www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Auskunftspflicht gegenüber den Krankenkassen

Krankenkassen wenden sich immer wieder (und offensichtlich in zunehmenden Maße) an die Krankenhäuser und deren verantwortliche Ärzte mit der Aufforderung, detaillierte Angaben zur Behandlung stationär versorgter Patienten zu übermitteln.
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit solche Informationen erteilt werden dürfen oder müssen.

Dazu hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit Schreiben vom 24.8.1999 - IV/Mq/Ra/606 - folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach § 100 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nach Satz 3 der Vorschrift für Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen entsprechend. § 100 Abs. 1 SGB X setzt seinerseits jedoch voraus, daß die Auskunftserteilung entweder gesetzlich zugelassen ist oder daß der Betroffene, also der Versicherte, im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
Eine gesetzliche Zulassung findet sich in § 301 SGB V, wonach die Krankenhäuser befugt und verpflichtet sind, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben (und nur diese) zu übermitteln:

  1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
  2. das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse,
  3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehadlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
  4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhausarztes, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
  5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
  6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operation,
  7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institionskennzeichnen der aufnehmenden Institution,
  8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
  9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechneten Entgelte.

Ferner enthalten die §§ 275 ff. SGB V ein detailliertes Regelwerk, wann eine gesetzliche Krankenkasse in konkreten Verdachtsfällen eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einleiten kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 SGB V sind die Leistungserbringer gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB V verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben des MDK nach § 275 Abs. 1 bis 3 SGB V notwendigen und vom MDK eingeforderten Sozialdaten unmittelbar dem MDK zur Verfügung zu stellen.

Werner Schell (09/99)