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Bioethik-Lexikon als interaktives Begriffsnetz

z.B. Euthanasie, Menschenrechte, Menschenwürde, Moral, nichteinwilligungsfähige Person, Patiententestament, Selbstbestimmung, Sterbehilfe

Rund 250 Schlüsselbegriffe aus der Bioethik-Diskussion werden im 1000Fragen-Lexikon kurz erklärt (Beispiele siehe unten). Außerdem lässt sich das Lexikon als interaktives Begriffsnetz darstellen. Im Begriffsnetz werden die Zusammenhänge der einzelnen Schlüsselbegriffe untereinander bildlich verknüpft.

Die Adresse
http://www.1000fragen.de

Quelle: Newsletter der Aktion Mensch vom 24. Mai 2003

Begriffserläuterungen – Beispiele:

Euthanasie

Wörtlich übersetzt bedeutet Euthanasie "schöner Tod" und stammt aus der philosophischen Schule der Stoiker. Dahinter verbirgt sich die Vorstellung, dass es jedem Menschen freigestellt sein sollte, das eigene Leben selbstbestimmt beenden zu dürfen, falls es z.B. durch eine Krankheit als lebensunwert empfunden wird. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Gedanke der Selbstbestimmung durch Euthanasie im Sinne der "Vernichtung unwerten Lebens" umgedeutet. In der heutigen Zeit taucht der Begriff Euthanasie vor allem in der Sterbehilfe-Diskussion auf.

Menschenrechte

Unter Menschenrechten versteht man die für alle Zeit geltenden und unveräußerliche Rechte der Menschen, die als über allen anderen Rechtssetzungen stehend verstanden werden. Dazu gehören das Recht auf Gleichheit, Eigentum, Meinungs- und Glaubensfreiheit, Unversehrtheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Seit dem 19. Jahrhundert werden die Menschenrechte nach und nach auf den sozialen Bereich ausgedehnt (Recht auf Bildung, Arbeit, soziale Sicherheit). Als Grundsätze des Staatsrechts wurden die Menschenrechte erstmals 1776 in den Vereinigten Staaten und 1789 in Frankreich formuliert. Ein Katalog von Grundrechten findet sich heute in fast allen Verfassungen. Zusätzlich verpflichten sich die meisten Staaten durch Unterzeichnung völkerrechtlicher Verträge zur Achtung der Menschenrechte.

Menschenwürde

Menschenwürde ist das oberste Prinzip, das Moral und Recht verbindet und die Menschen- oder Grundrechte begründet. Die Idee der Menschenwürde geht von der Gleichheit aller Menschen unabhängig von individuellen Eigenschaften oder Leistungen aus. Sie zeichnet den Menschen dadurch aus, nicht auf einen "Wert" für etwas anderes reduzierbar zu sein. "Die Würde des Menschen ist unantastbar", schreibt das Grundgesetz (GG) Artikel 1 fest. "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". Die Menschenwürde steht in engem Zusammenhang mit den laut GG unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, die die Grundlage der menschlichen Gemeinschaft darstellen. Der Artikel 1 des GG ist demzufolge unabänderlich festgeschrieben, d.h. er ist im Gegensatz zu anderen Bestimmungen auch einer demokratisch beschlossenen Verfassungsänderung nicht zugänglich. Aus dem Begriff der M. leiten sich die nachfolgenden Bestimmungen des GG sowie anderer Gesetze, insbesondere des Strafrechts ab.

Moral

Die Gesamtheit der in einer Gemeinschaft praktizierten und als verbindlich anerkannten Handlungsregeln und Wertvorstellungen. Während früher der Begriff Moral gleichbedeutet mit Ethik (Moralphilosophie) verwendet wurde, versteht man unter Moral heute Normen, die nicht Ergebnis philosophischer Reflexion, sondern durch Sitte und Überlieferung legitimiert sind.

Nicht einwilligungsfähige Person

Eine Person kann aus unterschiedlichen Gründen nicht-einwilligungsfähig sein: Kinder, weil sie noch nicht geschäftsfähig sind; Menschen mit Bewusstseinsstörungen oder bewusstlose Menschen. Die medizinische Forschung (z.B. Medikamentenversuche) mit diesen Menschen ist sehr umstritten. Die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer erlaubt diese nur unter strengen Auflagen. Mit Hinweis auf die Naziverbrechen durch Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen betont die Ethikkommission den besonderen Schutz dieser Personengruppe. Die Kommission unterstreicht jedoch auch die Notwendigkeit einer solchen Forschung in eng begrenzten Fällen, da sonst medizinischer Fortschritt in bestimmten Bereichen (z.B. Schlaganfall, Alzheimer, Leukämie bei Kindern) zu sehr erschwert werde.

Patiententestament

Verfügung, die regelt, welche Behandlungen (z.B. lebenserhaltende; ausschließlich Schmerztherapie) bei Eintritt einer schweren Krankheit oder Behinderung vorgenommen werden dürfen. Ein P. ist für den Fall vorgesehen, dass der Betreffende aufgrund einer starken körperlichen und geistigen Einschränkung keine eigene bewusste Entscheidung mehr treffen kann. P.e werden in der Praxis von den behandelnden Ärzten häufig nicht akzeptiert, da die strengen formalen Regeln beim Abfassen der Verfügung nicht beachtet wurden.

Selbstbestimmung

Der Anspruch, über alle Bereiche der eigenen Lebensführung frei und ohne Zwang durch andere entscheiden zu können. Das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Recht ( Artikel 2 Grundgesetz). Im völkerrechtlichen Sinne beinhaltet das Selbstbestimmungsrecht der Staaten, dass alle Völker und Nationen ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Status frei bestimmen können. Für die Emanzipation (s.o.) behinderter Menschen spielt das Recht auf Selbstbestimmung eine zentrale Rolle, da dieses Recht über den Verfassungsanspruch hinaus in der politischen und sozialen Praxis in Deutschland erst durchgesetzt werden musste und muss.

Sterbehilfe

Man unterscheidet zwischen aktiver und passiver sowie direkter und indirekter Sterbehilfe: Aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist die vorsätzliche Tötung von Menschen, um einen Sterbevorgang zu beschleunigen. Dies kann auf Verlangen oder ohne Verlangen der Betroffenen geschehen. Passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn ein Arzt sich dazu entscheidet, bei todkranken Menschen auf eine lebensverlängernde Therapie zu verzichten.