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Auskunftspflicht gegenüber den Krankenkassen
Krankenkassen wenden sich immer wieder (und offensichtlich in zunehmenden
Maße) an die Krankenhäuser und deren verantwortliche Ärzte mit der Aufforderung, detaillierte Angaben zur Behandlung stationär versorgter Patienten zu übermitteln.
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit solche Informationen erteilt werden dürfen oder müssen.
Dazu hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit Schreiben vom
24.8.1999 - IV/Mq/Ra/606 - folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach § 100 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nach Satz 3 der Vorschrift für Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen entsprechend. § 100 Abs. 1 SGB X setzt seinerseits jedoch voraus, daß die Auskunftserteilung entweder gesetzlich zugelassen ist oder daß der
Betroffene, also der Versicherte, im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
Eine gesetzliche Zulassung findet sich in § 301 SGB V, wonach die Krankenhäuser befugt und verpflichtet sind, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben (und
nur diese) zu übermitteln:
- die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 sowie das krankenhausinterne
Kennzeichen des Versicherten,
- das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse,
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die
Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die
nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehadlung sowie, falls
diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
- bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des
einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden
Krankenhausarztes, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der
weiterbehandelnden Fachabteilungen,
- Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operation,
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen
Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das
Institionskennzeichnen der aufnehmenden Institution,
- Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten
Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit
Angabe geeigneter Einrichtungen,
- die nach den §§ 115a und 115b sowie nach der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechneten Entgelte.
Ferner enthalten die §§ 275 ff. SGB V ein detailliertes Regelwerk, wann
eine gesetzliche Krankenkasse in konkreten Verdachtsfällen eine Überprüfung durch den
medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einleiten kann. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 275 SGB V sind die Leistungserbringer gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2,
2. Halbsatz SGB V verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben des MDK nach § 275
Abs. 1 bis 3 SGB V notwendigen und vom MDK eingeforderten Sozialdaten unmittelbar dem MDK
zur Verfügung zu stellen.
Werner Schell (09/99)
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