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Vom bürokratischen Sozialstaat zum sozialen Bürgerstaat - Eine notwendige Provokation

Karl Hermann Haack, MdB
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Berlin, 11. April 2003

Vom bürokratischen Sozialstaat zum sozialen Bürgerstaat

Eine notwendige Provokation

I. Mut zum Wandel

Seit den 1970er Jahren wird in der öffentlichen Meinung, in der Wissenschaft und insbesondere in der Politik in einem immer stärkeren Maße über die „Zukunft des Sozialstaates" diskutiert. Dies ist dabei keine einfache Ausgabenkritik, wie sie die Geschichte des Sozialstaates von Beginn an begleitete. Es geht nicht mehr allein darum, ob die Finanzierung einzelner Zweige sozialer Sicherung gefährdet und darum anpassungsbedürftig ist. Wir befinden uns vielmehr inmitten einer Diskussion darüber, ob wir am Beginn einer notwendigen Trendumkehr stehen, die die langanhaltende Ausdehnung des Sozialstaates beendet, ja ob der Sozialstaat nicht zunehmend seine Existenzberechtigung verliert. Das „Veralten des wohlfahrtsstaatlichen Arrangements", der „Zusammenbruch des wohlfahrtsstaatlichen Paradigmas" sind Beispiele für entsprechende Themensetzungen (die im Übrigen nicht von Gegnern des Sozialstaats formuliert wurden).

Um die Akzeptanz für sozialstaatliches Handeln wiederzugewinnen, muss die Politik auf diese Herausforderung reagieren, die durch eine Vielzahl von sozialen, demographischen und ökonomischen Faktoren geprägt wird. Bundeskanzler Gerhard Schröder und die Bundesregierung tun dies. Gerhard Schröder erklärte am 14. März 2003 vor dem Deutschen Bundestag:

„Um unserer deutschen Verantwortung in und für Europa gerecht zu werden, müssen wir zum Wandel im Innern bereit sein. Entweder wir modernisieren, und zwar als soziale Marktwirtschaft, oder wir werden modernisiert, und zwar von den ungebremsten Kräften des Marktes, die das Soziale beiseite drängen würden.

Die Struktur unserer Sozialsysteme ist seit 50 Jahren praktisch unverändert geblieben. An manchen Stellen, etwa bei der Belastung der Arbeitskosten, führen Instrumente der sozialen Sicherheit heute sogar zu Ungerechtigkeiten. Zwischen 1982 und 1998 sind allein die Lohnnebenkosten von 34 auf fast 42 Prozent gestiegen.

Daraus ergibt sich nur eine Konsequenz: Der Umbau des Sozialstaates und seine Erneuerung sind unabweisbar geworden. Dabei geht es nicht darum, ihm den Todesstoß zu geben, sondern ausschließlich darum, die Substanz des Sozialstaates zu erhalten. Deshalb brauchen wir durchgreifende Veränderungen."

Dieses Thesenpapier greift das Motto der Agenda 2010 auf: „Mut zum Wandel."

II. Paradigmenwechsel im Sozialstaat: Das Ziel Teilhabe

Die Bedingungen sozialer Politik sind schlagwortartig so zu charakterisieren:

Ausgangssituation:

Wir bewegen uns in einer durch die Entstehung aus genossenschaftlicher Selbsthilfe und Bismarckscher Gesetzgebung ständestaatlich geprägten und zu Institutionen geronnenen Landschaft verkrusteter sozialer Sicherungssysteme. Diese repräsentieren als Institutionen und in ihrem praktischen Handeln gegenüber dem Einzelnen vielfach noch den vormundschaftlichen und bürokratischen Sozialstaat.

Problemlage:

Marktwirtschaft in der demokratische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland schafft nicht aus sich heraus Gerechtigkeit: Soziale Lagen sind unterschiedlich, Chancengleichheit und soziale Gerechtigkeit müssen immer wieder neu errungen werden. Gerade vor dem Hintergrund einer schwierigen wirtschaftlichen Situation ist sozialpolitisches Handeln notwendig, das Perspektiven und Sicherheit im Umgang mit individuell als bedrohlich erfahrenen sozialen Risiken gibt.

