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Können die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu einer Hepatitis-A-Impfung verpflichtet werden? Die Frage, ob Angehörige der Gesundheitsberufe zu einer
Hepatitis-A-Impfung verpflichtet werden können, wird in jüngster Zeit immer wieder
aufgeworfen. Die Frage wurde in Einzelfällen bejaht, obwohl unter genauer Abwägung nur
ein extrem niedriges Infektionsrisiko besteht, welches wahrscheinlich unter dem
Nebenwirkungsrisiko der Impfung liegt. Zu den aufgeworfenen Fragen sollen zunächst folgende allgemeine Hinweise gegeben werden: § 4 UVV "Gesundheitsdienst" befaßt sich wie folgt mit der Immunisierung: "Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie infrage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. Die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen." Die Maßnahmen zur Immunisierung schließen auch Wiederholungsimpfungen ein. Als gebotene Maßnahmen sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden nach § 14 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) empfohlen werden. Der Unternehmer hat die Beschäftigten in für sie verständlicher Form auf die verschiedenen Immunisierungsmethoden, insbesondere auf Zuverlässigkeit und Dauer der Schutzwirkung und auf etwaige Komplikationsmöglichkeiten, hinzuweisen. Die Unfallversicherungsträger empfehlen den gefährdeten Beschäftigten im Gesundheitsdienst dringend, von der Möglichkeit der für sie kostenlosen aktiven Schutzimpfung gegen Hepatitis B Gebrauch zu machen. Die näheren Einzelheiten haben sie in einem Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (M 613) beschrieben. Folgende Personen sind in besonderem Maße der Gefahr einer Hepatitis B als Berufskrankheit ausgesetzt: Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Kontakt mit Blut, Serum und Gewebsflüssigkeit haben, Beschäftigte in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B. Intensivstationen, med. Laboratorien). All diesen Beschäftigten ist die aktive Schutzimpfung gegen Hepatitis B anzubieten. Es gilt dabei der Grundsatz, daß Immunprophylaxen, wie alle vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Der Versicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bleibt für die Beschäftigten bestehen, auch wenn die Impfung wegen eines Versäumnisses des Arbeitgebers oder aufgrund eigener Ablehnung unterblieben ist. Falls durch eine Impfung, die aufgrund der UVV "Gesundheitsdienst" durchgeführt wurde, eine Impfschaden entsteht, gewährt der Unfallversicherungsträger dafür Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall. Den Arbeitgebern haben die Unfallversicherungsträger empfohlen, sich von den Arbeitnehmern, die die angebotene Impfung ablehnen, bestätigen zu lassen, daß sie über die gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung gegen Hepatitis B unterrichtet wurden und daß ihnen die kostenlose Aktiv-Schutzimpfung angeboten wurde. Zu den aufgeworfenen Fragen ergibt sich:
Versicherungsrechtliche Nachteile dürfen den Arbeitnehmern, die solche Erklärungen unterzeichnen, nicht entstehen. Denn, wie bereits ausgeführt, bleibt der Versicherungsschutz in der GUV auch dann bestehen, wenn eine Impfung aufgrund eigener Ablehnung, gleich aus welchem Grund, unterblieben ist. Eine gesonderte Schadensersatzpflicht der Arbeitgeber besteht in diesem Zusammenhang nicht. Werner Schell |