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Landeskommission für die Organspende nimmt in Nordrhein-Westfalen ihre Arbeit auf Die Landeskommission für die Organspende durch lebende Spender hat ihre Arbeit aufgenommen. Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin sagte am 20. Dezember 1999, damit sei eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes des Bundes geschaffen worden. Seit dem 1. Dezember 1999 darf nach dem Bundesgesetz ein Organ einer lebenden Spenderin oder eines lebenden Spenders nur dann entnommen werden, wenn zuvor eine Sachverständigenkommission angehört worden ist. Die Kommission prüft, ob die Organspende tatsächlich freiwillig erfolgt. Grundlage für die Arbeit der Kommission ist das am 10. November 1999 in Kraft getretene Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder der bei der Ärztekammer Nordrhein eingerichteten Kommission sind in Abstimmung zwischen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit berufen worden. Die Kommission unterstützt die Ärzte, die die Transplantation durchführen bei ihrer Entscheidung, entbindet sie aber nicht von der Pflicht, sich grundsätzlich selbst von der Freiwilligkeit einer Spende zu überzeugen. Die Kommission setzt sich nach dem Gesetz aus einer Ärztin oder einem Arzt, einem in psychologischen Fragen erfahrenen Mitglied und einer Person mit der Befähigung zum Richteramt zusammen. Letztere hat auch den Vorsitz inne. Mindestens ein Mitglied muss eine Frau sein. Künftig muss jede Organspenderin und jeder Organspender in einer nicht öffentlichen Sitzung befragt werden. Vor allem bei Nierentransplantationen ist die Organspende durch lebende Personen von grosser Bedeutung. Ihr Anteil ist bei Nierentransplantationen in Nordrhein-Westfalen von 2,4% (10 Transplantationen) im Jahr 1996 auf 12,2% (54 Transplantationen) im Jahr 1998 gestiegen. Ansprechpartner für die Lebendspendekommission: Dr. Robert Schäfer, Dr. Günther Hopf, Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstr. 31, 40474 Düsseldorf; Telefon 0211/4302-0 (Pressemitteilung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW vom 20. Dezember 1999, Nr. 967/12/99). Werner Schell |