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Kurkosten zu Lasten des Finanzamtes? Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Kur können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist. Die Kurbedürftigkeit muss allerdings dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Entgegen der strengen Auffassung der Finanzbehörden, wonach die Notwendigkeit der Kur grundsätzlich nur durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis nachgewiesen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.10.1992 - III R 232/90 - entschieden, dass der erforderliche Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kur auch dann erbracht ist, wenn der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung nach Aktenlage gegenüber der Krankenkasse die Heilbehandlung befürwortet hat. Nach diesem Urteil kann der Nachweis auch ohne amtsärztliches Gutachten geführt werden. Es reicht dann aus, dass der Steuerpflichtige eine Bescheinigung von der Versicherungsanstalt oder eine Bestätigung einer Behörde vorlegt, die die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt hat. Allerdings muss sich auch aus einer solchen Bescheinigung zweifelsfrei ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und die Kur deshalb medizinisch angezeigt ist. Im übrigen ist es auch nicht prinzipiell erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige vor der Kur einer körperlichen Untersuchung unterzieht. Denn der Amts- bzw. Vertrauensarzt muss aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen selbst entscheiden, wann zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Kur eine körperliche Untersuchung des Patienten erforderlich ist. Der BFH hat nun im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 30.6.1995 - III R 52/93 - bekräftigt, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Kurkosten dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit der Kur geprüft hat. Er hat dazu ausgeführt, dass davon in der Regel ausgegangen werden kann, wenn die Kasse einen Zuschuss zu den Kosten für die Durchführung der Kur, z.B. zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, gewährt hat. |