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Inline-Skates im Straßenverkehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der rechtlichen Einordnung von Inline-Skates im Straßenverkehr zu befassen. Die getroffene Entscheidung hat weitreichende Bedeutung und wird in Kürze vorgestellt.

Der Fall:

Eine Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im ausserörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit einem entgegenkommenden Motorrollerfahrer zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h. Die Klägerin behauptete, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Zunächt wurde ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dem Grunde nach nur zu 40% für gerechtfertigt erklärt und die Klage im Übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Dabei wurde u.a. die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, dass sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt.

Entscheidungsgründe:
Der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates könne nicht zugestimmt werden. Inline-Skates seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und seien damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sei als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert. Bis zu einer ausdrücklichen Regelung müsse die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, dass eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO könne den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspreche auch den Ergebnissen des Abschlussberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr", in dem hervorgehoben worden sei, dass Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet seien als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer sei als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spreche entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könne. Demgegenüber zeige die bisherige Erfahrung, dass Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln seien, halte das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Nach ihrem eigenen Sachvortrag fuhr die Klägerin denn auch tatsächlich nicht am linken Fahrbahnrand, wie es grundsätzlich für Fußgänger vorgeschrieben sei, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet. Vielmehr wäre sie - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Da sie dies nicht beachtet habe, müsse sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Bemessung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen ließ.

Urteil des BGH vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 -