Dabei ist der Gefahr zu begegnen, dass eine finanziell kritische Situation der sozialen Sicherungssysteme zu institutionellem Immobilismus und sozialpolitischer Stagnation führt. Die Konsequenz wäre die Implosion des Sozialstaates und die Auflösung seiner tragenden Prinzipien.

Aufgabenstellung:

Die Gleichzeitigkeit von Entwicklungen wie demographischer Wandel, Veränderung von Morbiditätsstrukturen, Vielfältigkeit von Lebensentwürfen, unterbrochene Erwerbsbiographien, konjunkturelle Unsicherheit, global bestimmten wirtschaftlichen Tendenzen usw. stellt sozialdemokratische Politik vor die Aufgabe, auf mehreren Ebenen zugleich und verbunden zu handeln: Es gilt einen Beitrag zu leisten zur Stärkung des europäischen Sozialmodells, es gilt Chancengleichheit, Solidarität und Gerechtigkeit als gesellschaftliche Prinzipien zu festigen und schließlich gilt es individuelle Freiheit und Sicherheit in einem sozialen Bürgerstaat zu verankern.

Dies zu bewirken heißt einen Paradigmenwechsel des Sozialstaates zu vollziehen, der zweierlei leistet: Die Orientierung auf den sozialen Bürgerstaat und die Bereitstellung der finanziellen Ressourcen.

Das Ziel, zu dem es sich unter diesen Voraussetzungen hin zu bewegen gilt, ist die gesellschaftliche Teilhabe aller. In einem aktivierenden, sozialen Bürgerstaat müssen wir dabei auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzen:

• Teilhabe fußt auf Bildung und Emanzipation. Bildung ist ein traditionelles emanzipatorisches Ziel der Arbeiterbewegung; die Bildungsreform ist wieder - und verstärkt aufzunehmen.

• Teilhabe bedeutet anzuerkennen, dass Menschen im Sozialstaat auch und gerade als Empfänger von Leistungen Subjekte und nicht Objekte staatlichen und/oder institutionellen Handelns sind. Dabei gilt: Sie sind Menschen mit Rechten und Pflichten. Der Einzelne kann, soll und muss gefordert werden.

• Teilhabe bedingt schließlich, soziale Praxis als eine Dienstleistung zu begreifen, die zum Bürger kommt. Nicht der Bürger muss seinem sozialen Leistungsanspruch hinterherlaufen, die dann schon kaum mehr als Dienstleistung, sondern eher als „Leistungsgewährung" gesehen wird. Gesellschaftliche Verpflichtung und politische Aufgabe ist es, den Einzelnen in allen seinen Anlagen und Kompetenzen zu fördern.

Mögliche Schritte auf dem Weg dorthin beschreiben die folgenden zehn Thesen. Sie greifen bewusst provozierend über die gegenwärtig zur Diskussion stehenden und notwendigen Reformschritte hinaus und wollen einen Anstoß für eine inhaltlich und zeitlich weiter ausholende Debatte geben.

III. Vom bürokratischen Sozialstaat zum sozialen Bürgerstaat: Zehn Thesen

1. Teilhabe

Teilhabe und Gerechtigkeit sind miteinander eng verbundene Kernziele sozialer Politik. Soziale Gerechtigkeit ist ein Ziel, das in einer Welt der schnellen und permanenten Veränderungen immer wieder neu formuliert und erstritten werden muss. Auf der Grundlage unserer Leitbilder von Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität kann soziale Gerechtigkeit nur durch die gleichberechtigte Teilhabe aller an der Gesellschaft gewährleistet werden. Dies erfordert dementsprechend eindeutige Zielorientierungen der Gesundheits- und Sozialpolitik auf in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger.

Eine solche Politik hat emanzipatorischen Charakter. Sie erschöpft sich nicht in der einfachen Umverteilung von Gütern und dem materiellen Ausgleich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Ihr Ziel ist vielmehr die Ermöglichung der Teilhabe aller an der Gesellschaft. Dabei gilt das Prinzip: fördern und fordern.

