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Neues Haftungsrecht: mehr Rechte
für Kinder, mehr Rechte für Unfallopfer, Ausweitung des Schmerzensgeldes und
verschärfte Haftung bei Arzneimittelschäden
Am 18. April 2002 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des
Schadensersatzrechtes abschließend beraten. Das Gesetz tritt zum 1. August
2002 in Kraft.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind:
- Künftig haften erst 10 jährige Kinder
für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Das ist gut, weil
jeder weiß, dass kleinere Kinder unserem komplizierten Verkehr nicht
gewachsen sind.
- Endlich gibt es einen allgemeinen Anspruch
auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und
sexueller Selbstbestimmung.
- Künftig gilt die Gefährdungshaftung im
Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind
also als Opfer eines Unfalls genau so von der Haftung des Halters umfasst
wie diejenigen, die außerhalb des Wagens geschädigt werden.
- Arzneimittelgeschädigte erhalten Beweiserleichterungen für ihren Anspruch gegen
Pharmafirmen; zudem müssen die Pharmahersteller den Betroffenen Auskunft
über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels
erteilen.
- Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen
Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive Abrechnung von
Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer
künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Folge: Wird das
beschädigte Auto nicht kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt,
fällt keine Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.
Die teilweise seit mehr als 20 Jahren
unveränderten Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftungen werden erhöht
und auf Euro umgestellt. Dies bedeutet etwa für die Haftungshöchstgrenzen der
Straßenverkehrshaftung:
|
Bisheriges Recht |
Künftiges Recht |
Personenschaden eines Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag: 500000 DM Max. Jahresrente: 30000 DM |
Kapitalhöchstbetrag: 600000 € Max. Jahresrente: 36000 € |
Personenschaden aller Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag: 750000 DM Max. Jahresrente: 45000 DM |
Kapitalhöchstbetrag: 3 Mio. € Max. Jahresrente: 180000 € |
Sachschaden |
100000 DM |
300000 € |
Beispiele zur Erläuterung der
Verbesserungen durch die Reform des Schadensersatzrechts
1. Kinder unter 10 Jahren haften
im Straßenverkehr nicht
Jeder weiß, dass Kinder unter 10 Jahren in
unserem komplizierten und oft unübersichtlichen Straßenverkehr überfordert
sind. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Kinder als Teilnehmer im
Straßenverkehr erst ab 10 Jahren haften, statt wie bisher bereits ab dem Alter
von 7 Jahren.
Beispiel: Susanne und ihr roter Ball
Susanne hat an ihrem 8.Geburtstag endlich den heiß ersehnten roten Ball
geschenkt bekommen. Sofort läuft sie los, um ihn ihrer Freundin Jennifer zu
zeigen, die 3 Häuser weiter wohnt. Vor der Haustür rutscht ihr der Ball aus
den Händen und kullert zwischen zwei parkenden Autos auf die Strasse. Susanne
läuft hinterher, um ihn zu holen. Dabei wird sie von Herrn Meier angefahren,
der seinen PKW nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und bei der Ausweichbewegung
auch noch eins der parkenden Autos beschädigt.
Nach geltendem Recht würde Susanne haften und müsste Herrn Meier den Schaden
ersetzen, weil sie mit ihren 8 Jahren im Straßenverkehr schon fast so behandelt
würde, als wäre sie schon erwachsen; dabei weiß jeder -und das ist sogar
wissenschaftlich bewiesen- dass Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr oft
überfordert sind und gerade in solchen Situationen ganz anders denken und
reagieren als Erwachsene.
Das neue Schadensersatzrecht beachtet das und nimmt Rücksicht auf typisches
kindliches Verhalten. Es legt deshalb fest, dass Kinder erst dann für Schäden
im Straßenverkehr haften, wenn sie wirklich verantwortliche Teilnehmer am
Straßenverkehr sein können. Dies ist erst ab 10 Jahren der Fall.
Allerdings ist klar, dass Kinder selbstverständlich auch künftig haften, wenn
sie absichtlich einen Schaden herbeiführen. Hätte Susanne also
z. B. mit ihrer Freundin Pflastersteine von einer Autobahnbrücke auf die
fahrenden Autos geworfen, müssten sie natürlich – wie bisher auch - für die
gesamten Schäden haften. Das ist auch angemessen, weil in diesen Fällen nicht
der Straßenverkehr Susanne überfordert, sondern sie richtet absichtlich und
für sie ohne weiteres erkennbar etwas Falsches an.
2. Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs
Das neue Schadensersatzrecht weitet den Anspruch auf Schmerzensgeld aus.
