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Volle Haftung nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts

Der Fall:
Ein Ausbildungsträger stritt mit einem Auszubildenden darum, ob der Auszubildende (für den Beruf des Verkäufers) mit einer Ausbildungsvergütung von 600 DM monatlich dem Ausbildungsträger zum Schadensersatz in Höhe von 6.900 DM verpflichtet ist. Der Schaden entstand, als der 16 ½-jährige Auszubildende mit einem Gabelstapler gegen ein halb geöffnetes Sektionaltor der Lagerhalle fuhr. Der Ausbildungsträger hatte den Auszubildenden, der weder einen Führerschein für den Gabelstapler besaß noch in dessen Bedienung eingewiesen worden war, die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Der Auszubildende behauptet, er habe einen Lkw mit Fahrrädern abladen müssen; dazu sei die Benutzung des Gabelstaplers erforderlich gewesen. Der Ausbildungsträger macht geltend, am Unfalltag sei der Auszubildende weder beauftragt gewesen, einen LKW abzuladen, noch habe sich zum Unfallzeitpunkt ein mit Fahrrädern beladener LKW vor dem Lager befunden. Das angerufene Arbeitsgericht (ArbG) hat der Klage in Höhe von 1.725,00 DM stattgegeben; das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung des Ausbildungsträger und die Anschlussberufung des Auszubildenden zurückgewiesen (1). Die Revision des Ausbildungsträgers hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung rechtfertige der vorsätzliche Verstoß gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers allein noch nicht die volle Haftung. Halte der Auszubildende / Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich, vertraue er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, seien die Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden; insoweit komme bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch eine Schadensquotelung in Betracht. Ob hier allerdings überhaupt Anlass für eine Haftungsmilderung bestehe, habe das LAG noch aufzuklären, denn der Ausbildungsträger habe jegliche betriebliche Veranlassung für die Fahrt des Beklagten mit dem Gabelstapler in Abrede gestellt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 -

Werner Schell

(1) Urteil des LAG Thüringen vom 18. Januar 2002 - 3 Sa 289/00 -