Das bisher am Ausgleich von separiert betrachteten Lebensrisiken orientierte Sozialrecht muss auf das Ziel der Vermeidung (Prävention) sowie des Ausgleichs von Teilhabebeeinträchtigungen (in Gesundheit, Beruf, Gesellschaft usw.) ausgerichtet und koordiniert werden.

Im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) und im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist der Anspruch der Teilhabe nicht nur als Gesetzesziel und -zweck deutlich geworden. Exemplarisch war und ist die unmittelbare Mitwirkung der Betroffenen auf gleicher Augenhöhe an der Vorbereitung und in der Umsetzung des Gesetzes. Die Lehre daraus ist: Wir haben uns zu verabschieden von der Vorstellung, Gesetze aus der hoheitlichen Perspektive von Exekutive und Legislative machen zu können. Stattdessen ist der fortwährende Dialog mit den Betroffenen, der Austausch über ihre Erfahrungen und die Einbeziehung ihrer Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung, um Reformen in einer sozialen Bürgerrechtspolitik zu entwickeln und umzusetzen.

Den gleichen Prinzipien folgt jetzt die in Vorbereitung befindliche Modernisierung des Gesundheitswesens. Sie stellt die Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt. Ihre Entscheidungsfreiheit wird erweitert, Patientenquittung und die Einführung einer elektronischen Patientenkarte sorgen für Transparenz im Dschungel der Angebote, Leistungen und Abrechnungen. Darüber hinaus sollen z.B. Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten - etwa Boni für die erfolgreiche Teilnahme an Präventionsprogrammen - gesetzt werden. Diese und weiter gehende Reformen sind jenseits der festgefahrenen Interessenegoismen von Ärzten, Krankenhäusern, Kassen usw. fortzuentwickeln, die Mitwirkungsrechte von Patientinnen und Patienten müssen dauerhaft gestärkt werden.

These 1:

Teilhabe als Ziel von sozialpolitischer Praxis ist nicht nur Aufgabe von Gesetzgebung, sondern heißt insbesondere auch die Mitwirkungsmöglichkeiten von Versicherten und Patienten als Gegengewicht zu den etablierten Interessen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Sozialreform sicherzustellen.

2. Transparenz

Globalisierung, Ökonomisierung und anonymes Marktgeschehen sind Entwicklungen, denen mit bürgerrechtlichen Garantien und sozialer Sicherheit begegnet werden muss. Aber auch die tradierten sozialen Sicherungssysteme unterliegen der immanenten Gefahr, in großen, anonymen Organisationen institutionelle Eigeninteressen in den Vordergrund zu stellen und ihren eigentlichen Auftrag, bürgernah soziale Sicherheit und Daseinsvorsorge zu leisten, zu vernachlässigen. Sozialpolitik als Emanzipationspolitik aber muss jegliche bürokratische Darreichungsform sozialstaatlichen Handelns beenden. Das heißt: Die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und die der Institutionen sind deckungsgleich zu organisieren.

Mitberatungsrechte, Wunsch- und Wahlrechte im SGB IX sind beispielhafte Elemente, wie individuelle Kompetenz in einem kompetenten System zum Inhalt sozialpolitischen Handelns wird.

Im Gesundheitswesen wie bei allen Teilhabeleistungen ist es für alle Beteiligten unverzichtbar, Transparenz über die tatsächlichen Leistungsinhalte herzustellen. Leitlinien sind dabei nicht nur notwendige Orientierungsmarken zur wirksamen Ausübung von Selbstbestimmung der Berechtigten, sondern darüber hinaus Voraussetzung für einen echten Wettbewerb der Leistungserbringer.

Ein wesentliches Merkmal transparenter Systeme ist die flächendeckende Einführung externer Qualitätssicherung. Intransparente, bürokratische Organisationsformen (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen) sollten aufgelöst werden; freie Berufe könnten als Dienstleister für Gutachten und Qualitätssicherung und Einhaltung in offenen Verfahren mit vereinbarten Qualitätskriterien gestärkt werden.