Nach geltendem Recht kann ja nicht jeder
Verletzte in jedem Fall Schmerzensgeld verlangen, sondern nur dann, wenn die
sogenannte Verschuldenshaftung gegeben ist. Das neue Recht sieht den Anspruch
für alle wesentlichen Verletzungen (also bei körperlichen oder
gesundheitlichen Verletzungen oder bei Beeinträchtigungen der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung) vor, egal aufgrund welcher konkreten Vorschrift der
Schädiger haftet.
Beispiel: Schlucks Sektflasche explodiert mit Knall
Freiherr von Schluck lässt sich von der berühmten Sektkellerei
"Weinbergschnecke" in Baden eine Kiste Sekt schicken. Als er diese bei
einem Gala-Dinner servieren lässt, explodiert plötzlich eine Flasche ohne jede
äußere Einwirkung. Der Butler James und Freifrau von Schluck erleiden tiefe
Schnittwunden im Gesicht.
Nach bisherigem Recht hat keiner von ihnen einen Anspruch auf Schmerzensgeld,
weil die Sektkellerei "Weinbergschnecke" nichts dafür kann, wenn in
einem Einzelfall eine Flasche explodiert. Sie haftet zwar nach dem
Produkthaftungsgesetz für die Schäden durch die Verschmutzung und die
Arztkosten für die Behandlung, Schmerzensgeld muss sie jedoch nicht zahlen
Nach dem neuen Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob die Sektkellerei konkret
etwas falsch gemacht hat (Verschuldenshaftung) oder nur allgemein für die
Gefährlichkeit der Sektflaschen (Gefährdungshaftung) haftet. Jetzt muss in
jedem Fall Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn es um ernsthafte Verletzungen
geht.
Also bekommen Butler James und Freifrau von Schluck von der Sektkellerei
künftig Schmerzensgeld wegen ihrer zahlreichen, tiefen Schnittwunden.
3. Abrechnung für Schäden nach
Verkehrsunfällen
Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch
künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den
Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (sogenannte fiktive
Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die
Rechnung vorlegt.
Der Schadensersatzpflichtige bzw. die
Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, soll jedoch künftig die
Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zahlen müssen, wenn die Steuer auch
tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht reparieren lässt,
zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt bekommen.
Beispiel: Herr Müller und die Beulen im Auto
Herr Schmidt schrammt mit seinem Moped die offene Tür von Herrn Müllers Auto.
Folge: eine große Beule. Herrn Schmidt entschuldigt sich für seine
Unaufmerksamkeit und bietet sofort an, den Schaden auszugleichen. Herr Müller
entscheidet sich dafür, ein Gutachten über den Schaden zu besorgen, aber
weiter mit der Beule zu fahren, weil sie ihn nicht weiter stört. (Er hätte
auch eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen können. Beides geht auch
künftig) Das Gutachten weist aus, dass die Reparatur 1000 Euro kosten würde,
die Kosten für das Gutachten selbst belaufen sich auf 100 Euro plus MwSt: Herr
Müller kann den gutachtlich festgestellten Schaden mit den Gutachten-Kosten
(einschl. MwSt dafür) von Herrn Schmidt ersetzt verlangen. Da Herr Müller
die Mehrwertsteuer für die Reparatur gar nicht zahlt, muss Herr Schmidt diesen
Betrag nach dem neuen Recht auch nicht ersetzen. Würde Herr Müller sich
dafür entscheiden, die Beule in einer Werkstatt reparieren zu lassen, dann
würde auf den Betrag von 1000 Euro die entspr. MwSt anfallen; diese könnte er
dann von Herrn Schmidt natürlich auch nach dem neuen Recht verlangen.
4. Erhöhung der Haftungssummen
bei Gefährdungshaftung:
Zahlreiche Gesetze wie etwa das
Straßenverkehrsgesetz oder das Produkthaftungsgesetz legen
Haftungshöchstgrenzen für Schädigungen ohne Verschulden fest. Diese
Höchstbeträge sind zum größten Teil seit mehr als 20 Jahren nicht mehr
angepasst, sprich: angehoben, worden. Das wird jetzt nötig.
Außerdem ist es sinnvoll, die in den Gesetzen
festgelegten Haftungshöchstgrenzen einheitlich festzulegen, weil kein
Geschädigter versteht, dass er bei vergleichbaren Schäden unterschiedlich
entschädigt wird, wenn eine Gesundheitsschädigung durch einen Verkehrsunfall
also anders entschädigt wird als eine, die durch Einnahme eines Medikamentes
(Arzneimittelhaftung) entstanden ist.
Beispiel: Herr Meier, die Schwiegermutter und der
Verkehrsunfal
Herr Meier fährt mit Schwiegermutter und 2 Kindern im Auto nach Hause. Auf der
Autobahn kommt es zu einem schweren Verkehrsunfall, den niemand verschuldet hat.
