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Ein behindertes Kind als Schadensquelle - Perversion des Denkens

Von Friedrich Graf von Westphalen

Es gibt - und darin liegt die Fatalität - logische Konsequenzen, welche von der Absurdität des Denkens und Handelns bald zur Perversion führen. Die Steigerung dieser Fatalität besteht dann regelmäßig darin, dass weder Absurdität noch Perversion als solche erkannt und gebrandmarkt werden, weil sie sich in den Mantel der Legalität kleiden. Sie schaffen damit ein vorgebliches Recht, welches - gemessen am Bild des Menschen im Recht - jedoch tiefes Unrecht ist.
Gemeint ist damit eine soeben bekannt gewordene Entscheidung der französischen Cour de Cassation, des höchsten Zivilgerichts: Nicholas Perruche ist schwerst behindert. Vor mehr als siebzehn Jahren erkrankte seine Mutter an Röteln. Die behandelnden Ärzte und auch ein eingeschaltetes Labor hatten diese Erkrankung falsch bewertet und die Schwangerschaft nicht durch eine Abtreibung beendet.
So gesehen hat der von der Cour de Cassation entschiedene Fall -zunächst - keinerlei Besonderheit. In zahlreichen Rechtsordnungen wird mittlerweile das mit - nicht rechtzeitig erkannten - Behinderungen geborene Kind als Schaden gewertet. Den unterhaltspflichtigen Eltern wird daher ein geldwerter Ersatz in Höhe des als Folge der Behinderung vermehrten Unterhalts gegenüber dem Arzt oder dem Krankenhaus zugesprochen. "Wrongful life" ist das Stichwort.

Der ärztliche "Kunstfehler"
Auch das deutsche Recht sieht es so, obwohl hinzuzusetzen ist: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Abtreibungsurteil vom 28. Mai 1993 klar gestellt: "Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen". Doch nur wenig später hat sich der für Zivilsachen zuständige Bundesgerichtshof in Karlsruhe recht munter und fast ein wenig despektierlich über diese verfassungsrechtlich errichtete Bürde hinweggesetzt. Das behinderte Kind ist also im deutschen Zivilrecht eine "Schadensquelle", sofern ein ärztlicher "Kunstfehler" das Fortleben dieses Kindes ermöglicht hat. Jetzt aber hat die Cour de Cassation weiter reichend entschieden: Auch das behinderte Kind selbst hat Anspruch auf Schadensersatz. Es ist die Behinderung selbst, welche den zivilrechtlichen "Schaden" ausmacht. In der bitteren Konsequenz dieses Urteils liegt es also, dass das Interesse des Kindes am Leben nur durch geldwerten Ersatz kompensiert werden kann, weil - streng genommen - die Tötung des ungeborenen Kindes die adäquate Rechtsfolge war. Weil dem die schwangere Mutter behandelnden Arzt eine Pflichtverletzung anzulasten ist, ist jetzt aber auch das Leben des behinderten Kindes mit dem Stigma der Rechtswidrigkeit ausgestattet.

Das Recht ist nicht wertblind
Es geht also nicht mehr "nur" um die Begründung der ohnehin fragwürdigen These, dass das Schadensersatzrecht des Zivilrechts "wertblind" und nur auf den Ausgleich der durch den Schaden entstandenen Vermögensdifferenz gerichtet ist. Diese These kann man - wenngleich mit einiger intellektueller Mühe und unter Verzicht auf moralische Redlichkeit - heranziehen, um den Unterhaltsanspruch der Eltern eines behinderten Kindes indes zu begründen.
Doch das Recht ist eben nicht "wertblind", wenn es um die rechtliche Qualifikation von menschlichem Leben geht. Vor allem die Würde jedes menschlichen Lebens - auch die eines behinderten Menschen - steht dieser Einordnung mit verfassungsrechtlich gebotener, aber nicht vollzogener Eindeutigkeit entgegen. Leben ist in einer menschlichen Rechtsordnung nie in Geld aufzuwiegen, auch nicht das eines Behinderten im Vergleich zu einem "normalen" Leben. Das alles ignoriert die französische Cour de Cassation in ihrem Urteilsspruch zugunsten des behinderten Nicholas Perruche. So wird die Perversion des Denkens und Handelns also weitergehen, weil ja auch die Debatte um Bioethik und Reproduktionsmedizin ihre eigenen Früchte treibt. Sie rückt unwidersprochen die "Qualität" menschlichen Lebens - als gesundes Leben wohlgemerkt - in den Vordergrund. Sie sieht darin einen hohen ethischen Wert, der durch Forschung und Medizintechnik zu erreichen, jedenfalls anzustreben ist.
Auf dieser Folie ist das Urteil der Cour de Cassation völlig konsequent. Doch es gilt zu sehen: Dieses Urteil begründet ja nicht nur im Namen des Rechts den geldwerten Nachteil eines nicht durch Abtreibung beseitigten behinderten Lebens, sondern es fördert auch unmittelbar den Konflikt zwischen Eltern und mit Behinderungen geborenem Kind. Wie das?
Selbst wenn die Eltern aus religiös-moralischen Erwägungen es ablehnen, die Behinderung ihres auf Grund eines Diagnosefehlers geborenen Kindes als Schaden zu begreifen, dann kann jetzt das "Interesse" des behinderten Kindes gegenteilig verlaufen. Es kann für sich den Schadensersatz einfordern. Erst recht gilt dies, wenn die Mutter in voller Kenntnis der ärztlichen Diagnose es ablehnt, einer Abtreibung wegen der zu erwartenden Behinderung ihres Kindes zuzustimmen. Dann richtet sich das scharfe Schwert des Rechts gegen sie selbst, weil das behinderte Kind in dieser Logik uneinschränkbar berechtigt ist, für sein Dasein Geldersatz auch von seiner Mutter zu fordern, weil sie die Ursache gesetzt hat, es nicht vorgeburtlich getötet zu haben.

Druck auf die Mutter
Logisch, dass dadurch der Druck auf die nicht abtreibungswillige, alleinerziehende Mutter gänzlich unerträglich wird, wenn sich jetzt auch der Vater des Kindes - aus welchen Gründen auch immer - dahin festlegt, weder für sein behindertes Kind Unterhalt zahlen noch das behinderte Dasein seines gleichwohl geborenen Kindes durch Geldzahlungen kompensieren zu wollen. In einer solchen Rechtsordnung steht die Mutter wirklich mutterseelenallein - und dies nur deswegen - das zeichnete die Perversion -, weil sie auch ein behindertes Kind als Mensch mit Anspruch auf Würde, Liebe und Fürsorge des Lebens wert achtet, weil Gott es geschaffen hat.

Quelle: ALfA-Newsletter vom 28.11.2000 mit Textübernahme aus "Die Tagespost", 28.11.2000 (http://www.die-tagespost.com)

Werner Schell (2.12.2000)