Die sozialen Sicherungssysteme müssen die Qualität ihres Handelns und der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben daran messen, in welchem Maße sie im Einzelfall das Ziel jeglicher Gesundheits- und Sozialpolitik, nämlich die Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erreichen können. Der Grundsatz lautet: Die Dienstleistung folgt dem Menschen , nicht der Mensch der Dienstleistung.

These 2:

Die Tendenz sozialer Sicherungssysteme zu Anonymität und Bürokratisierung ist umzukehren zugunsten von Transparenz, Offenheit und Bürgernähe.

3. Institutionenreform

Die Neuausrichtung auf das Ziel der individuellen Teilhabe fordert die handelnden Institutionen auf, ihre Interessen wie auch den inhaltlichen und strukturellen Zuschnitt ihrer Aufgaben vorbehaltlos zur Disposition zu stellen. Die sozialpolitische Reformdiskussion der nächsten Jahre hat zur Voraussetzung, dass ohne Aufbrechen von tradierten Strukturen kaum wirkliche Veränderungen in den inhaltlichen Konzeptionen und in der administrativen Praxis der großen sozialen Sicherungssysteme zu erreichen sein werden.

Das Beispiel der schwierigen Reform der Bundesanstalt für Arbeit zeigt dies ebenso wie die interessenpolitisch und auch mental begründeten Vorbehalte der Rehabilitationsträger, den Auftrag des SGB IX anzunehmen, gemeinsam zu handeln und Eigeninteresse zurückzustellen, um den Zielen Effizienz durch Kooperation und Koordinierung sowie Akzeptanz des Sozialstaates durch bürgernahes Handeln gerecht zu werden. Die Blockade der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein weiteres Beispiel.

Im Gesundheitswesen werden nunmehr die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen eingeleitet, um u.a. Krankenkassen und Leistungserbringern mehr Vertragsfreiheiten einzuräumen, die Rolle des Hausarztes als „Lotse" zu stärken, Gesundheitszentren als integrierte Versorgungsform möglich zu machen und die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung neu zu ziehen. Krankenhäuser sollen für hochspezialisierte Leistungen in der Ambulanz geöffnet und die integrierte Versorgung zum Kennzeichen einer modernen Gesundheitsversorgung gemacht werden.

Damit einhergehend und weiterführend ist jedoch eine umfassende Reform der Institutionen der sozialen Sicherung notwendig, die sich von ihrer auf Teilrisiken begrenzten Verantwortung lösen und als Modul eines auf das Kernziel - Teilhabe - ausgerichteten Gesamtsystems begreifen müssen. Der partikulare Ansatz des gegliederten Systems ist zu ersetzen durch eine ganzheitliche Ausrichtung von trägerübergreifenden und verbundenen Leistungen.

Insbesondere die von der Selbstverwaltung getragenen Institutionen und deren Aufgabenstellung sind neu zu überprüfen und ggf. neu zu definieren, wenn sie aufgrund ihrer Verfahren und ihrer historisch gewachsenen Strukturen nicht mehr zu der politisch notwendigen bürgernahen Sozialpolitikpraxis in der Lage sind. Beispiele hierfür sind die Verwaltungsaufbau der Gesetzlichen Rentenversicherung (Trennung von Arbeiter- und Angestelltenversicherung; Aufwuchs zentraler Bürokratien); die Intransparenz von Verfahren (Bundesausschuss Ärzte/ Krankenkassen berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit); bürgerferne Organisationsentscheidungen der Krankenversicherungen (Einrichtung von Call-Centern anstelle von - möglicherweise auch gemeinsamer (Beispiel SGB IX) - Beratungspräsenz in der Fläche).

Schließlich muss die Überwindung bürokratischer Schnittstellen, etwa durch die Zusammenlegung von Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter den Gesichtspunkten der Effizienz von Verwaltung und bürgernaher Leistungserbringung, in Angriff genommen werden. Eine Bereinigung des gegliederten Systems auf drei Zweige (Gesundheitsvorsorge, Altersvorsorge, Einkommensvorsorge) ist unter der Zielsetzung „Soziale Gerechtigkeit durch gleichberechtigte Teilhabe" anzustreben.

