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Der Heilpraktiker - ein Beruf mit Alternativen zur klassischen Schulmedizin

Der Zugang zum Heilpraktikerberuf
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen nach dem Heilpraktikergesetz Personen Heilkunde ausüben, die keine Ausbildung nachweisen müssen und bei denen lediglich vom zuständigen Gesundheitsamt zu überprüfen ist, ob sie eine „Gefahr für die Volksgesundheit" darstellen. Es handelt sich dabei um die Heilpraktiker.
Ihre  Kunden sind meist Patienten, die - aus welchen Gründen auch immer - von der sogenannten Schulmedizin und ihren Anhängern, den Ärzten, enttäuscht sind. Diese enttäuschten Patienten suchen Rat und Hilfe in der Alternativmedizin der Heilpraktiker, einem Kontrastprogramm zur Schulmedizin sowohl in der Krankheitsauffassung als auch in der Krankenbehandlung.
Es darf bei diesen Feststellungen aber nicht verschwiegen werden, daß sich auch immer mehr Ärzte der „sanften Medizin ohne Nebenwirkungen" zuwenden. Allerdings verweigern die Krankenkassen oftmals Zahlungen für Naturheilmittel, weil der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit dieser Mittel - und damit der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - fehlt.

Um die „Naturmedizin" stärker zu fördern, ist inzwischen unter maßgeblicher Initiative von Frau Dr. med. V. Carstens eine Vereinigung „Natur und Medizin e.V. - Fördergemeinschaft Erfahrungsheilkunde", Am Michaelshof 6, 53177 Bonn, entstanden.
Es hat nicht an Versuchen gefehlt, den Heilpraktikerberuf durch gesetzgeberische Initiativen zu beseitigen. Die Bundesregierung hat aber erklärt, daß nach wie vor nicht daran gedacht sei, den Beruf des Heilpraktikers abzuschaffen. Entsprechende Befürchtungen waren entstanden, nachdem der Bundesgesundheitsrat vorgeschlagen hatte, keine Neuzulassungen mehr bei den Heilpraktikern zu ermöglichen.

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker"
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde steht unter Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird nach den Durchführungsbestimmungen zum Heilpraktikergesetz dann erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker". Die Hinzufügung des Fachgebietes (z.B. Homöopathie, Psychotherapie, Akupunktur, Chiropraktik) zur Berufsbezeichnung ist zulässig.
Die Heilpraktikererlaubnis wird nicht erteilt,

- wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht Angehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist,
- wenn er nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
- wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt und
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine „Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde.

Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften im üblichen Sinne gibt es für den Heilpraktiker nicht. Es gibt zwar von privater Seite betriebene Heilpraktikerschulen bzw. Lehrveranstaltungen, jedoch sind weder der Inhalt der Ausbildungen noch der Besuch solcher Ausbildungen verbindlich vorgeschrieben. Durch die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt soll lediglich sichergestellt werden, daß eine deutlich erkennbare fachliche Ungeeignetheit und Unzuverlässigkeit die Erlaubniserteilung unmöglich macht. Der Zweck der Überprüfung, festzustellen, ob der zu Überprüfende eine „Gefahr für die Volksgesundheit" darstellt oder nicht, konzentriert sich inhaltlich vor allem darauf, ob der zu prüfende Kandidat objektiv die Grenzen der heilkundlichen Befugnisse des Heilpraktikers kennt, ob er als Nichtarzt überhaupt behandeln soll, ob er weiß, was er, um seinen Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, wann er an einen Arzt überweisen muß und ob er sich subjektiv auch an all das halten wird. Der um eine Heilpraktikererlaubnis Nachsuchende muß also wissen, wie er als Heilpraktiker seinen Patienten nicht schadet, nicht aber, wie er ihnen nützt. Um feststellen zu können, ob der zu Überprüfende Patienten nicht schaden wird, muß er über hinreichende Grundkenntnisse in der Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in der Diagnostik und der Therapie verfügen. Darüber hinaus muß der zu Überprüfende ausreichende Kenntnisse der Seuchengesetze und der Pflichten zur Meldung übertragbarer Krankheiten sowie über deren äußere Erscheinungsformen besitzen. Bewerber, die nicht über solche Grundkenntnisse verfügen, müssen als eine „Gefahr für die Volksgesundheit" angesehen werden. Eine solche Gefahr muß auch dann angenommen werden, wenn der zu Überprüfende zur Feststellung und Behandlung von Krankheiten ausschließlich wissenschaftlich unbewiesene Methoden anwenden will. Vom Heilpraktiker muß nämlich grundsätzlich erwartet werden, daß er die jeweils geeignetste Methode anwendet, um seine Patienten nicht zu schädigen. Im Rahmen dieser Grundsätze besteht jedoch Methodenfreiheit.
An der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt kann ein Gutachterausschuß beteiligt werden. Dieser Gutachterausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, zwei Ärzten und zwei Heilpraktikern zusammen.
Über einen Antrag, als Heilpraktiker zugelassen zu werden, entscheidet die nach Landesrecht jeweils zuständige Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Der Bescheid über den Zulassungsantrag ist dem Antragsteller und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen. Gegen den Bescheid können der Antragsteller und die Ärztekammer Widerspruch erheben. Bei der Entscheidung über den Widerspruch hat der bereits erwähnte Gutachterausschuß durch Beratung der Widerspruchsbehörde mitzuwirken.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" ist zu widerrufen, wenn

