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Die Aufwendungen für Krankenfahrten können von der Steuer abgesetzt werden Krankheitskosten zählen zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, die das Finanzamt nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils steuersparend anerkennen muss. Das gilt auch für Steuerzahler, die einen Verwandten mit dem eigenen Auto beispielsweise zum Arzt oder ins Krankenhaus zur medizinischen Behandlung fahren. Der hilfreiche Angehörige darf die Fahrtkosten (0,52 DM pro gefahrenen Kilometer) steuerlich geltend machen. Das Finanzamt muss sich sogar an "Leerfahrten" beteiligen, so das Finanzgericht des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 2 K 175/97 E. Als Voraussetzung für den Steuerabzug nannten die brandenburgischen Finanzrichter, dass dem PKW-Fahrer eine zu lange Wartezeit nicht zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall brachten die Eltern ihr Kind jeden Vormittag in eine Kindertagesstätte, damit es dort an besonderen Therapien teilnehmen konnte. Diese dauerten bis zum Mittag. Die Finanzrichter wollten den Eltern nicht zumuten, den gesamten Vormittag auf das Ende der Therapie zu waren. Deshalb sei es verständlich, dass Vater oder Mutter "leer" zurückführen. Trotzdem müsse sich das zuständige Finanzamt auch an diesen Kosten steuermindernd beteiligen. Steuermindernde Fahrkosten auch für die Begleitperson bei Sprachtherapie eines Kleinkindes Die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wurde jetzt auch durch eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bestätigt: Wird nämlich ein fünfjähriges Kind, das an einer amtsärztlich
bescheinigten Sprachstörung leidet, täglich von einer Begleitperson im privaten PKW zu
einer Einrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder gefahren und von dort wieder
abgeholt, so muss die Finanzverwaltung auch die Aufwendung für die Zwischenheimfahrten
der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn es für diese
unzumutbar ist, die Behandlung des Kindes abzuwarten. Diese Auffassung vertrat der BFH in
seinem Urteil vom 3.12.1998 - III R 5/98 -. Dabei stellte er aber heraus, dass die
Fahrkosten grundsätzlich nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels abzugsfähig seien. Nur, wenn keine zumutbare öffentliche
Verkehrsverbindung bestehe, könnten die Kosten für die Benutzung eines privaten PKW`s
abgezogen werden. |