These 3:

Ohne Aufbrechen überkommener Strukturen sind kaum wirkliche Veränderungen in den inhaltlichen Konzeptionen und in der administrativen Praxis der großen sozialen Sicherungssysteme zu erreichen.

4. Strukturmodernisierung

Das Aufbrechen institutioneller Verkrustungen ist Voraussetzung von inhaltlichen Neuorientierungen. Das SGB IX hat daher erstmals Kooperation, Koordination und Konvergenz zu Maßstäben sozialen Leistungsgeschehens gemacht, das seinen Mittelpunkt immer bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und ihrem sozialen Bedürfnis der Teilhabe hat, nicht aber bei den Institutionen.

Die historisch aus den gesellschaftlichen Verhältnissen des 19.Jahrhunderts begründete ständische Gliederung sozialer Sicherung in unterschiedliche Versorgungssysteme (gesetzliche Versicherung; private Versicherung, Beamtenversorgung) ohne eine echte Wahlmöglichkeit für den Bürger als Versicherungsnehmer entspricht nicht einer aufgeklärten Zivilgesellschaft. Die hier zu Tage tretende innergesellschaftliche Immobilität droht zum vorherrschenden Kennzeichen der Entwicklung bzw. der Statik der deutschen Gesellschaft zu werden. Ähnliche Probleme tun sich auch in anderen Bereichen, z.B. im Bildungswesen auf. Ständestaatliche Strukturen und schichtenreproduzierende Institutionen erweisen sich zunehmend als Reformblockade in der Wettbewerbsgesellschaft.

Schon allein die nach Arbeiter- und Angestelltenzweigen (mit zusätzlichen Sonderversorgungssystemen) unterscheidende Organisationsform der gesetzlichen Rentenversicherung widerspricht unseren gesellschaftlichen Gleichheitsgrundsätzen wie auch den Notwendigkeiten von Effizienz und Transparenz unter leistungsrechtlich doch identischen Vorgaben. Ähnlich kann für die GKV festgestellt werden: Die für alle Kassen geltenden Bindung an das Leistungsrecht, die Praxis des Risikostrukturausgleichs und die richtigerweise wachsende Bedeutung von Leitlinien und Qualitätssicherung sind mehr als ausreichend als Beweis der Notwendigkeit der Überwindung des kasseninstitutionellen Partikularismus von mehr als 350 Krankenkassen.

These 4:

Die ständische Gliederung sozialer Sicherung in unterschiedliche Versorgungssysteme (gesetzliche Versicherung, private Versicherung, Beamtenversorgung) ohne eine echte Wahlmöglichkeit entspricht nicht einer aufgeklärten Zivilgesellschaft und ist zu überwinden.

5. Gestaltungszusammenhang

So wie die Handlungsfelder des Sozialstaates (Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheit, Pflege, Rente, Familie, usw.) als seine konstitutiven Bestandteile miteinander verbunden sind, müssen auch die Formulierung von Politikzielen, die Durchsetzung von Strategien und die Verwirklichung von Reformen in der sozialpolitischen Praxis mit korrespondierenden Konzepten gestaltet werden. Dies gilt insbesondere für die Politik der sozialen Sicherung, die hier im Vordergrund steht.

Es muss erkennbar werden, inwieweit Perspektivwechsel (z.B. das Maß der Eigenverantwortung; die Hereinnahme marktwirtschaftlicher Elemente) in den Systemen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung einer gemeinsamen Strategie und einem zusammenhängenden Denkansatz entspringen. Strukturreformen, die sich nur auf einen Sozialversicherungszweig beziehen, verschärfen eher die Krise des Sozialversicherungssystems, anstatt ihr entgegenzuwirken.

Die Filettierung sozialer Biographien, d.h. eine Praxis, die den Menschen als Leistungsempfänger nach dem institutionellem Eigeninteresse in einzelne Leistungstatbestände zerlegt, anstelle vom individuellen Leistungsbedarf auszugehen, der von den sozialen Sicherungssystemen gemeinsam - unter Einbeziehung des Betroffenen! - erbracht wird, zerstört die Akzeptanz des Sozialstaates insgesamt. Maßstab für die Ausgestaltung sozialer Leistungen ist deshalb das mit der Leistung im Sinne gleichberechtigter Teilhabe verfolgte Ziel und der sich daraus ergebende Leistungsbedarf. Mit dieser Zielsetzung können die verfügbaren Ressourcen wesentlich wirksamer und damit kostengünstiger eingesetzt werden.

