www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Die Aufwendungen für Krankenfahrten können von der Steuer abgesetzt werden

Krankheitskosten zählen zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, die das Finanzamt nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils steuersparend anerkennen muss. Das gilt auch für Steuerzahler, die einen Verwandten mit dem eigenen Auto beispielsweise zum Arzt oder ins Krankenhaus zur medizinischen Behandlung fahren. Der hilfreiche Angehörige darf die Fahrtkosten (0,52 DM pro gefahrenen Kilometer) steuerlich geltend machen. Das Finanzamt muss sich sogar an "Leerfahrten" beteiligen, so das Finanzgericht des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 2 K 175/97 E. Als Voraussetzung für den Steuerabzug nannten die brandenburgischen Finanzrichter, dass dem PKW-Fahrer eine zu lange Wartezeit nicht zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall brachten die Eltern ihr Kind jeden Vormittag in eine Kindertagesstätte, damit es dort an besonderen Therapien teilnehmen konnte. Diese dauerten bis zum Mittag. Die Finanzrichter wollten den Eltern nicht zumuten, den gesamten Vormittag auf das Ende der Therapie zu waren. Deshalb sei es verständlich, dass Vater oder Mutter "leer" zurückführen. Trotzdem müsse sich das zuständige Finanzamt auch an diesen Kosten steuermindernd beteiligen.

Steuermindernde Fahrkosten auch für die Begleitperson bei Sprachtherapie eines Kleinkindes

Die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wurde jetzt auch durch eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bestätigt:

Wird nämlich ein fünfjähriges Kind, das an einer amtsärztlich bescheinigten Sprachstörung leidet, täglich von einer Begleitperson im privaten PKW zu einer Einrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder gefahren und von dort wieder abgeholt, so muss die Finanzverwaltung auch die Aufwendung für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn es für diese unzumutbar ist, die Behandlung des Kindes abzuwarten. Diese Auffassung vertrat der BFH in seinem Urteil vom 3.12.1998 - III R 5/98 -. Dabei stellte er aber heraus, dass die Fahrkosten grundsätzlich nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig seien. Nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung bestehe, könnten die Kosten für die Benutzung eines privaten PKW`s abgezogen werden.
In dem entschiedenen Fall litt eine fünfjährige Tochter an einer amtsärztlich bestätigten krankhaften Sprachstörung. Jeweils ein Elternteil brachte die Tochter morgens in eine Einrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder, wo die Kinder von Logopäden betreut wurden und ein spezielles Sprachtraining durchführen. Während des jeweils fünfstündigen Aufenthalts der Tochter fuhren die Eltern allein nach Hause zurück.
Das zuständige Finanzamt verweigerte den Abzug der Aufwendungen für diese Fahrten ohne die Tochter, weil es die Ansicht vertrat, diese Fahrten würden nicht zu den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen, da sie nicht der Heilung der Tochter dienten. Deshalb seien nur die Fahrkosten für die gemeinsamen Hin- und Rückfahrten abzugsfähig.
Der BFH vertrat dagegen die Ansicht, dass es ausreiche, wenn die Fahrtkosten mit der Krankheit und der notwendigen Behandlung in Zusammenhang stünden und nicht außerhalb des Üblichen lägen. Auch ein Taxi oder ein Schulbus würde nicht während des Aufenthalts der Tochter an der Therapieeinrichtung warten. Bei einer lebensnahen Betrachtung sei es den Eltern nicht zuzumuten, täglich die fünfstündige Behandlung abzuwarten. Auch wenn sie in der Zwischenzeit private Dinge erledigten, diene der Einsatz der Eltern vorrangig dazu, der Tochter die Sprachtherapie zu ermöglichen. Daher sei eine Abzugsfähigkeit gegeben.