- der Heilpraktiker eine Verfehlung begangen hat, die seine Unzuverlässigkeit begründet,
- seine gesundheitliche Eignung zur weiteren Berufsausübung entfallen ist oder
- sich später ergibt, daß die weitere Berufsausübung durch ihn eine „Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde.

Die Ausübung der Heilkunde durch den Heilpraktiker
Unter Ausführung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen zu verstehen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese Definition ist jedoch als viel zu weitgehend angesehen worden. Denn sie schließt die Tätigkeit der verschiedenen nichtärztlichen Berufe (z.B. Krankenschwester, Physiotherapeut/Krankengymnast) ein. Die Gerichte haben daher zum Ausdruck gebracht, daß nur solche Verrichtungen als heilkundliche Tätigkeit im engeren Sinne angesehen werden können, die nach allgemeiner Auffassung heilkundliche Fachkenntnisse erfordern. Ob solche heilkundlichen Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist einmal vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig. Zum anderen kann aber auch die Frage, ob die Behandlung begonnen werden darf, medizinische Fachkenntnisse erfordern. Damit ist der Heilkundebegriff auf den gefahrenbehafteten Kernbereich der Heilbehandlung begrenzt.
Behandlungsmaßnahmen, die keine besondere Gefahren für den Patienten mit sich bringen, sind der Heilkunde nicht zuzurechnen. Dazu gehören insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

- Durchführung von bagatellartigen Heilmaßnahmen (z.B. Behandlung geringfügiger Verletzungen und Hühneraugen), wie sie normalerweise jedermann vornehmen kann, ohne daß damit eine besondere Gefährdung des Behandelten verbunden wäre.
- Die sogenannten Heilhilfstätigkeiten (z.B. Massagen, Bewegungsübungen, Grundpflege, Behandlungspflege) sind ebenfalls nicht dem Gebiet der Heilkunde zuzuordnen. Denn die Ausübung von Heilhilfstätigkeiten durch Personen, welche die hierfür erforderliche Qualifikation besitzen (z.B. Physiotherapeut/Krankengymnast, Krankenschwester), stellt keine Gefährdung der Behandelten dar. Die Beschäftigung des nichtärztlichen Personals mit solchen Tätigkeiten ist daher zulässig, vorausgesetzt, daß sich der dies Anordnende vom Ausbildungsstand und der Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Personen überzeugt hat. Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals hängt im allgemeinen immer von den therapeutischen Anordnungen und diagnostischen Auswertungen des Arztes oder Heilpraktikers ab; sie stellt eine unterstützende Leistung für den Arzt oder Heilpraktiker dar.
- Handwerklich-technische Verrichtungen im Zusammenhang mit heilkundlichen Maßnahmen sind auch nicht der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes zuzuordnen (z.B. Vornahme der Sehschärfenbestimmung durch Optiker, Anfertigung orthopädischer Apparate durch Orthopädiemechaniker).
- Wer in Vorträgen oder bei journalistischer Tätigkeit allgemein gehaltene gesundheitliche Ratschläge erteilt, übt ebenfalls keine Heilkunde aus. Dabei darf aber nicht auf einzelne Krankheitsfälle eingegangen werden.
- Die Blutdruckmessung fällt dann nicht unter den Begriff der Heilkunde, wenn lediglich die Werte festgestellt und diese ohne medizinische Beratung mitgeteilt werden.