In der Konzeption und der Umsetzung des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - wurde gerade von den Betroffenen begrüßt, dass mit dem Gesetz die systemimmanente Tendenz der Abgrenzung in der gegliederten sozialen Sicherung angegangen und inhaltlich (Verabredung gemeinsamer Empfehlungen z.B. über Leistungsinhalte und Qualitätssicherung) wie institutionell (Schaffung gemeinsamer Servicestellen der Reha-Träger) deren Überwindung verankert wurde.

These 5:

ie in der Regierungstätigkeit wie im gegliederten System vorhandenen Trennungen von Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Zweige der Sozialen Sicherung sind zugunsten einer gemeinsamen Strategie und eines übereinstimmenden, ganzheitlichen Denkansatzes in der Sozialpolitik aufzuheben.

6. Selbstbewusstsein

Eine sozialpolitische Reformdiskussion voranzutreiben, die inhaltliche und institutionelle Paradigmenwechsel verbindet, sie ergebnisorientiert zu moderieren und darauf aufbauend Entscheidungen zu treffen, erfordert Klarheit über eigene Positionen und Zielvorstellungen, Fähigkeit zur Gestaltung offener Diskussions- und Gesetzgebungsprozesse und Mut in der Auseinandersetzung mit etablierten Institutionen und Interessen.

Gerade bei notwendigen Debatten um die Finanzbedingungen muss immer als klare Botschaft erkennbar sein, dass sozialpolitische Konzeptionen ihren Ausgangspunkt nicht in der Durchsetzung ausschließlich finanzpolitischer Vorgaben haben. Finanzpolitik und Versicherungsmathematik dürfen Sozialreform nicht in Geiselhaft nehmen. Stattdessen lautet die Zielvorgabe „Stärkung der Qualität der Dienstleistung soziale Sicherheit". Nur auf solchen Grundlagen und mit einem breiten gesellschaftlichen Bündnis, das die Versicherten als Partner begreift und ihre aktive Beteiligung sicherstellt, werden wirkliche sozialpolitische Reforminhalte entwickelt und durchgesetzt werden können.

These 6:

Sozialpolitikreform muss mit Selbstbewusstsein und Klarheit über eigene Positionen und Ziele der Tendenz entgegentreten, finanzpolitische und versicherungsmathematische Überlegungen zum konzeptionellen Ausgangspunkt sozialer Politik zu machen.

7. Anpassungsfähigkeit

Die Sozialpolitik und ihre Institutionen leisten Daseinsvorsorge, garantieren soziale Sicherheit und stiften gesellschaftliche Gerechtigkeit. Diese Aufgaben haben sie angesichts von Entwicklungen wie demographischer Wandel, Veränderung von Morbiditätsstrukturen, Vielfältigkeit von Lebensentwürfen, unterbrochene Erwerbsbiographien usw. zu leisten, wobei gesellschaftliche Entwicklungen und ökonomische Prozesse sich in wachsender Dynamik entfalten. Für Deutschland als demokratisch und sozial verfasste Gesellschaft ist die Bewältigung dieser Aufgabenstellung gleichbedeutend mit der Aufforderung zur dauerhaften Sozialreform unter der Zielvorgabe, langfristig gesicherte Perspektiven und zeitnahe Anpassungsfähigkeit gleichermaßen zu Kernprinzipien sozialer Sicherungssysteme und der sie tragenden Institutionen zu machen. Die Entwicklung der sozialen Sicherung und ihrer Institutionen selbst muss zum Kennzeichen gesellschaftlichen Wandels werden.

Sozialpolitische Reformfähigkeit entscheidet sich nur zum Teil in dem konkreten Beschluss über ein Projekt (Rentenreform, Gesundheitsreform). Das entscheidende Kriterium ist jedoch die Alltagspraxis gesetzlicher Regelungen. Das bedeutet: Es ist notwendig, den Prozesscharakter in der Gesetzgebung als ein von Beginn an angelegtes und gesteuertes Verfahren des Lernens und Weiterentwickelns zukünftige Handlungs- und Entscheidungsspielräume zu entwickeln: Das Ziel heißt „lernende Gesetzgebung".

