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Wer lebensbedrohende Krankheiten nicht behandelt, macht sich straf- und haftbar

Patient nicht krankenversichert? Trotzdem zumindest untersuchen!

Immer mehr Menschen in Deutschland sind nicht krankenversichert Welche Behandlungs- oder Hinweispflichten hat in diesem Zusammenhang der Arzt? ÄP befragte dazu den auf Arzt- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Bernd Halbe*.

ÄP: Wie soll sich ein Niedergelassener verhalten, wenn ein Patient ohne Krankenversicherung bei ihm vorstellig wird?
Halbe: Nicht anders als bei jedem Selbstzahler. In einem Notfall darf er nicht lange zögern, sondern muss den Patienten behandeln. Hinterher stellt er diesem seine Leistung in Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei ist es bei Sozial Schwachen sicherlich sinnvoll, den finanziellen Hintergrund zu bedenken und nach einem geringen Steigerungssatz zu berechnen.

Und wenn der Patient wegen Beschwerden kommt, die augenscheinlich keinen Notfall darstellen?
Hier ist der Arzt nicht zu einer Behandlung verpflichtet. Es empfiehlt sich aus haftungsrechtlichen Gründen jedoch, eine einfache Untersuchung vorzunehmen, um die Situation einschätzen zu können. Untersucht der Arzt den Kranken nicht und stellen sich die Beschwerden nachträglich als ernstes und schnell behandlungsbedürftiges Krankheitsbild heraus, muss der Niedergelassene sich unter Umständen auf einen Schadenersatzprozess und eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gefasst machen, sollte der Patient geschädigt sein.

Ist der Arzt nicht entschuldigt, wenn er aus Kostengründen von einer Untersuchung abgesehen hat? Etwa weil er wusste, dass der Patient ihn nicht bezahlen kann oder will?
Nein. Das gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Er muss seine ärztliche Pflicht tun und bleibt im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen.

Muss der Arzt Patienten darüber aufklären, wie teuer Behandlungen sind und dass ein Versicherungsschutz gerade für Einkommensschwache wichtig ist?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Aufklärung über wirtschaftliche Belange kommt ausnahmsweise dann in Frage, wenn sich dem Arzt der Verdacht aufdrängt, dass der Patient die Kosten - etwa weil die Behandlung extrem teuer ist - nicht wird tragen können. Jedoch geht dies nicht so weit, als dass der Arzt zur Information über die verschiedenen Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines Versicherungsschutzes für den individuellen Patienten verpflichtet wäre.

ÄP-HINTERGRUND:

188 000 Deutsche ohne Krankenversicherung - Tendenz steigend

Immer mehr Bundesbürger sind nicht krankenversichert - laut Bundesgesundheitsministerium waren es 188 000 Personen im Jahr 2003. Mitte der 90iger Jahre lag ihre Zahl noch bei 105000. Vor allem Selbstständige sparten zunehmend an einer Krankenversicherung, schätzt das Statistische Bundesamt: rund 31000 sollen es 2003 gewesen sein gegenüber 6 000 nicht versicherten Unternehmern 1995.
Hartz IV hat für weitere nicht Versicherte gesorgt. Seit Anfang des Jahres bekommen unverheiratete vormalige Arbeitslosenhilfeempfänger, die mit einem verdienenden Partner (Lebenspartner, Mutter, Bruder) in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, kein Arbeitslosengeld II und damit keine Unterstützung mehr. Damit sind sie nicht länger automatisch krankenversichert. Gemäß Hartz-IV-Regelung müssen sie sich selbst versichern. Doch das haben viele nicht getan. So waren beispielsweise in Brandenburg zu Jahresbeginn 4 000 Personen ohne Krankenschutz.
Hier hat das Bundeswirtschaftsministerium nach Bekanntwerden der Zahlen nachgebessert. Jetzt gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Verheiratete, da sie familienversichert sind.

* Kanzlei Dr. Halbe - Rechtsanwälte / Köln

Quelle: http://www.aerztlichepraxis.de