Ausübung der Heilkunde ist im übrigen immer nur dann anzunehmen, wenn diagnostische oder therapeutische Tätigkeiten berufs- oder erwerbsmäßig durchgeführt werden. Wer also selbstlos anderen Menschen hilft, Krankheiten vorzubeugen oder diese Krankheiten zu heilen oder zu lindern, wird durch das Heilpraktikergesetz daran nicht gehindert. Es handelt auch derjenige nicht berufs- oder erwerbsmäßig, der in Notfällen Hilfe leistet. Zu einer solchen Hilfe besteht sogar eine Pflicht (§ 323 c Strafgesetzbuch).
Behandlungsmaßnahmen am gesunden Menschen sind, wenn sie ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können, heilkundlicher Natur und damit nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig (z.B. Schönheitsoperationen). Erlaubnispflichtig sind aber auch solche Verrichtungen, die zwar für sich gesehen heilkundliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, aber Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können (z.B. Chiropraktik, Entfernung von Leberflecken und Warzen im Kaltkauterverfahren).
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist auch jedes Tun, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen (sogenannte Eindruckstheorie). Das kann auch dadurch geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden. Damit werden auch Scharlatane und Schwindler vom Heilpraktikergesetz und seinen Strafvorschriften erfaßt. Die Einbeziehung von Heilschwindel in den Heilkundebegriff war erforderlich, weil die so tätig werdenden Personen keine echten diagnostischen und therapeutischen Zwecke verfolgen, sondern diese nur vortäuschen.

Bestimmte Tätigkeiten sind den Heilpraktiker nicht erlaubt
Der Heilpraktiker ist durch gesetzliche Vorschriften in der Ausübung der Heilkunde beschränkt. Er darf in bestimmter Weise nicht tätig werden. Er darf insbesondere

- nicht an den Geschlechtsorganen untersuchen und behandeln (Geschlechtskrankheitengesetz),
- keine meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten behandeln (Bundesseuchengesetz),
- keine Geburtshilfe leisten (Hebammengesetz),
- keine zahnärztlichen Leistungen erbringen (Heilpraktikergesetz, Zahnheilkundegesetz),
- keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel und keine Betäubungsmittel verschreiben
(Arzneimittelgesetz/Betäubungsmittelgesetz),
- keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (Strafgesetzbuch),
- keine Kastrationen vornehmen (Kastrationsgesetz),
- nicht mit Krankheitserregern arbeiten (Bundesseuchengesetz),
- keine Untersuchungen oder Blutentnahmen im Zusammenhang mit der Ahndung von strafbaren Handlungen durchführen (Strafprozeßordnung),
- keine Leichenschau durchführen (landesrechtliche Bestattungsgesetze),
- keine Heilkunde im Umherziehen ausüben (Heilpraktikergesetz, Gewerbeordnung).

Das Verbot, keine Heilkunde im Umherziehen (Reisegewerbe) durchzuführen, schließt die Durchführung von Hausbesuchen durch den Heilpraktiker bei seinen Patienten allerdings nicht aus.
Von Bedeutung ist im übrigen, daß der Heilpraktiker zur Heilbehandlung im Rahmen der Sozialversicherung nicht zugelassen werden kann. Damit ist dem Heilpraktiker die gesamte vertragsärztliche Versorgung verschlossen. Die von einem Heilpraktiker getroffenen Verordnungen (z.B. Bewegungsübungen beim Physiotherapeuten/Krankengymnasten) können ebenfalls nicht mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Der Patient, der einen Heilpraktiker in Anspruch nimmt, muß also für die dadurch entstehenden Gebührenforderungen und sonstigen Aufwendungen selbst aufkommen. Allerdings sind Private Krankenversicherungen im Rahmen ihrer Leistungsgrundsätze nicht an Kostenerstattungen für die Inanspruchnahme von Heilpraktikern gehindert.
Darüber hinaus darf der Heilpraktiker natürlich auch solche Tätigkeiten nicht verrichten, wozu ihn die eigenen Kenntnisse und Möglichkeiten zur Behandlung nicht befähigen. Die Anwendung von Behandlungsmaßnahmen, die der Heilpraktiker nicht beherrscht, müßte unter Umständen zum Widerruf der erteilten Erlaubnis führen, weil ein solches Verhalten eine „Gefahr für die Volksgesundheit" bedeutet.

