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Die Weitergabe von Patientendaten an ein externes Archivierungsunternehmen unterliegt dem Gebot der Schweigepflicht

Zur täglichen Arbeit von Krankenhäusern und stationären bzw. ambulanten Pflegeeinrichtungen gehört auch die Archivierung der Patientendaten. Im Zusammenhang mit der Erledigung solcher Aufgaben wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es zulässig ist, die Archivierungstätigkeit privaten Dienstleistungsunternehmen zu übertragen. Vor allem stellt sich die Frage, ob eine solche Aufgabenverlagerung mit den Geboten der Schweigepflicht in Einklang zu bringen ist.
Die Schweigepflicht ist seit Jahrhunderten das Fundament des Vertrauens in der Krankenversorgung und hat in zahlreichen Rechtsvorschriften ihre nähere Ausgestaltung gefunden

Die Pflicht zur Verschwiegenheit soll gewährleisten, daß das zwischen Patienten und den Gesundheitsberufen erforderliche Vertrauensverhältnis wirkungsvoll geschützt wird. Sie muß sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten erstrecken, die die Gesundheitsberufe bei der Begegnung mit dem Patienten erfahren.

Die Schweigepflicht wird zunächst einmal durch die Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) als Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert. Damit ist der gesellschaftliche Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches als selbständiges Rechtsgut grundlegend anerkannt. Zugleich ist der hohe Rang untermauert, der in der heutigen Zeit einer ungefährdeten Intimsphäre des Menschen zukommt. Hinzu kommen Kernaussagen zum Schutz der persönlichen und medizinischen Patientendaten in der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO-Ä 1997) und verschiedenen Gesetzen. Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) werden u.a. Ärzte und die weiteren Gesundheitsberufe auf Antrag bestraft, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbaren, das ihnen in ihrer Berufseigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Schon die einfachste Weitergabe eines Geheimnisses an eine Person, die nicht dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört, kann ein unbefugtes Offenbaren darstellen und bestraft werden. Eine Aufhebung der Schweigepflicht kommt u.a. nur dann in Betracht, wenn eine rechtswirksame Entbindung vorliegt (ausführliche Darstellungen zur Schweigepflicht u.a. in: Schell, W. "Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z". Brigitte Kunz Verlag, Hagen, 2. Auflage 1998; Schell, W. "Patientenrechte für die Angehörigen der Pflegeberufe von A bis Z". Brigitte Kunz Verlag, Hagen, 1. Auflage 1993; Schell, W. "Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort". Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 11. Auflage 1998).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Die Grundsätze der Schweigepflicht sind auch bei der externen Archivierung von Patientendaten zu beachten

In dem Rechtsstreit hatten die Richter zu klären, unter welchen Voraussetzungen die externe Archivierung (einschließlich Transport, Übernahme, Speicherung, Verdichtung - z.B. auf Mikrofilm -, Verwaltung und Lagerung) von Patientendaten und darauf gerichtete Werbemaßnahmen durch ein Archivierungsunternehmen, rechtlich zulässig sind. Der Sachverhalt war so gestaltet, daß in den fraglichen Fällen eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Patienten nicht vorgesehen war. Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Kleve verurteilte das beklagte Unternehmen (am 28.4.1995) dazu, das Anbieten oder Bewerben der Archivierung von Patientendaten ohne ausdrückliche Beteiligung und Zustimmung der Patienten zu unterlassen. Das LG wies dabei u.a. darauf hin, daß bereits die Werbung des beklagten Unternehmens sittenwidrig sei, weil die umworbenen Ärzte zum Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht verleitet würden. Die hiergegen erhobene Berufung des Unternehmens war vor dem OLG Düsseldorf erfolglos. Mit Urteil vom 20.8.1996 - 20 U 139/95 - wies das OLG Düsseldorf die Berufung des Unternehmens zurück.

In ihrer Urteilsbegründung stellte das OLG zunächst heraus, daß diejenigen Ärzte und/oder Krankenhausverwaltungen, die Patientendaten, zum Beispiel Krankenblätter, Arztbriefe, Röntgenaufnahmen, zur Verfilmung, sonstigen Bearbeitung und Archivierung an ein externes Unternehmen aushändigen, damit im Sinne des § 203 StGB Geheimnisse der betroffenen Patienten "offenbaren". Bereits die Tatsache, in der Behandlung eines Arztes oder eines Krankenhauses gewesen zu sein, sei ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, dessen Offenlegung eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht enthalte. Weiterhin machte das OLG deutlich, daß das Merkmal des "Offenbarens" auch nicht deshalb entfallen könne, weil das beklagte Unternehmen zu den "zum Wissen Berufenen" im Sinne des § 203 StGB gehöre. Es könne als rechtlich eigenständiges und selbstverantwortlich handelndes Dienstleistungsunternehmen den "berufsmäßig tätigen Gehilfen" von Ärzten nicht zugerechnet werden. Ebenso könne nicht von einer - mutmaßlichen oder sogar konkludenten - Einwilligung der betroffenen Patienten ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang stellte das OLG unmißverständlich fest, daß im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung Patientendaten grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten an externe Dritte weitergegeben werden dürfen. Jeder Arzt und jede Krankenhausverwaltung, die ohne eine solche Einwilligung Dienste eines Archivierungsunternehmens in Anspruch nehmen, verstoße daher gegen § 203 StGB. Daher sei es erforderlich, so das OLG weiter, daß die anbietenden Archivierungsunternehmen bei ihren Angeboten und Werbungsaktionen ausdrücklich auf das Erfordernis der Patienteneinwilligung hinweisen. Ansonsten sei eine Wettbewerbshandlung, wie im vorliegenden Fall, wettbewerbswidrig, auch wenn der Wettbewerber (das anbietende Dienstleistungsunternehmen) nicht selbst gegen die sittlich fundierte Norm verstoße, die Wettbewerbshandlung sich aber als (notwendige) Teilnahme an fremdem Verstoß gegen eine solche Norm darstelle. Möglicherweise könnte ein solches Verhalten als Anstiftung oder Beihilfe an den Verstößen Dritter gewertet werden.

Fazit: Patientendaten können legal grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung der Patienten an externe Dritte weitergegeben werden

Es ist daher in jedem Einzelfall schriftlich zu regeln, ob der Patient mit der Verwaltung und Archivierung seiner Patientendaten durch ein Fremdunternehmen einverstanden ist oder nicht. Dies gilt im übrigen auch für bereits abgeschlossene Behandlungen, die im Rahmen einer Archivierung durch Dritte verarbeitet werden sollen.

Werner Schell (5/99)