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Die Aufklärung von ausländischen Patienten

Die ärztliche Behandlung (z.B. Medikation, Injektion, Operation, Anwendung von Strahlen) bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit der Einwilligung durch den Patienten: Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, daß dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der ärztlichen Maßnahme erkannt hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, das unmittelbar aus Artikel 2 Grundgesetz, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person schützt, abzuleiten ist.

Der Patient muß vom Arzt grundsätzlich darüber aufgeklärt werden, was mit ihm, mit welchen Mitteln, mit welchen Risiken und welchen Folgen geschieht. Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Maßgebend sind das Verständnisvermögen und das Krankheitsbild des Patienten sowie die Dringlichkeit und Gefährlichkeit einer ärztlichen Maßnahme. Die Aufklärungspflicht ist um so weitgehender, je weniger die Maßnahme aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. Will der Patient (z.B. vor einer Operation) Einzelheiten wissen, so sind sie in der gebotenen Weise darzulegen.

Bei ausländischen Patienten muß unter Umständen eine sprachkundige Person hinzugezogen werden
Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind mit der auch bei deutschsprechenden Personen üblichen Sorgfalt aufzuklären. Dazu wird es aber in aller Regel erforderlich sein, eine sprachkundige Person (Dolmetscher) hinzuzuziehen bzw. in der Sprache des Patienten verfaßte Aufklärungsbroschüren zu benutzen. Daß die Hinzuziehung eines Dolmetschers mit Billigung des Patienten zu erfolgen und dieser den Arzt von der Schweigepflicht gegenüber der sprachkundigen Person zu entbinden hat, versteht sich von selbst. Der Arzt muß auf jeden Fall sicherstellen, daß trotz Verständigungsschwierigkeiten dem nicht deutsch sprechenden Patienten ein allgemeines Bild von der vorgesehenen Behandlung und der möglichen Risiken vermittelt wird. Verletzt der Arzt einem ausländischen Patienten gegenüber schuldhaft seine Aufklärungspflicht, kann dies vor allem haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die auf einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung erfolgende Behandlung ist im allgemeinen rechtswidrig. Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit der Versorgung von ausländischen Patienten.

Die Gerichte haben bereits mehrfach zur Aufklärung von ausländischen Patienten Stellung genommen
1984 ist eine jugoslawische Staatsangehörige von einem Frauenarzt sterilisiert worden, nachdem sie eine "Einwilligungserklärung zur Sterilisierung" unterschrieben hatte. Anschließend behauptete die Frau, sie hätte überhaupt nicht sterilisiert werden wollen, sie habe das ihr vorgelegte Formblatt nicht lesen können. Der deutschen Sprache sei sie nicht hinreichend mächtig gewesen. Daraufhin kam es zu einem Schadensersatzprozeß, der für die klagende Patientin weitgehend erfolgreich war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.10.1989 - 8 U 60/88 -, daß bei der Behandlung ausländischer Patienten der Arzt eine sprachkundige Person hinzuziehen muß, wenn zu befürchten ist, daß der Patient die ärztlichen Erläuterungen nicht richtig versteht. Es muß, so das Gericht, gesichert sein, daß die Gefahr von Mißverständnissen ausgeschlossen ist. Weiter führte das Oberlandesgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus: "Von einer wirksamen Einwilligung des Patienten kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Patient weiß, worin er einwilligt. Daß dem ärztlichen Eingriff eine solche Einwilligung zugrundegelegen hat, muß grundsätzlich der Arzt beweisen."

Nach einem vom Oberlandesgericht Stuttgart am 7.1.1993 - 14 - U 49/92 - gesprochenen Urteil mußte ebenfalls wegen einer rechtswidrigen Behandlung Schadensersatz geleistet werden, weil eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung nicht bewiesen werden konnte. Die Grundzüge der getroffenen Entscheidung lassen sich anhand der beiden Urteilsleitsätze wie folgt verdeutlichen:

  • Dem Patienten wird die erforderliche Grundaufklärung zu Teil, wenn ihm ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastung vermittelt wird, die für seine Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung aller denkbaren Risiken.
  • Bei ausländischen Patienten muß der Arzt zum Aufklärungsgespräch sprachkundige Personen hinzuziehen, wenn nicht ohne weiteres sicher ist, daß der Patient die deutschen Erklärungen versteht; die Beweislast dafür liegt beim Arzt.

Werner Schell