Die Honorierung des Heilpraktikers
Die Honorierung des Heilpraktikers bleibt nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
Wird ein Honorar nicht besonders vereinbart, berechnet der Heilpraktiker seine Gebühren nach einem von den Heilpraktikerverbänden (freiwillige Zusammenschlüsse der Heilpraktiker zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen) herausgegebenen Gebührenverzeichnis. Verrichtungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Gebührensätze enthält, werden nach Maßgabe der Sätze, die für ähnliche bzw. gleichwertige Leistungen üblich sind, berechnet.

Die Beaufsichtigung der Heilpraktiker
Die Heilpraktiker sind nicht - wie etwa die Ärzte und Zahnärzte - einer Standesaufsicht unterworfen; sie unterliegen vielmehr bei ihrer Berufsausübung allein der Überwachung durch die zuständigen Gesundheitsämter. Heilpraktiker unterliegen auch mangels einer staatlich geregelten Ausbildung keinen staatlich reglementierten Schweigeverpflichtungen (§ 203 Strafgesetzbuch). Begeht der Heilpraktiker eine Pflichtwidrigkeit oder richtet er einen gesundheitlichen Schaden bei seinem Patienten an, so muß er nach den Grundsätzen des Zivil- und Strafrechts dafür einstehen. Eine Berufung auf mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten wäre keine Rechtfertigung. Denn jeder Heilpraktiker ist vor Aufnahme und während der Behandlung verpflichtet zu bedenken, ob er den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden kann. Unterläßt der Heilpraktiker eine solche Prüfung, trifft ihn ein Übernahmeverschulden.

Was macht Heilpraktiker so attraktiv?
Lange Zeit hatten Heilpraktiker um ihren Ruf zu kämpfen. Wissenschaftler der Medizinischen Hochschule Hannover befragten dazu 134 Rheumapatienten nach den Gründen eines etwaigen Besuchs beim Heilpraktiker.
Das Ergebnis: Es ließ sich weder in sozialer Hinsicht ein Unterschied zwischen Arzt- und Heilpraktiker-Patienten ausmachen, noch war die selbsteingeschätzte Schwere der Erkrankung ausschlaggebend oder etwa eine erhöhte Ängstlichkeit vorm Gang zum Arzt entscheidend.
Vielmehr zeigten sich jene Rheumatiker, die einen Heilpraktiker konsultiert hatten, häufiger von früheren ärztlichen Behandlungen enttäuscht, so die Hamburg-Mannheimer-Stiftung für Informationsmedizin. Sie beurteilten die Glaubwürdigkeit von Ärzten schlechter und neigten eher dazu, über Beschwerden zu klagen. Auch waren Patienten, die noch nicht so lange unter Beschwerden litten, unter den Heilpraktiker-Anhängern überpräsentiert (Quelle: K.-E. Bühler et al. in Münch. Med. Wschr. 138/1996).

Heilpraktiker haben Sorgfaltspflichten wie Ärzte
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Januar 1991 - Az.: VI ZR 206/90 - müssen Heilpraktiker, die invasive Behandlungsmethoden bei ihren Patienten anwenden, dieselben Sorgfaltspflichten erfüllen, auch bezüglich ihrer Fortbildung, wie Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich solcher Methoden bedienen. Bei invasiven Behandlungsmethoden müssen Nutzen und Risiken dieser Therapiearten sorgfältig abgewogen werden.
Diese Entscheidung traf der BGH in einem Schadensersatzprozeß, in dem um Unterhaltsansprüche wegen einer Injektionsbehandlung mit einem Ozon-Sauerstoffgemisch mit tödlichem Ausgang gestritten wurde. In einem Strafgerichtsverfahren war der tätig gewordene Heilpraktiker bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden.

Werner Schell (07/99)