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Krankheitskosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag die Einkommen- bzw. Lohnsteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Welche Ausgaben im Einzelnen als außergewöhnliche Belastung einzustufen sind, ist im EStG nur sehr allgemein umschrieben. Es wird verlangt, dass die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig entstanden sind und den Steuerpflichtigen tatsächlich belasten. Zwangsläufigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im Rahmen dieser Zwangsläufigkeit können Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige muss im Übrigen tatsächlich belastet sein. Unterstützungen, die der Steuerpflichtige zum Ausgleich der Belastung von dritter Seite erhält, sind abzuziehen. Können auch ungedeckte Pflegeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden? Es wurde nun die Frage aufgeworfen, ob Angehörige den ungedeckten
Pflegeaufwand im Falle der Pflegebedürftigkeit von Verwandten steuerlich absetzen
können. Finden insoweit auch die Grundsätze des § 33 EStG Anwendung? Solche und
ähnliche Fragestellungen werden immer bedeutsamer, weil trotz der Leistungen aus der
Sozialen Pflegeversicherung (SPV) beträchtliche (Pflege)Kosten offen bleiben können. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente können nur bedingt steuerlich geltend gemacht werden Wer Aufwendungen für Medikamente, die nicht auf Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung verschreibungsfähig sind, z.B. Nasenspray, als außergewöhnliche
Belastung im steuerrechtlichen Sinne geltend machen will, muss sich vorab eine
schriftliche ärztliche Verordnung besorgen. Aus der ärztlichen Verordnung muss
hervorgehen, dass die Anwendung des Medikaments zur Heilung der Krankheit oder zur
Linderung von Schmerzen medizinisch notwendig war. Diese Auffassung hat das Finanzgericht
Hamburg in einem Urteil vom 1.10.1998 - II 90/98 - vertreten. Arzneimittel, die
bei einer Suchtkrankheit nicht der Heilung dienen, sondern zur Befriedigung der
Abhängigkeit konsumiert werden, seien nicht als medizinisch notwendig anzusehen. Liege
ein Medikamentenmissbrauch vor, könnten deshalb keine Aufwendungen für die Beschaffung
des Mittels abgesetzt werden. Werner Schell (01.11.2000) |