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Volle Haftung nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts
Der Fall:
Ein Ausbildungsträger stritt mit einem Auszubildenden darum, ob der
Auszubildende (für den Beruf des Verkäufers) mit einer Ausbildungsvergütung
von 600 DM monatlich dem Ausbildungsträger zum Schadensersatz in Höhe von
6.900 DM verpflichtet ist. Der Schaden entstand, als der 16 ½-jährige
Auszubildende mit einem Gabelstapler gegen ein halb geöffnetes Sektionaltor der
Lagerhalle fuhr. Der Ausbildungsträger hatte den Auszubildenden, der weder
einen Führerschein für den Gabelstapler besaß noch in dessen Bedienung
eingewiesen worden war, die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Der
Auszubildende behauptet, er habe einen Lkw mit Fahrrädern abladen müssen; dazu
sei die Benutzung des Gabelstaplers erforderlich gewesen. Der Ausbildungsträger
macht geltend, am Unfalltag sei der Auszubildende weder beauftragt gewesen,
einen LKW abzuladen, noch habe sich zum Unfallzeitpunkt ein mit Fahrrädern
beladener LKW vor dem Lager befunden. Das angerufene Arbeitsgericht (ArbG) hat
der Klage in Höhe von 1.725,00 DM stattgegeben; das Landesarbeitsgericht (LAG)
hat die Berufung des Ausbildungsträger und die Anschlussberufung des
Auszubildenden zurückgewiesen (1). Die Revision des Ausbildungsträgers hatte
Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung rechtfertige der vorsätzliche Verstoß gegen
eine generelle Anweisung des Arbeitgebers allein noch nicht die volle Haftung.
Halte der Auszubildende / Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen
arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich,
vertraue er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, seien die
Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden;
insoweit komme bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch eine
Schadensquotelung in Betracht. Ob hier allerdings überhaupt Anlass für eine
Haftungsmilderung bestehe, habe das LAG noch aufzuklären, denn der
Ausbildungsträger habe jegliche betriebliche Veranlassung für die Fahrt des
Beklagten mit dem Gabelstapler in Abrede gestellt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 -
Werner Schell
(1) Urteil des LAG Thüringen vom 18. Januar 2002 - 3 Sa 289/00 -
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