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Dokumentation durch den Arzt bzw. Pflegekraft - bis wann? Fragen Antwort: Bei dem gesamten Dokumentationsgeschehen wird einhellig davon ausgegangen, dass die Erstellung der entsprechenden Unterlagen immer zeitnah, d.h. während der Behandlung bzw. Pflege oder unverzüglich, zu erfolgen hat. Wenn sich im Einzelfall Gründe ergeben, die eine zeitnahe Dokumentation nicht zulassen (z.B. Arbeitsüberlastung), ist das aufzeichnungspflichtige Geschen nachzutragen und mittels Angabe des Datums und ggf. der Uhrzeit als nachträgliche Dokumentation kenntlich zu machen (vgl. Schell, W. „Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort", 11. Auflage, Thieme Verlag Stuttgart). „Eine unzulängliche, lückenhafte oder gar unterlassene erforderliche Dokumentation (Dokumentationsmangel) kann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen. Dies betrifft sowohl den Bereich der ärztlichen als auch der pflegerischen Dokumentation. Eine unterbliebene oder lückenhafte Dokumentation kann zwar grundsätzlich sowohl durch eine – entsprechend gekennzeichnete – nachträgliche Dokumentation, als auch im Prozess durch andere Beweismittel (z.B. Zeugenvernehmung) nachträglich ersetzt bzw. ausgefüllt werden. Bei einem häufig erst Jahre später geführten Rechtsstreit kann es jedoch zu einer Abschwächung des Beweiswertes von Zeugenaussagen kommen. Dies findet seinen Grund darin, dass es für den einzelnen Krankenhausmitarbeiter in der Regel schwierig sein dürfte, sich auch nach einer längeren Zeit noch an Einzelheiten der Behandlung erinnern zu können. Das mangelnde Erinnerungsvermögen führt daher im Prozess häufig dazu, dass der Mitarbeiter nur noch unzureichende Aussagen machen kann. Ferner ist zu befürchten, dass der Richter einer derartigen Zeugenaussage nicht mehr allzu viel Gewicht beimessen wird. Dokumentationslücken können u.U. durch nachträglich aus dem Gedächtnis vorgenommene Aufzeichnungen gefüllt werden, bzw. es kann u.U. auf ein ärztliches Gedächtnisprotokoll ergänzend zu Beweiszwecken zurückgegriffen werden (Quelle: „Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung – Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz", DKG; mit Hinweis auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 30.04.1991 – 5 U 120/90 = MedRecht 1992, 111). Literaturhinweise: Werner Schell |