These 7:

Soziale Reformpolitik muss von Beginn an über Einzelmaßnahmen hinausreichen und als gesteuertes Verfahren des Lernens und Weiterentwickelns auf gesellschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen eine Antwort geben.

8. Akzeptanz

Sozialpolitik definiert sich somit als notwendiger Prozess, um nach innen politische Legitimation zu behaupten und nach außen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu bestehen. Gelingt Sozialpolitikreform in diesem Sinne, bietet sie einen aktivierenden Beitrag zur Weiterentwicklung des europäischen Sozialmodells und zugleich eine tragfähige Antwort auf Globalisierungsherausforderungen.

Sozialpolitik als Prozess verlangt immer wieder von neuem die Prüfung,

- ob die Strukturen sozialpolitischen Handelns eine wirksame und in die Zukunft tragfähige Antwort auf die ökonomische Entwicklung bereit halten,

- welches die Risiken sind, denen sich die Menschen in unserer Gesellschaft gegenübersehen,

- welche Erwartungen sie für sich in ihrer Eigenverantwortung und für das gesellschaftliche Handeln haben und

- mit welchen Mitteln eine neue Sozialpolitik darauf reagieren kann.

Nur wenn Sozialpolitik diese Prüfung immer wieder ernsthaft vornimmt, erhält sie die notwendige Akzeptanz und Unterstützung.

These 8:

Sozialpolitik als Prozess zu organisieren ist notwendige Voraussetzung, um inhaltliche und strukturelle Reformen dauerhaft durchzusetzen und die Akzeptanz des Sozialstaates und seiner Institutionen zu sichern.

9. Steuerungskompetenz

Die Formulierung von Sozialpolitik als Prozess steht dabei in einem mehrdimensionalem Spannungsfeld, dessen Kristallisationspunkte Regierung und Parlament, Versicherte / Patienten und Interessengruppen, Länder und Kommunen sind. In der Organisation von politischen Projekten besteht eine wesentliche Aufgabe darin, in diesem Spannungsfeld Übereinstimmungen herzustellen, Kompetenzbündnisse zu schließen und Synergien zu begründen. Abgrenzungen, etwa Ressortzuständigkeiten, die aus ganz anderen Begründungen gezogen werden, können sich gerade dann als hinderlich erweisen, wenn es darum geht, sozialpolitische Gesetzesvorhaben, die nur in übergreifenden Zusammenhängen zu gestalten und umzusetzen sind, als Gesamtkonzept zu erarbeiten.

Sozialreform muss als ressortübergreifende Kernaufgabe der Regierung insgesamt definiert und von der administrativen Tagesarbeit gelöst werden. Der Primat der Politik und das verfassungsgemäße Verfahren ist sicherzustellen. In der Umsetzung aber müssen große Reformvorhaben durch Lenkungsgruppen (z.B. Exekutive von Bund und Ländern und parlamentarische Mandatsträger als Mitglieder; Vertreter von Betroffenen und von Interessengruppen sowie Sachverständige werden hinzugezogen) gesteuert werden, deren Aufgabe darin besteht, Abstimmungsprozesse zu koordinieren und die politische Entscheidung zu begleiten. Die schwierige Umsetzung von Reformen wie der Einführung der Pflegeversicherung oder der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit unterstreichen diese Notwendigkeit.

These 9:

Sozialreform als Regierungsaufgabe muss aus der administrativen Alltagspraxis gelöst und ressortübergreifend gesteuert werden.

0. Nachhaltigkeit

Die Aufgabenverteilung und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im subsidiär organisierten Sozialstaat müssen auch in das Blickfeld geraten, wenn es darum geht, Nachhaltigkeit in der lernenden Gesetzgebung organisieren. Die Prozesshaftigkeit von sozialpolitischer Reformentwicklung ist auch inhaltlich und institutionell in jeder Phase aufzugreifen.

