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Die für Medizinprodukte zuständigen Obersten Landesbehörden informieren: Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten Problem Aufgrund von Fehlfunktionen an Kranken- und Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere pflegebedürftige Menschen zu Tode gekommen. Ursachen Nach bisherigen Erkenntnissen ist ein Großteil dieser
Unfälle mit elektrisch verstellbaren Pflegebetten auf konstruktive Mängel
der Betten zurückzuführen. Untersuchungen des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)ergaben, dass insbesondere die
Problematik der elektrischen Sicherheit (Brände) nicht nur einzelne Produkte
betrifft, sondern möglicherweise eine Vielzahl der elektrisch betriebenen
Pflegebetten konstruktive Mängel aufweisen, die zu einem Brand führen
können. Verpflichtung der Hersteller Die Hersteller wurden aufgefordert, gegenüber den zuständigen Behörden zu belegen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Kranken- und Pflegebetten die Anforderungen der Medizinprodukte-Richtlinie erfüllen. Falls dies nicht der Fall war, wurden die Hersteller verpflichtet, ihre Kunden zu informieren und aufzufordern, bis zu einer Nach-/Umrüstung der betroffenen Kranken- und Pflegebetten, diese nur noch eingeschränkt zu betreiben (generelle Trennung vom Netz ggf. nur für die notwendige Zeit der Verstellung Anschluss ans Netz). Risiken bestehen weiter Trotzdem besteht weiterhin ein unvertretbares Risiko von Bränden von elektrisch betriebenen Pflegebetten. Auch im Hinblick auf die Gefahren, die mit mangelhaften Seitengittern verbunden sind, ist es unbedingt erforderlich, umgehend geeignete unmittelbar wirksame Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Patienten, Anwender und Dritter einzuleiten. Verpflichtung der Betreiber Da die Maßnahmen der Hersteller nicht alle Betreiber oder
diese nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erreichten, besteht die
Notwendigkeit, die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen auch auf Seiten der
Betreiber durchzusetzen. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass die den
Patienten zur Verfügung gestellten Betten die Regelungen des
Medizinproduktegesetz (MPG) erfüllen und dass sie nicht betrieben werden
dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten gefährdet werden
können (§22 Abs. 1 S. 2 MPG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist
gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 MPG strafbewehrt, auch der Versuch ist strafbar. Vorgehen zur Risikominimierung Neubeschaffung Elektrisch verstellbare Pflegebetten, die vom Hersteller in
Verkehr gebracht werden, müssen konform mit der europäischen
Medizinprodukte-Richtlinie sein. Davon kann ausgegangen werden, wenn die
Hersteller belegen, dass ihre Produkte in Bezug auf die elektrische Sicherheit
mindestens die Anforderungen der Norm für Krankenhausbetten (DIN EN
60601-2-38) erfüllen bzw. eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten (s.
Anlage 1). Bestand Erfassung Nach § 8 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) haben Betreiber ihren Bestand an elektrisch verstellbaren Kranken- und Pflegebetten (aktive Medizinprodukte) zu erfassen und ein Bestandsverzeichnis zu führen. Überprüfung Elektrische Sicherheit Seitengitter Regelmäßige Wartung und Kontrolle Die Betreiber haben die notwendigen und vom Hersteller klar zu beschreibenden Wartungs- und Kontrollarbeiten regelmäßig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Daneben sind die für sogen. ortsbewegliche Betriebsmittel, zu denen auch elektrisch verstellbare Pflegebetten zählen, erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger durchzuführen. Überwachung Die zuständigen Behörden werden die Einhaltung dieser Forderungen und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen kontrollieren. Hrsg.: Hessisches Sozialministerium, Sozialministerium Hessen |