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Im Haus fest installierte Hilfsmittel gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) am 06.08.1998 - B 3 RK 14/97 R - festgestellt, dass fest in eine Wohnung oder ein Haus eingebaute Hilfsmittel nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
Mit diesem Urteil gab das BSG seine frühere, teilweise gegenteilige Rechtsprechung auf.

Sachverhalt: Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der aufgrund einer Krebserkrankung in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und nur noch ungefähr 50 m mit Gehhilfen gehen kann. Er hat nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen G, aG und B zuerkannt. Das im Obergeschoss seiner Wohnung befindliche Schlaf- und Badezimmer konnte der Behinderte nur über eine viertel gewendelte Treppe erreichen, die er ohne eigene Gefährdung und ohne Gefahr der Verschlimmerung seiner Behinderung nicht mehr allein bewältigen konnte. Daher entschloss sich der Behinderte zum Einbau eines Treppenlifts. Unter Hinweis auf die Verordnung eines solchen durch seinen Hausarzt beantragte er die Übernahme dieser Kosten durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse, die von dieser mit der Begründung abgelehnt wurde, die behinderungsgerechte Herrichtung einer Wohnung werde von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst. Dieser Ansicht der beklagten Krankenkasse gab das BSG als letzte Instanz Recht.

Entscheidungsgründe: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte als Teil der Krankenbehandlung Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V (Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen seien. Durch die Einbeziehung aller nicht ausdrücklich genannten geeigneten, aber nicht näher definierten "anderen Hilfsmitteln" in den Leistungskatalog habe der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er von einem umfassenden Hilfsmittelbegriff ausgehe. Die Rechtsprechung des BSG habe dies dahin ausgelegt, dass für den hier interessierenden Bereich des Behinderungsausgleichs der Hilfsmittelbegriff erfüllt sei, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte bzw. ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert würden, und zwar auch dann, wenn eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden könne.
Obwohl vom BSG bereits einmal entschieden worden sei, dass ein Treppenlift kein Hilfsmittel der Krankenversicherung sei, sah sich der Senat nach erneuter Überprüfung und Bestätigung dieser Entscheidung jedoch veranlasst, die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlicher hervorzuheben und sich auch teilweise von anderen Entscheidungen zu distanzieren.
Das BSG führte in seiner Begründung weiter aus, dass hervorzuheben sei, dass die gesetzliche Krankenversicherung allein die Aufgabe habe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern, und zwar durch Krankenbehandlung und durch medizinische Rehabilitation. Sonstige übergreifende Aufgaben, wie etwa die soziale Eingliederung oder die berufliche Rehabilitation seien ihr nicht zugewiesen, wodurch sie sich von anderen Zweigen der Sozialversicherung und von der Sozialhilfe unterscheide. Für Behinderte nützliche Mittel würden im Bereich des Behinderungsausgleichs nur dann als Hilfsmittel in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie Körperfunktionen im Bereich der Grundbedürfnisse ganz oder weitgehend ausglichen, und zwar in behinderungsspezifischer Weise, sodass Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens auch dann nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fielen, wenn sie im Einzelfall für einen Behinderten nützlicher seien als für einen Gesunden.
Bei einem Treppenlift ließe sich unter diesen Gesichtspunkten allerdings feststellen, dass er einmal geeignet sei, eine Körperfunktion bei einem Grundbedürfnis zu ersetzen, nämlich dem Treppensteigen, das im Alltagsleben von vergleichbarer Bedeutung sei wie Gehen, Stehen oder Sitzen. Auch wirke dieses Mittel behindertenspezifisch, weil es in der Regel nicht, wie etwa ein Fahrstuhl auch von Gesunden benutzt werde und damit nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzuordnen sei. Damit seien aber noch nicht alle Voraussetzungen für ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung erfüllt.
Aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht mehr konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits folge ferner, dass nur solche technischen Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen seien, die wie die ausdrücklich genannten Hilfen vom Behinderten getragen oder mitgeführt bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden könnten, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtfinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel solle die Körperfunktion des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte werde dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde nicht nur den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, sondern sich auch auf die Herrichtung der Zufahrtswege oder noch weitergehendere Umgestaltungen des Wohnumfeldes erstrecken.
Der Einwand, einem Gehbehinderten sei zumindest die selbständige Beweglichkeit innerhalb der eigenen Wohnung von grundlegender Bedeutung, sei zwar zutreffend, aber dennoch nicht geeignet aus diesem Grunde die Leistungspflicht der Krankenkassen zu begründen. Denn er besage nur, dass damit ein Grundbedürfnis betroffen sei, ändere aber nichts an der Erkenntnis, dass es sich beim Einbau eines Treppenlifts um die Anpassung des Wohnumfeldes handele, die nur deshalb aus der Sicht des Klägers notwendig geworden sei, weil in seiner Wohnung eine Treppe zu überwinden sei. Bei Versicherten mit gleicher Behinderung, der in einer ebenerdigen Wohnung wohne, ergebe sich diese Notwendigkeit nicht.
Die Hilfsmitteleigenschaft eines Geräts hänge aber nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen ab. Dass nach dem Gesetz das Hilfsmittel im "Einzelfall" erforderlich sein müsse, besage nicht, dass bereits die Frage, ob ein nützliches Mittel ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung ist, nach allen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen wäre, sondern nur, dass Anspruch auf ein Hilfsmittel insoweit bestehe, als es nach den individuellen (körperlichen und geistigen) Verhältnissen des Versicherten erforderlich ist. Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen würden folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V fallen.
Aus diesem Grunde könne die in einer früheren Entscheidung des Senats vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist. Die für den Bereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausdrücklich niedergelegte Regelung, dass "unbewegliche Gegenstände" nicht geliefert werden und damit von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen seien, gelte daher in entsprechender Weise auch für die gesetzliche Krankenversicherung.
Den Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Maßnahmen zur Anpassung bzw. Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes habe der Gesetzgeber zudem zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel werde ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zur Höhe von 5.000 DM "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Gesetzgeber habe hier also zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes unterschieden.
Nach diesem Abgrenzungskriterium falle der Einbau eines Treppenlifts nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als eine Treppenraupe ermögliche ein Treppenlift einem Behinderten nur die Überwindung einer bestimmten Treppe. Durch den Einbau des Treppenlifts werde nur ein in der Mobilität des Gehbehinderten entgegenstehendes lokales Hindernis überwunden, nicht aber das Treppensteigen ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn der Treppenlift demontierbar sei und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könne, es sich im Grunde aber nicht um eine transportable Einrichtung handele.

Werner Schell (12.8.2000)