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Müssen Krankenhäuser für frisch operierte Patienten „rund um die Uhr" Aufwachräume vorhalten?

Es stellen sich aus der Sicht der Pflegenden immer wieder Fragen, wie frisch operierte Patienten optimal zu versorgen sind. Dies deshalb, weil nicht immer das erforderliche Personal oder die sächliche Ausstattung zur Verfügung stehen. Dabei ergab sich auch die Frage, ob „rund um die Uhr" ein Aufwachraum für frisch operierte Patienten zur Verfügung stehen muss.

Zu dieser Thematik wurde kürzlich aus der Sicht eines Pflegenden folgende Frage gestellt.
In unserem Krankenhaus werden des Öfteren Patienten spät nachmittags operiert. Da unser Aufwachraum um 16.00 Uhr schließt, sind wir „gezwungen", die operierten Patienten direkt aus dem Operationsraum ohne Durchlaufen eines Aufwachraumes auf die Station zu übernehmen. Die Patienten befinden sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem schläfrigen Zustand und sind teilweise nur durch stärkere äußere Reize erweckbar. Auf unserer Station haben wir weder Pulsoxymeter, Monitorring, elektronisch-intervallmessende RR-Geräte sowie nicht genügend Personal, welches eine Sitzwache ausüben könnte. Ich sehe ein enorm hohes Risiko für diese Patienten, denn dies ist kein Einzelfall, sondern kommt häufig vor. Gibt es zwingende Rechtsregeln (ggf. Rechtsprechung), was ein Krankenhausträger gewährleisten muss? Oder kann man in solchen Fällen die Übernahme solcher Patienten auf die Stationen ohne geeignete Überwachungsmöglichkeiten ablehnen? Oder bleibt alles beim Hoffen auf „gut Glück"?

Hierzu ergibt sich folgende Einschätzung aus rechtlicher Sicht:

Es ist zunächst einmal so, dass der Krankenhausträger in der Organisation seines Betriebes weitgehend freie Hand hat. Dabei ist er allerdings gut beraten, die Versorgung der Patienten in einer Art und Weise zu gestalten, dass diese den Standard eines Facharztes bzw. einer qualifizierten Pflege gewährleistet erhalten. Der Krankenhausträger muss den Patienten Sicherheit bieten. Bürgerlich-rechtlich ist er und die angestellten Mitarbeiter auf die erforderliche Sorgfalt festgelegt (§§ 276, 278 BGB). Zu dieser erforderlichen Sorgfalt muss man sicherlich grundsätzlich auch die Einrichtung einer geeigneten Überwachung von frisch operierten Patienten zählen. Ob diese Überwachung in einem besonderen Aufwachraum oder in anderer geeigneter Weise erfolgt, obliegt der Organisationsgewalt des Krankenhausträgers. Es muss, wie schon gesagt, aber immer gewährleistet werden, dass die Versorgung der Patienten so erfolgt, dass ihre Sicherheit, z.B. beim Eintritt von Zwischenfällen, nicht vermeidbar gefährdet wird. Wenn es bei einer Überwachung von frisch operierten Patienten außerhalb eines Aufwachraumes an der erforderlichen Ausstattung mit Geräten und Personal mangelt, ist dies sicherlich zu beanstanden. Jeder Arbeitnehmer, der diese sorgfaltswidrigen und damit für die Patienten gefahrenträchtigen Umstände erkennt, ist gut beraten, dem Arbeitgeber mittels einer Überlastungsanzeige (Entlastungsanzeige) die Bedenklichkeit der Arbeitsbedingungen mitzuteilen und um Abhilfe zu bitten. Ungeachtet dieser Anzeige ist das Personal anhaltend in der Pflicht, unter den gegebenen Bedingungen bestmögliche Dienstleistungen zu erbringen.

In Kürze wird wie folgt auf zwei interessante Urteile zum Thema aufmerksam gemacht (zitiert aus „Arzthaftpflicht-Rechtsprechung, Loseblattsammlung, Erich Schmidt Verlag):

  • Urteil des KG Berlin vom 22.8.1983 - 20 U 12/82: Der Krankenhausträger haftet wegen eines Organisationsverschuldens auf Schadensersatz, wenn nach einer Vollnarkose in der kritischen Aufwachphase nicht eine lückenlose Überwachung des Patienten - Sichtkontakt mindestens alle 2 Minuten - gewährleistet ist.
  • Urteil des OLG Hamm vom 14.10.1991 - 3U 26/91 -: Eine Sicherung von Patienten in Aufwachräumen vor dem Herausfallen aus dem Krankenbett ist im Normalfall nicht geboten; sie würde eine möglichst schnelle ärztliche Versorgung im Notfall nur behindern. Macht der Zustand des Patienten eine unmittelbare Beaufsichtigung durch eine Sitzwache nicht erforderlich, kann die kurzfristige Zuwendung der Aufmerksamkeit der im Aufwachraum tätigen Krankenschwestern an einen unter Atemnot leidenden anderen Patienten nicht den Vorwurf mangelnder Beaufsichtigung des aus dem Bett fallenden Patienten begründen, zumal das in Sekundenschnelle geschehen kann.

Umfangreiche Rechtsprechung zum Sorgfaltsgebot und zur Sicherheit von Patienten wird im Internet unter http://www.pflegerechtportal.de angeboten. Dort steht ein Onlinebuch zur Verfügung, in dem über 200 Gerichtsentscheidungen zum Pflegerecht komprimiert dargestellt sind.

Werner Schell (11.03.2001)