Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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Wer lebensbedrohende Krankheiten nicht behandelt, macht sich straf- und haftbar
Patient nicht krankenversichert? Trotzdem zumindest untersuchen!
Immer mehr Menschen in Deutschland sind nicht
krankenversichert Welche Behandlungs- oder Hinweispflichten hat in diesem
Zusammenhang der Arzt? ÄP befragte dazu den auf Arzt- und Medizinrecht
spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Bernd Halbe*.
ÄP: Wie soll sich ein Niedergelassener verhalten, wenn ein
Patient ohne Krankenversicherung bei ihm vorstellig wird?
Halbe: Nicht anders als bei jedem Selbstzahler. In einem Notfall darf er nicht
lange zögern, sondern muss den Patienten behandeln. Hinterher stellt er diesem
seine Leistung in Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei
ist es bei Sozial Schwachen sicherlich sinnvoll, den finanziellen Hintergrund zu
bedenken und nach einem geringen Steigerungssatz zu berechnen.
Und wenn der Patient wegen Beschwerden kommt, die augenscheinlich keinen
Notfall darstellen?
Hier ist der Arzt nicht zu einer Behandlung verpflichtet. Es empfiehlt sich aus
haftungsrechtlichen Gründen jedoch, eine einfache Untersuchung vorzunehmen, um
die Situation einschätzen zu können. Untersucht der Arzt den Kranken nicht und
stellen sich die Beschwerden nachträglich als ernstes und schnell
behandlungsbedürftiges Krankheitsbild heraus, muss der Niedergelassene sich
unter Umständen auf einen Schadenersatzprozess und eine Strafanzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung gefasst machen, sollte der Patient geschädigt
sein.
Ist der Arzt nicht entschuldigt, wenn er aus Kostengründen von einer
Untersuchung abgesehen hat? Etwa weil er wusste, dass der Patient ihn nicht
bezahlen kann oder will?
Nein. Das gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Er muss seine ärztliche Pflicht
tun und bleibt im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen.
Muss der Arzt Patienten darüber aufklären, wie teuer Behandlungen sind und
dass ein Versicherungsschutz gerade für Einkommensschwache wichtig ist?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Aufklärung über wirtschaftliche Belange
kommt ausnahmsweise dann in Frage, wenn sich dem Arzt der Verdacht aufdrängt,
dass der Patient die Kosten - etwa weil die Behandlung extrem teuer ist - nicht
wird tragen können. Jedoch geht dies nicht so weit, als dass der Arzt zur
Information über die verschiedenen Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines
Versicherungsschutzes für den individuellen Patienten verpflichtet wäre.
ÄP-HINTERGRUND:
188 000 Deutsche ohne Krankenversicherung - Tendenz steigend
Immer mehr Bundesbürger sind nicht krankenversichert - laut
Bundesgesundheitsministerium waren es 188 000 Personen im Jahr 2003. Mitte der
90iger Jahre lag ihre Zahl noch bei 105000. Vor allem Selbstständige sparten
zunehmend an einer Krankenversicherung, schätzt das Statistische Bundesamt:
rund 31000 sollen es 2003 gewesen sein gegenüber 6 000 nicht versicherten
Unternehmern 1995.
Hartz IV hat für weitere nicht Versicherte gesorgt. Seit Anfang des Jahres
bekommen unverheiratete vormalige Arbeitslosenhilfeempfänger, die mit einem
verdienenden Partner (Lebenspartner, Mutter, Bruder) in einer
Wirtschaftsgemeinschaft leben, kein Arbeitslosengeld II und damit keine
Unterstützung mehr. Damit sind sie nicht länger automatisch krankenversichert.
Gemäß Hartz-IV-Regelung müssen sie sich selbst versichern. Doch das haben
viele nicht getan. So waren beispielsweise in Brandenburg zu Jahresbeginn 4 000
Personen ohne Krankenschutz.
Hier hat das Bundeswirtschaftsministerium nach Bekanntwerden der Zahlen
nachgebessert. Jetzt gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dies gilt
nicht für Verheiratete, da sie familienversichert sind.
* Kanzlei Dr. Halbe - Rechtsanwälte / Köln
Quelle: http://www.aerztlichepraxis.de
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