Herr Meier bleibt Querschnittsgelähmt, Kinder und Schwiegermutter haben schwere
Verletzungen erlitten. Heute sieht es schlecht aus mit dem Schadensersatz: Heute
liegt die Haftungshöchstgrenze bei Tötung oder Verletzung eines Menschen
maximal bei 255.645 Euro (500.000 DM)
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Heilungskosten, Unterhaltsschäden,
Schmerzensgeldzahlungen bei Querschnittslähmung in Fällen wie unserem Beispiel
weit höher liegen können. Die Höchstgrenze pro Unfall liegt heute bei 383.468
Euro (750.000 DM); in unserem Beispielsfall müssten sich die einzelnen
Unfallopfer müssen diese Summe also "teilen". Das schafft gerade in
solchen Fällen Bitterkeit.
Aus diesem Grund hebt unser neues Gesetz diesen heutigen Höchstbetrag von
255.645 Euro (500.000 DM) auf 600.000 Euro Kapital und 36.000 Euro Jahresrente
für den Personenschaden einer Person, und den Betrag für den Gesamtunfall von
383468 Euro (750.000 DM) auf 3 Millionen Euro an.
Herr Meier und seine Familie werden künftig also deutlich besser gesichert sein
und können damit rechnen, ihre Schäden auch tatsächlich ersetzt zu bekommen.
Bitte beachten: Diese Haftungshöchstgrenzen gelten
für die sogenannte Gefährdungshaftung, in der also Verschulden nicht
vorliegt. Wer eine Verletzung verschuldet, haftet unbegrenzt! Ein Geisterfahrer,
z. B., der auf der Autobahn einen Unfall verursacht, haftet in voller Höhe.
5. Höhere Haftungssummen bei
Gefahrguttransporten
Das neue Schadensrecht hebt die besonderen
Haftungshöchstgrenzen bei Transporten von gefährlichen Gütern auf der Straße
deutlich an.
Beispiel: Unternehmer Brummrisk und sein
Tanklaster.
Im Tanklastzug der Brummrisk KG versagen die Bremsen, er kommt auf abschüssiger
Strecke von der Fahrbahn ab und landet im Graben: Der Tank leckt, Salzsäure
läuft aus. In der Nähe der Unfallstelle befindliche Passanten kommen mit der
Säure in Berührung und erleiden zum Teil schwere Verätzungen. Die
Gesamtpersonenschäden (Heilungskosten, Erwerbsunfähigkeit, Unterhaltsschäden
und Schmerzensgeld) betragen 3 Mio Euro.
Außerdem dringt die Säure in die Erde, die mit einem Aufwand von 1 Mio. Euro
großflächig abgetragen und ersetzt werden muss.
Nach heutigem Recht können die Personenschäden nur in Höhe von 383.468 Euro
(750 000 DM) und Sachschäden in Höhe von 51.129 Euro (100 000 DM) ersetzt
werden, obwohl der außerordentlich hohe Schadensumfang ausschließlich auf das
transportierte Gefahrgut zurückgeht. Das ist unbefriedigend.
Deshalb erhöhen wir mit unserem neuen Schadensrecht die Haftungsgrenzen für
Gefahrguttransporte für Personenschäden auf global 6 Millionen Euro und
für Sachschäden ebenfalls auf global 6 Millionen Euro. Damit können
die verletzten Passanten einen Ausgleich für den erlittenen Schaden erwarten.
6. Besserer Schutz für Mitfahrer
in privaten PKWs bei Unfällen im Straßenverkehr
Künftig können auch Mitfahrer den gleichen
Schadensersatz wie der Fahrer verlangen.
Beispiel: Keine Entschädigung für Sarah?
Hans Mai bringt seine Tochter und deren Freundin Sarah mit dem Auto zur Schule.
Obwohl der Wagen gerade frisch von der Inspektion aus der Werkstatt kommt,
versagen plötzlich die Bremsen und Herr Mai prallt auf ein Auto. Sarah wird
schwer verletzt.
Nach heutigem Recht bekommt sie keinen Schadensersatz, weil Herr Mai die
Freundin seiner Tochter nur aus Gefälligkeit mitgenommen hat.
Unser neues Schadensrecht stellt Sarah besser. Sie bekommt vollen
Schadensersatz
Übrigens: Hätte Herr Mai Sarah auf der Strasse angefahren, hätte sie nach
bestehendem und nach dem künftigen Recht natürlich Schadensersatz bekommen.
Das zeigt, wie ungerecht es ist, dass Sarah nach heutigem Recht nichts bekommt,
nur weil sie im Auto mitgefahren ist.
7. Arzneimittelhaftung
Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast künftig beim Arzneimittelhersteller
Wer künftig als Patient gerichtlich gegen
Arzneimittelschäden klagt, hat es einfacher, seine berechtigten Ansprüche
durchzusetzen, weil das neue Schadensersatzrecht an drei verschiedenen Stellen
Beweiserleichterungen einführt.
