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Wann darf der Arzt eine Behandlung ablehnen? Es kommt gelegentlich vor, dass die Arzthelferin/Sprechstundenhilfe dem neu in die ärztliche oder zahnärztliche Praxis kommenden Patienten erklärt, eine Behandlungsübernahme sei wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich. Eine solche Erklärung wird vom Patienten meistens mit Unverständnis aufgenommen, insbesondere dann, wenn man vielleicht ein nur mäßig besetztes oder gar leeres Wartezimmer vorfindet. Oftmals wird dem Patienten angeboten, die Behandlung durch einen anderen Arzt zu vermitteln. Fragestellung: Wie ist nun der Fall zu beurteilen, wenn der Patient auf einer Behandlung besteht und dies mit der Hilfeleistungspflicht des Arztes begründet? Wie ist die Ankündigung des Patienten zu bewerten, dass er sich gegebenenfalls über die Abweisung beschweren werde? Hierzu ergibt sich kurz gefasst folgende Einschätzung:
Arzt und Zahnarzt sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können
eine Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn sie der Überzeugung sind, dass das
notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Patienten nicht besteht. Dem Recht
des Patienten auf freie Arzt/Zahnarztwahl steht somit die Freiheit der Heilkundigen
gegenüber, nur die Patienten zu behandeln, die sie behandeln wollen. Diese Freiheit darf
aber keinesfalls dazu führen, dass der Patient ohne eine dringend notwendige medizinische
Versorgung bleibt.
In dem eingangs beschriebenen Fall hat sich der Arzt rechtlich korrekt verhalten. Er kann auf einen plausiblen Ablehnungsgrund verweisen, nämlich seine Arbeitsüberlastung. Ob eine Arbeitsüberlastung tatsächlich bestanden hat, ist -auch angesichts eines mäßig besetzten oder leeren Wartezimmers- schwerlich zu beurteilen. Viele Ärzte/Zahnärzte üben eine so genannte Bestellpraxis aus, sodass oftmals überhaupt keine Wartezeiten entstehen. Im Übrigen hat der aufgesuchte Arzt durch das Angebot der Weitervermittlung an einen Kollegen die ärztliche Versorgung sicherstellen wollen. Eine Beschwerde, die an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bzw. Ärztekammer zu richten wäre, könnte wohl kaum erfolgversprechend begründet werden. Werner Schell (12.6.2000) |