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Der Arzt muß grundsätzlich Hausbesuche durchführen: Die ambulante Gesundheitsversorgung der Patienten muß auch außerhalb der Sprechstunden gewährleistet sein!

Dem Arzt fällt eine Garantenstellung zu
Eine Rechtspflicht zur medizinischen Versorgung des Patienten ergibt sich im allgemeinen aus dem Umstand, daß der Arzt tatsächlich die Fürsorge für den Patienten übernommen hat; insbesondere also bei Bestehen eines Behandlungsvertrages. Der Arzt ist damit verpflichtet, dem Patienten eine aktuell nötige und keinen Aufschub duldende Hilfe zu gewährleisten. Der Arzt darf sich mit Rücksicht auf diese Garantenstellung einem notwendigen Hausbesuch - auch bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen- nicht entziehen. Diese Besuchspflicht gilt auch für Ärzte mit Gebietsbezeichnung ("Fachärzte", z.B. Internist, Kinderarzt), die der Patient zur Behandlung aufgesucht hat.
Hinsichtlich eines Behandlungsvertrages hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:
"Ein Arzt hat auf Grund des Dienstleistungsvertrages mit seinem Patienten die Rechtspflicht, sich auf fernmündlichen Anruf des Patienten in dessen Wohnung zu begeben, um durch eine dort durchzuführende Untersuchung ein, soweit möglich, zutreffendes Bild von dem Zustand des Patienten zu erhalten und die danach erforderlichen ärztlichen Maßnahmen zu treffen" (Urteil des BGH vom 21.4.1961 - 2 StR 78/61 -).

Der Arzt muß sich ein eigenes Bild machen - Ferndiagnosen sind im allgemeinen nicht ausreichend
Mit Urteil vom 20.2.1979 (Az.: VI ZR 48/78) hat der BGH zur Durchführung von Hausbesuchen folgende Grundsätze aufgestellt:
Die Garantenstellung des Arztes für einen Patienten, die ihm eine besondere Obhuts- und Fürsorgepflicht für dessen Gesundheit auferlegt, beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Übernahme der Behandlung. Mit der Fallübernahme erweckt der Arzt bei dem Patienten in der Regel das Vertrauen, dieser werde ihm unter Einsatz seiner ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beistehen. Der Kranke verläßt sich auf diese Obhut und wird nicht mehr versuchen, anderweitig Hilfe zu erlangen.
Es gehört zu den Aufgaben des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen, dabei die Angaben Dritter, insbesondere Familienangehöriger, nicht ungeprüft zu übernehmen und wichtige Befunde selbst zu erheben. Dazu ist, wenn der Patient nicht selbst in die Sprechstunde kommen kann, ein Hausbesuch jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich offensichtlich um eine schwerere Erkrankung handelt. Ferndiagnosen aufgrund mündlicher Berichte von Angehörigen können in den seltensten Fällen ausreichen; viel anders ist es auch nicht, wenn der Arzt den Patienten selbst sprechen kann.
Zu beachten ist aber, daß der Arzt die Hilfeleistungspflicht nur schuldhaft verletzen kann. Ist der Arzt an der Hilfeleistung gehindert (z.B. Wahrnehmung anderer wichtiger Pflichten) oder kann der Patient außerhalb der Sprechstunden durch den Not- oder Bereitschaftsdienst der Ärzteschaft ausreichend medizinisch versorgt werden. kann eine Rechtspflicht zum Hausbesuch entfallen.

Die Unterlassung von Hausbesuchen sind Verstöße gegen die ärztliche Berufsordnung
Der Arzt hat nach der "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf erfordert. Verstöße gegen die Berufsordnung werden auf Veranlassung der zuständigen Ärztekammer von besonderen Berufsgerichten geahndet.
Zur "Besuchspflicht des Arztes" sind u.a. folgende Entscheidungen der Berufsgerichte ergangen:

  • Urteil des Landesberufsgerichts für Ärzte in Stuttgart vom 26.9.1959 - 1/59: Ein Arzt verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen langjährigen Patienten auf dem Sterbelager im Stich läßt.

  • Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Verwaltungsgericht in Köln vom 2.10.1959 - 1 T 10/59 -: Hat der Arzt eine Patientin bettlägerig Krankschreiben, so muß er sie aus psychologischen, medizinischen und kassenrechtlichen Gründen wenigstens einmal wöchentlich besuchen. Hat er ein Antibiotikum verordnet, so muß er dessen Wirkung überprüfen.

  • Urteil des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Karlsruhe vom 22.3.1963 - BG 7/62 -: Sind für die erste Hilfe bei einem Verkehrsunfall ärztliche Sachkunde oder Hilfsmittel nötig, so muß des Arzt zum Unfallort kommen.

  • Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht in Köln vom 15.12.1964 - 1 T 17/64 -: Der Arzt ist zu einem erbetenen Nachtbesuch bei einem Fremden jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Bitte eingehend begründet wird und kein besonders schweres Opfer bedeutet. Daß während der Besuchsdauer eigene Patienten Hilfe benötigen könnten, ist kein Ablehnungsgrund.

  • Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht in Köln vom 20.7.1967 - 1 T 3(I)/67 -: Bei Erkrankung eines Kleinkindes muß des Arzt sich durch körperliche Untersuchung über den Krankheitsverlauf unterrichten und darf sich nicht mit der Schilderung der Mutter und telefonischen Ratschlägen begnügen.

  • Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe in Hamburg vom 1.11.1967 - I. HeilBG 4/67 -: Besteht bei einem Kleinkind Bronchitisverdacht, so ist eine gründliche Untersuchung durch den Arzt selbst unerläßlich. Hat ein vorübergehend unabkömmlicher Arzt zunächst eine Ferndiagnose gestellt, so muß er sie raschmöglichst auf Grund einer Untersuchung kontrollieren. Auf die Untersuchung durch eine noch so zuverlässige Hilfskraft darf er sich nicht verlassen.

  • Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe in Schleswig vom 8.5.1968 - BG 13/67 : Bei Unglücksfällen darf sich der Arzt nicht auf die Richtigkeit laienhafter Befundschilderungen und Hilfsmaßnahmen verlassen, sondern muß selbst untersuchen.

  • Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsge-
    richt für das Land NRW vom 13.1.1969 - ZA 3/68 -: Will der zunächst angerufene Arzt eine Notfallpatientin an ihren ständigen Arzt verweisen, so muß er sich vorher von der Vertretbarkeit des damit verbundenen Zeitverlustes überzeugen. Er muß deshalb die Patientin zunächst untersuchen und telefonisch feststellen, ob der Hausarzt erreichbar ist; eventuell muß er sich von ihm am Telefon dem Zustand der Kranken angemessene Verhaltensmaßnahmen nennen lassen.

  • Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -Kammer Mainz- in Mainz vom 9.10.1970 - O(H) 1/69 -: Behandelt ein praktischer Arzt eine mit seinen Mitteln nicht erkennbare chronische Lungenentzündung als Grippe, so muß er jedenfalls bei einem älteren Patienten dann eine Lungenentzündung in Betracht ziehen, wenn ihm Atem- und Herzbeschwerden mit hohem Fieber gemeldet werden. Er muß dann den Patienten besuchen und untersuchen und darf sich nicht damit begnügen, seine Therapie ohne neue Untersuchung auf ein Penicillinpräparat umzustellen.

  • Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe in Hamburg vom 15.9.1971 - I b HeilBG 8/70 -: Hat ein Arzt vorläufige Maßnahmen angeordnet und seinen Hausbesuch zugesagt, so darf er diesen nicht deshalb verweigern, weil eine verlangte Vorauszahlung unterblieben ist.

  • Urteil des Gerichtshofes für die Heilberufe Niedersachsen vom 6.5.1976 - 1 S 1/76-: Wenn ein älterer Patient, der schon mehrere Herzinfarkte hatte, einige Tage nach einem Sturz wegen Schmerzen um einen Hausbesuch bittet, so muß der Arzt dem alsbald entsprechen. Einen offenbar beistandsbedürftigen Patienten darf der Arzt nicht vergeblich auf seinen Besuch warten lassen, auch wenn dieser möglicherweise nur der Beruhigung dient.

  • Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe in Schleswig vom 16.12.1977- BG II 6/77 -: Wenn der einem Arzt telefonisch geschilderte Zustand eines Kranken auf Lungenödem hinweist, so muß er ihm sofort aufsuchen oder seinen Transport in ein Krankenhaus veranlassen.
    Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Darmstadt vom 24.5.1978 - BG 1/78 -: Wird einem Arzt mitgeteilt, der Zustand eines von ihm behandelten Patienten habe sich verschlechtert, und werden ihm dabei neue Krankheitssymptome genannt, so muß er den Kranken -notfalls zu Hause- untersuchen.

  • Urteil des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Tübingen vom 7.10.1978 -Reg. Nr. 4/78-: Wird ein Arzt zu einem infolge Stromschlags Bewußtlosen gerufen, so muß er unverzüglich kommen. Er darf nicht auf den Unfallarzt oder den Krankenwagen verweisen und sich mit Empfehlungen für Reanimationsmaßnahmen begnügen.

  • Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 25.2.1980 -LBG 1/79 -: Hat der Arzt einem 86jährigen nach einem nächtlichen Schlaganfall Hydergin verordnet und verschlechtert sich nun der Zustand des Patienten, so muß der Arzt ihn noch in der Nacht aufsuchen und darf sich nicht mit Anweisungen an eine Krankenschwester begnügen. Das gilt auch, wenn der Arzt zuvor in seiner Nachtruhe gestört wurde und durch eine Grippewelle stark beansprucht ist.

  • Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 15.7.1982 - 2 T 15(I)/81 -: Eine gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufes hätte verlangt, daß ein Arzt, bei einer Patientin, die im Alter von etwa 68 Jahren an Bronchitis, Veneninsuffizienz, offenem Bein, peripheren Durchblutungsstörungen und Übergewicht leidet, bei der Änderung einer erfolglosen und bisher nicht überwachten Medikamentierung eine gründliche Untersuchung vornimmt.

Werner Schell (5/99)