Beispiel: David hat jetzt Chancen gegen Goliath
David Meier bekommt nach korrekter Einnahme der von seinem Arzt verschriebenen
Magen-Tropfen der Pharmafirma Goliath-GmbH furchtbare Magenschmerzen. Der Arzt
stellt eine schwere Leberschädigung fest, die vorher noch nicht da war. Die
Untersuchung des Medikamentes zeigt eine Infizierung mit Bakterien, die zu der
Leberschädigung geführt haben. Es kommt zum Prozess; dort behauptet die
Goliath-GmbH, in der Fabrik seien die Tropfen noch in Ordnung gewesen, sie
könnten nur auf dem Transport oder bei David Meier verunreinigt worden sein.
Nach geltendem Recht muss David Meier beweisen, dass die Tropfen schon bei der
Goliath-GmbH verschmutzt waren. Das kann er kaum oder nicht, deshalb sind seine
Prozessaussichten nicht gut. Unser neues Schadensrecht
legt fest, dass die Goliath-GmbH beweisen muss, dass die Tropfen in Ordnung
waren, als sie die Fabrik verließen und dass sie erst anschließend
verunreinigt wurden. Das ist fair: Denn die Goliath-GmbH kann das, weil sie
regelmäßige Kontrollen durchführt und schließlich am Besten weiß, was im
Produktionsprozess alles passieren kann.
Beweiserleichterung für Schadensursachen und
Einführung eines Auskunftsanspruchs
Wer bisher einen Anspruch gegen einen
Arzneimittelhersteller vor Gericht geltend machen wollte, musste im Einzelnen
beweisen, das ein bestimmtes Medikament die unerwünschten Folgen verursacht
hat. Das ist natürlich sehr schwer, denn Erkrankungen können viele Ursachen
haben. Nach dem neuen Schadensrecht reicht es zukünftig aus, wenn der Patient
nachweist, dass das Medikament grundsätzlich geeignet ist, eine bestimmte
(unerwünschte) Wirkung zu erzielen. Ist das der Fall, muss der Pharmahersteller
seinerseits beweisen, dass sein Mittel aufgrund besonderer Umstände gerade
nicht Grund für die Beschwerden war. Kann er das nicht, gewinnt der Patient
seinen Prozess. Weil ein Einzelner aber nicht wissen kann, ob es solche
typischen Nebenwirkungen oder Nacherkrankungen bei einem speziellen Medikament
gibt, verankert unser neues Schadensrecht zusätzlich einen Auskunftsanspruch
gegenüber dem Pharmahersteller und zugleich auch gegen die Zulassungs- und
Überwachungsbehörde, damit der Patient dort nachfragen und dann diese
Nachweise erbringen kann.
Beispiel: "David gegen die Goliath-GmbH"(Fall 7 leicht abgewandelt)
Waren die Magentropfen nicht verunreinigt, sondern unverträglich für die Leber
von David Meier, so muss David nach geltendem Recht beweisen, dass sein
Leberschaden gerade auf die Tropfen zurückzuführen ist. Auch das kann er nur
sehr schwer, weil die Leber bekanntlich durch verschiedenste Auslöser Schaden
nehmen kann. Kann David Meier das nicht beweisen und bleibt weiter unklar,
worauf die Schädigung zurückzuführen ist, verliert er seinen Prozess.
Nach unserem neuen Schadensrecht kann David Meier die Aufsichtsbehörden fragen,
ob Daten über allgemeine Leberschäden bei dem Medikament aufgetreten sind.
Diese sind auch verpflichtet, die Ergebnisse der Studien und eventueller
Reihenuntersuchungen mitzuteilen. David kann auch Auskunft von der Pharmafima
verlangen, ob gleichartige Fälle bekannt sind und sich auch dort nach
Ergebnissen von Studien erkundigen.
Nach den Beweisregeln des neuen Schadensrechts reicht es vor Gericht für den
Nachweis der Ursächlichkeit aus, dass David Meier darlegt, dass er vor Einnahme
des Medikaments ganz gesund war, er keine anderen Mittel genommen hat und
außerdem bei mehreren Untersuchungen Leberbelastungen aufgetreten sind.
Die Goliath-GmbH müsste dann beweisen, dass es bei David Meier selbst
ungewöhnliche Einflüsse gegeben hat, dass er etwa zugleich mit der
Medikamenteneinnahme übermäßige Alkoholmengen getrunken und damit seine Leber
überdurchschnittlich belastet hat. Kann die Goliath-GmbH das nicht, gewinnt
David den Prozess.
Quelle: Bundesjustizministerium, 19.04.2002
http://www.bmj.bund.de
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