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Jugendschutz & Aufsichtspflicht im Krankenhaus

Frage:
Ich bin als Kinderkrankenschwester auf einer Kinderstation beschäftigt. Auf dieser Station werden Kinder und Jugendliche im Alter von 0 -18 Jahre behandelt und gepflegt. Diese Altersschwankungen bringen doch einige Probleme mit dem Jugendschutz zu Tage. So dürfen in unserem Haus ab 14 Jahre die Jugendlichen mit einer vorher erbrachten Unterschrift der Eltern die Station verlassen. Ebenso haben einige Eltern keine Probleme mit dem Rauchen, wenn die Kinder noch keine 16 Jahre alt sind. Mein Problem liegt darin, dass ich eine Jugendleiterausbildung besitze und das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) eigentlich recht gut kenne.
Daher nun meine Fragen:
Ist es ausreichend, wenn die Eltern eine schriftliche Erklärung abgeben, dass ihr Kind die Station verlassen und ohne Kontrolle ins Krankenhausgelände darf?
Wer hat dann die Aufsichtspflicht, wer haftet in einem Schadensfall, welcher Art auch immer?
Dürfen Eltern ihren Kindern das Rauchen in der Öffentlichkeit erlauben? Ich betrachte das Krankenhaus als eine öffentliche Anstalt und hier können die Eltern keine Willenserklärung für das Rauchen abgeben! Die Krankenhausleitung hat auf diese Anfragen geantwortet, das ist alles erlaubt und wir Schwestern sollten uns keine Sorgen machen.
Ich mache mir Sorgen, weil ich immer noch der Meinung bin, dass mein Beruf es verlangt, die Patienten zu pflegen und eine Fürsorgepflicht auszuüben. Inwieweit sind wir Schwestern vor bösen Überraschungen sicher, dass wir bei einem Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden können (abgesehen von unserer Verbandsversicherung)?
Ich möchte Sie bitten, mir diese Fragen zu beantworten oder Bezugsquellen zu nennen; die sich mit diesen Themen beschäftigen.

Antwort:
Die dargestellten Sachverhalte können in vielfältigen Varianten auftreten, so dass eine Einschätzung nur in allgemeiner Form möglich ist:
Zunächst ist festzustellen, dass Patienten grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei stationärer Aufnahme keinen für sie gefährlichen Situationen ausgesetzt zu werden. Der Krankenhausträger und das angestellte Personal sind daher verpflichtet, alles zu tun, damit die Patientensicherheit gewährleistet ist. Dies schließt aber nicht aus, dass Patienten kraft ihres Selbstbestimmungsrechtes (Art. 1 und 2 Grundgesetz) bestimmte „Freiräume" beanspruchen (können), für die sie dann auch selbst Verantwortung übernehmen müssen. So gesehen bestehen keine Bedenken dagegen, Patienten auf Grund geeigneter Absprachen zu gestatten, die Krankenhausstation zu verlassen, um z.B. auf dem Krankenhausgelände Spaziergänge durchzuführen. Derartige „Unternehmungen" können sogar therapeutisch empfehlenswert sein.

Absprachen dieser Art können sicherlich auch dann zu Gunsten von Kindern bzw. Jugendlichen infrage kommen, wenn die sorgeberechtigten Personen (Eltern) eine entsprechende (schriftliche) Erlaubnis erteilt haben. Damit haben die Sorgeberechtigten auch (unausgesprochen) akzeptiert, dass die Minderjährigen während eines abgesprochenen Ausganges nicht unter der Aufsicht der Krankenhausmitarbeiter stehen können mit der Folge, dass eine Schadenshaftung für die Zeit des Ausganges nicht den Mitarbeitern des Krankenhauses angelastet werden kann. Zur Vermeidung von Irrtümern sollten die Beteiligten auf diese Situation besonders aufmerksam gemacht werden.

Nach § 9 JÖSchG darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Diese Vorschrift ist klar und eindeutig und schließt ein Recht der sorgeberechtigten Personen aus, dieses Verbot aufzuheben. In § 12 JÖSchG ist sogar bestimmt, dass Personen, die die beschriebene Verbotshandlung herbeiführen oder fördern, eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht zulässig, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren im Krankenhausbereich das Rauchen zu gestatten bzw. dies zu dulden. Krankenhäuser sind als Veranstalter bzw. Gewerbetreibende im Sinne des JÖSchG anzusehen und damit besonders verpflichtet, einem gesetzwidrigen Handeln entgegen zu treten.

Angesichts der Tatsache, dass das Rauchen mit seinen zweifelsfrei schädlichen Folgen eine große Gesundheitsgefährdung in unserer Gesellschaft darstellt, sollte alles daran gesetzt werden, vor allem Kinder und Jugendliche vor den gesundheitsschädigenden Folgen des Rauchens zu schützen.

Es erscheint mir eine besondere Verpflichtung aller Institutionen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen, Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene, vor solchen Folgen zu schützen. Eine Krankenhausleitung, die das Rauchen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren als unproblematisch abtut und das Personal animiert, sich darüber keine Sorgen zu machen, handelt m.E. verantwortungslos und gesetzwidrig!

Werner Schell (30.04.2004)