So enthält das SGB IX den gesetzlichen Auftrag der wissenschaftlichen Begleitforschung und der zeitnahen Berichterstattung über die Umsetzung des Gesetzes, um den durch die Verabschiedung des Gesetzes eingeleiteten Prozess der Neuausrichtung in einem wesentlichen Handlungsfeld des Sozialstaates (Prävention, Rehabilitation und Teilhabe) im Austausch mit allen Beteiligten und unter Nutzung der gewonnenen Evaluationsergebnisse vorantreiben zu können.

Kein Vorhaben der Sozialreform kann ohne geregeltes, wissenschaftlich fundiertes und institutionell verankertes Verfahren der Überprüfung von Wirksamkeit und Zielsetzung durchgeführt werden. Die Steuerung dieses Prozesses kann einer Lenkungsgruppe in Fortführung der Aufgabenstellung aus der Phase der Gesetzesimplementierung übertragen werden, darüber hinaus ist auch die Neuformulierung des gesetzlichen Auftrages des Bundesversicherungsamtes ins Auge zu fassen.

These 10:

Nicht die Formulierung und die Verabschiedung von Gesetzen entscheiden über die Lebenswirklichkeit der Betroffenen, sondern ihre Umsetzung, die daher einer engen, gesetzlich verankerten Supervision und Evaluation bedarf.

IV. Zehn Thesen im Überblick

1. Teilhabe: Teilhabe als Ziel von sozialpolitischer Praxis ist nicht nur Aufgabe von Gesetzgebung, sondern heißt insbesondere auch Mitwirkungsmöglichkeiten von Versicherten und Patienten als Gegengewicht zu den etablierten Interessen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Sozialreform sicherstellen.

2. Transparenz: Die Tendenz sozialer Sicherungssysteme zu Anonymität und Bürokratisierung ist umzukehren zugunsten von Offenheit und Bürgernähe.

3. Institutionenreform: Ohne Aufbrechen überkommener Strukturen sind kaum wirkliche Veränderungen in den inhaltlichen Konzeptionen und in der administrativen Praxis der großen sozialen Sicherungssysteme zu erreichen.

4. Strukturmodernisierung: Die ständische Gliederung sozialer Sicherung in unterschiedliche Versorgungssysteme (gesetzliche Versicherung, private Versicherung, Beamtenversorgung) ohne eine echte Wahlmöglichkeit entspricht nicht einer aufgeklärten Zivilgesellschaft und ist zu überwinden.

5. Gestaltungszusammenhang: Die in der Regierungstätigkeit wie im gegliederten System vorhandenen Trennungen von Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Zweige der Sozialen Sicherung sind zugunsten einer gemeinsamen Strategie und eines übereinstimmenden, ganzheitlichen Denkansatzes in der Sozialpolitik aufzuheben .

6. Selbstbewusstein: Sozialpolitikreform muss mit Selbstbewusstsein und Klarheit über eigene Positionen und Ziele der Tendenz entgegentreten, finanzpolitische und versicherungsmathematische Überlegungen zum konzeptionellen Ausgangspunkt sozialer Politik zu machen.

7. Anpassungsfähigkeit: Soziale Reformpolitik muss von Beginn an über Einzelmaßnahmen hinausreichen und als gesteuertes Verfahren des Lernens und Weiterentwickelns auf gesellschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen eine Antwort geben.

8. Akzeptanz: Sozialpolitik als Prozess zu organisieren ist notwendige Voraussetzung, um inhaltliche und strukturelle Reformen dauerhaft durchzusetzen und die Akzeptanz des Sozialstaates und seiner Institutionen zu sichern.

9. Steuerungskompetenz: Sozialreform als Regierungsaufgabe muss aus der administrativen Alltagspraxis gelöst und ressortübergreifend gesteuert werden.

10. Nachhaltigkeit: Nicht die Formulierung und die Verabschiedung von Gesetzen entscheiden über die Lebenswirklichkeit der Betroffenen, sondern ihre Umsetzung, die daher einer engen, gesetzlich verankerten Supervision und Evaluation bedarf.

Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
http://www.behindertenbeauftragter.de