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Keine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe

Die Möglichkeiten der modernen Medizin wecken bei den Menschen nicht nur positive Erwartungen, sondern sie fürchten zunehmend auch eine Sterbens- und Leidensverlängerung. Deshalb muss das mittlerweile zwölf Jahre alte Betreuungsrecht reformiert werden, um das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten zu erhalten und einen effektiven Grundrechtsschutz zu garantieren. In diesem Zusammenhang werden Patientenverfügungen immer wichtiger, die fremdbestimmte Entscheidungen verhindern sollen.

Menschen, die eine Patientenverfügung erstellt haben, wollen sicher sein, dass diese auch beachtet wird. Obwohl die Patientenverfügungen bisher im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, hat der Bundesgerichtshof die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt und entschieden, dass Betreuer in eine Beendigung ärztlich angebotener lebenserhaltender Maßnahmen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einwilligen können. In der Praxis ist weiterhin unklar, ob auch Entscheidungen eines Bevollmächtigten einer vormundschaftlichen Genehmigung bedürfen.

Reform des Betreuungsrechts in dieser Legislaturperiode
Die Bundesregierung will deshalb noch in dieser Legislaturperiode das Betreuungsrecht ändern, um das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und die Rechtssicherheit der Beteiligten zu erhöhen. Zudem soll eine eindeutige Richtungsentscheidung dahingehend getroffen werden, dass es keine Legalisierung der Sterbehilfe geben wird.

Der Referentenentwurf zum Betreuungsrecht sieht vor,

  • dass die Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wird,
  • dass die Verfügung durch Betreuer und Bevollmächtigte zu beachten und durchzusetzen ist,
  • dass geregelt wird, wann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss,
  • dass der Betroffene durch verfahrensrechtliche Regelungen geschützt wird.

Patientenverfügung
Im Mittelpunkt der geplanten Regelungen zur Patientenverfügung steht das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Jeder Mensch hat das Recht, eine Heilbehandlung auch dann abzulehnen, wenn sie sein Leben retten oder den Zeitpunkt des Todes hinausschieben könnte. Beschränkungen bestehen nur bei gesetzlichen Verboten, so dass aktive Sterbehilfe in einer Patientenverfügung nicht gefordert werden kann.

Es ist vorgesehen, dass die Patientenverfügung an keinerlei Formvorschriften gebunden ist und dass sie unbegrenzt gültig ist, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreute sie widerrufen hat.

Position der Betreuer und Bevollmächtigten
Betreuer und Bevollmächtigte sollen den Willen der Patienten durchsetzen, wie er in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommt.

Gibt es in der Patientenverfügung keine Festlegung, die sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte des Patienten an seiner Stelle entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt. In diesen Fällen ist die Patientenverfügung ein Indiz, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln.

Beteiligung des Vormundschaftsgericht
Inwieweit das Vormundschaftsgericht Entscheidungen genehmigen muss, soll davon abhängen, ob sie durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten getroffen werden müssen. Besteht die Gefahr, dass das Unterlassen oder der Abbruch einer medizinischen Maßnahme dazu führen kann, dass der Betreute stirbt oder einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, zum Beispiel bei einer Operation oder Chemotherapie, muss bei einer Entscheidung eines Betreuers, der durch staatlichen Akt bestellt wird, grundsätzlich eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegen. Es sei denn, dass Arzt und Betreuer übereinstimmend der Auffassung sind, dass die beabsichtigte Maßnahme dem mutmaßlichen auf die konkrete Behandlung bezogenen Patientenwillen entspricht.

Eine entsprechende Entscheidung eines Bevollmächtigten muss das Vormundschaftsgericht nicht genehmigen. Ein Bevollmächtigter wird durch eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich schriftlich dazu ermächtigt, auch Entscheidungen über die Durchführung oder die Unterlassung besonders gefährlicher oder lebenserhaltender Maßnahmen zu treffen.

In jedem Fall kann jeder Dritte, ob Angehöriger, Nachbar oder Mitglied des Behandlungsteams, das Vormundschaftsgericht einschalten, wenn er befürchtet, dass der Vertreter seine Befugnisse missbraucht und den Betroffenen schädigen will.

Der Betroffene soll zusätzlich dadurch geschützt werden, dass Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts erst zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung wirksam werden. So wird sichergestellt, dass die Entscheidung noch einmal gerichtlich überprüft werden kann.

Gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts soll nicht nur der Betreuer, sondern auch Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte Beschwerde einlegen können.

Der Wille der Patienten soll im neuen Betreuungsrecht im Mittelpunkt stehen. Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten verlangt, dass Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Behandlung unbedingt befolgt wird. Einzige Ausnahme ist, wenn der Patient in seiner Patientenverfügung eine ungesetzliche Maßnahme wie die aktive Sterbehilfe verlangt.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.11.2004 - http://www.bundesregierung.de