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Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation am 01. Mai 2007 in Kraft getreten

Mitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt ( http://www.bar-frankfurt.de ), vom 01.06.2007.

Seit 01. April 2007 ist das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft. Mit der Neuregelung werden die ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Pflichtleistung. Ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. Bereits nach dem bis 31. März 2007 geltenden Recht hatte die Krankenkasse eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter den vorgenannten Voraussetzungen zu erbringen. Insofern tritt bei der verwaltungspraktischen Umsetzung der Neuregelung keine Änderung ein.

Mobile Rehabilitation

Mit der Neuformulierung in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die mobile Rehabilitation als Sonderform der ambulanten Rehabilitation ausdrücklich ermöglicht. Die neuen gesetzlichen Regelungen schränken die Möglichkeiten der mobilen Rehabilitation nicht auf bestimmte Indikationen ein. Für den Bereich der geriatrischen Rehabilitation traten am 01. Mai 2007 Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation in Kraft, welche die Anforderungen an die Leistungserbringer mobiler geriatrischer Rehabilitation regeln und den anspruchsberechtigten Personenkreis festlegen. Diese Rahmenempfehlungen wurden auf GKV-Ebene erarbeitet und sind auch Grundlage für die MDK-Begutachtung.

Ambulante Rehabilitation in stationären Pflegeeinrichtungen

§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt klar, dass ambulante Rehabilitation - soweit erforderlich - auch für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB XI in Betracht kommt. Sofern die medizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, positive Rehabilitationsprognose) im Einzelfall vorliegen, kann ambulante Rehabilitation auch in stationären Pflegeeinrichtungen durch für Rehabilitation zugelassene Leistungserbringer in Betracht kommen. Die Erbringung mobiler Rehabilitation ist somit nicht auf das häusliche Umfeld des Rehabilitanden beschränkt.

Werner Schell