-Fällen im Gespräch gewesen ist.
  • Im Bereich des Sachschadensrechts soll der Schadensersatz zukünftig stärker daran ausgerichtet werden, ob eine Schadensbeseitigung tatsächlich erfolgt und welchen Weg der Geschädigte dafür beschreitet. So soll Umsatzsteuer als Schadensbestandteil nur noch dann ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung tatsächlich anfällt. Einen Anspruch auf Ersatz "fiktiver" Umsatzsteuer (Abrechnung bei Autounfällen auf Basis eines Kostenvoranschlags) soll es nicht mehr geben.
  • Ein wichtiges Anliegen des Entwurfs ist auch die Verbesserung der haftungsrechtlichen Situation von Kindern im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr. Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im motorisierten Verkehr wird von derzeit sieben Jahren auf zehn Jahre heraufgesetzt. Auf diese Weise wird das bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienenbahn noch nicht zehnjährige Kind von der Haftung ausgenommen und muss sich auch bei seinen eigenen Schadensersatzansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Die Bundesjustizministerin erklärte zur Begründung die Experten wie Kinderpsychologen seien sich einig darüber, dass Kinder unter zehn den Straßenverkehr in seiner Komplexität noch nicht begreifen können. Etwas anderes gelte für die allgemeine Deliktsfähigkeit, beispielsweise von Kindern, die Autos zerkratzen. Sie (bzw. ihre Eltern) haften weiterhin bereits mit sieben Jahren.
  • Weiterhin sollen die in den von einem Verschulden unabhängigen Haftungssystemen enthaltenen Haftungshöchstgrenzen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Diese sind teilweise seit 24 Jahren unverändert geblieben. Durch die Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen soll der hinreichende Schutz der Geschädigten in Fällen, in denen sich die Haftung des Schädigers ausschließlich aus diesen Bestimmungen ergibt, sichergestellt werden.
  • Schließlich enthält der Entwurf eigenständige Haftungstatbestände für den gerichtlichen Sachverständigen und den Halter eines Anhängers. Die Halterhaftung im Straßenverkehr wird auf sämtliche Insassen eines Kfz ausgeweitet. Künftig wird auch nur noch höhere Gewalt, nicht aber ein "unabwendbaren Ereignis" zu ihrem Ausschluss führen. Auch das Haftungsrecht im Luftverkehr wird fortgeschrieben.
  • Besondere Haftungshöchstgrenzen werden für Gefahrguttransporte auf der Strasse eingeführt. Gleichzeitig werden die Haftungshöchstgrenzen auf Euro umgestellt und untereinander harmonisiert.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.9.2001 www.bundesregierung.de