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Krankheitskosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag die Einkommen- bzw. Lohnsteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Welche Ausgaben im Einzelnen als außergewöhnliche Belastung einzustufen sind, ist im EStG nur sehr allgemein umschrieben. Es wird verlangt, dass die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig entstanden sind und den Steuerpflichtigen tatsächlich belasten. Zwangsläufigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im Rahmen dieser Zwangsläufigkeit können Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige muss im Übrigen tatsächlich belastet sein. Unterstützungen, die der Steuerpflichtige zum Ausgleich der Belastung von dritter Seite erhält, sind abzuziehen.

Können auch ungedeckte Pflegeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden?

Es wurde nun die Frage aufgeworfen, ob Angehörige den ungedeckten Pflegeaufwand im Falle der Pflegebedürftigkeit von Verwandten steuerlich absetzen können. Finden insoweit auch die Grundsätze des § 33 EStG Anwendung? Solche und ähnliche Fragestellungen werden immer bedeutsamer, weil trotz der Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) beträchtliche (Pflege)Kosten offen bleiben können.
Hierzu ergibt sich folgende Antwort: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2000 - III R 80/97 - entschieden, dass finanzielle Aufwendungen für die Unterbringung eines nahen Angehörigen im Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG absetzbar sein können. Das gelte, so der BFH, nicht nur für die Pflegekosten, sondern auch für Mehrkosten der Unterbringung und Verpflegung gegenüber der allgemeinen Lebensführung. Der Kläger hatte seine im Pflegeheim untergebrachten Eltern, die für ihre Unterbringung nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge aufkommen konnten, finanziell unterstützt. Das zuständige Finanzamt hatte als außergewöhnliche Belastung nur die Pflegekosten anerkannt, nicht aber den Kostenanteil, der auf Unterbringung und Verpflegung entfiel. Der BFH entschied aber zu Gunsten des Klägers, lies aber dabei offen, wo die Grenze zwischen den üblichen Kosten eines normalen Haushalts und den Mehrkosten für die Heimunterbringung zu ziehen sei.

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente können nur bedingt steuerlich geltend gemacht werden

Wer Aufwendungen für Medikamente, die nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreibungsfähig sind, z.B. Nasenspray, als außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne geltend machen will, muss sich vorab eine schriftliche ärztliche Verordnung besorgen. Aus der ärztlichen Verordnung muss hervorgehen, dass die Anwendung des Medikaments zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen medizinisch notwendig war. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil vom 1.10.1998 - II 90/98 - vertreten. Arzneimittel, die bei einer Suchtkrankheit nicht der Heilung dienen, sondern zur Befriedigung der Abhängigkeit konsumiert werden, seien nicht als medizinisch notwendig anzusehen. Liege ein Medikamentenmissbrauch vor, könnten deshalb keine Aufwendungen für die Beschaffung des Mittels abgesetzt werden.
Im Streitfall litt ein Patient an einer chronischen Nasennebenhöhlenerkrankung und einer Atemfunktionsbehinderung. Er machte Kosten für insgesamt ca. drei bis vier Flaschen Nasenspray am Tag geltend. Eine als Sachverständige eingeschaltete Fachärztin erklärte gegenüber dem Finanzgericht, dass keine medizinische Notwendigkeit vorgelegen habe, dieses Mittel zur langfristigen Behandlung der Erkrankung der Nasenschleimhäute einzusetzen. Der Patient sei durch Selbsttherapie von dem Medikament abhängig geworden. Außerdem erfolgte die Einnahme des Medikaments nicht auf ärztliche Empfehlung. Eine medizinisch notwendige Therapie liege nicht vor, wenn sie in eigener Verantwortung des Patienten erfolge. Der Gebrauch des Arzneimittels müsse unter ständiger ärztlicher Kontrolle geschehen.

Werner Schell (01.11.2000)