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Bei der Testamentserrichtung müssen zahlreiche Formvorschriften Beachtung finden
Eine rechtswirksame Nachlaßregelung ist auch ohne Notar möglich

Die Gesundheitsberufe sind nicht verpflichtet, die ihnen anvertrauten kranken oder alten Menschen in Fragen des Erbrechts zu beraten. Zu einer solchen Rechtsberatung sind vor allem die Notare und Rechtsanwälte berufen. Gleichwohl ist es aber nützlich und wichtig, über das Erbrecht informiert zu sein. Krankenhaus- und Heimträger sind zum Beispiel verpflichtet, organisatorische Vorsorge dafür zu treffen, daß Patienten bzw. Heimbewohner die Möglichkeit haben, wirksam zu testieren. Um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, müssen Krankenhaus- und Heimträger sicherstellen, daß das Personal zumindest über die Grundzüge des Erbrechts und die Errichtung von Nottestamenten unterrichtet ist. Darüber hinaus sollten Namen, Anschriften und Telefonnummern der örtlichen Notare bereitgehalten werden, um gegebenenfalls zeitgerecht fachkundige Hilfe erbitten zu können. Das Unterlassen entsprechender Maßnahmen stellt einen Organisationsmangel dar. In einem Urteil des BGH vom 8. Juni 1989 - III ZR 63/88 - heißt es u.a.: "Der Träger eines Krankenhauses ist gehalten, einem Patienten, der ein Testament zu errichten wünscht, zur Erfüllung dieses Wunsches jede mit der Anstaltsordnung zu vereinbarende und zumutbare Unterstützung zu gewähren."

Das Erbrecht regelt das privatrechtliche Schicksal des Vermögens eines verstorbenen Menschen; das Erbrecht ist verfassungsrechtlich garantiert
In Art. 14 Grundgesetz (GG) heißt es hierzu: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Die weiteren Einzelregelungen ergeben sich aus den §§ 1922 - 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Juristische Personen unterliegen nicht dem Erbrecht; sie enden ggf. durch Auflösung (ihr Vermögen wird liquidiert).
Mit dem Tod (= Erbfall) einer Person (= Erblasser) geht deren Vermögen als Ganzes (= Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen (= Erben) über (§ 1922 BGB). Mehrere Erben (= Erbengemeinschaft) erben zu gleichen Teilen (§ 2032 ff. BGB). Die Erben werden im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes Eigentümer der Vermögenswerte, die dem Verstorbenen gehört haben. Zur Erbschaft gehören auch die Nachlaßverbindlichkeiten (z.B. Kosten der standesgemäßen Beerdigung; § 1968 BGB). Eine Ausschlagung der Erbschaft ist möglich.

Es wird zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge unterschieden
Bei einer Erbschaft werden in erster Linie die Verwandten des Erblassers und der Ehegatte berücksichtigt; das Vermögen soll möglichst für nahestehende Personen erhalten bleiben. Durch letztwillige Verfügung kann allerdings eine andere Erbfolge bestimmt werden (= Testierfreiheit). In bestimmten Fällen kann sogar Erbunwürdigkeit (§ 2339 ff. BGB) eintreten (z.B. wenn der Erbe versucht hat, den Erblasser zu töten).
Die gesetzlichen Erben sind die lebenden Verwandten (nicht Verschwägerte) des Erblassers nach Ordnungen (§§ 1924 - 1930 BGB), der überlebende Ehegatte (§§ 1931 ff., 1371 BGB) bzw. der Staat (§ 1936 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten nach Ordnungen im Überblick:

5. Ordnung Weitere Voreltern und deren Abkömmlinge
4. Ordnung Urgroßeltern/Großonkel/Großtante/Abkömmlinge
3. Ordnung Großeltern/Onkel/Tante/Vetter/Kusine/Abkömmlinge
2. Ordnung Eltern/Bruder/Schwester/Neffe/Nichte/Abkömmlinge
1. Ordnung

Erblasser → Ehegatte


Kinder/Enkel/weitere Abkömmlinge

Gesetzliche Erben erben zu gleichen Teilen (vgl. z.B. § 1924 Abs. 4 BGB). Jeder Abkömmling des Erblassers bildet zusammen mit seinen Kindern (Enkeln des Erblassers) einen Stamm. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen (= keine Verteilung nach Kopfzahl).
Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4 , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zu 1/2 der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 ff. BGB).
Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Hinzu kommt der sog. Voraus (= zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke; § 1932 BGB).
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren (= Zerrüttung) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge mit Angabe des jeweiligen Erbteils:

Der Erblasser hinterläßt Ehegatten und 3 Kinder
(Klammerangaben = bei Zugewinngemeinschaft):

→ Ehegatte 1/4 (1/2)

                                 ↓

                  o o o Kinder je 1/4 (1/6)

Der Erblasser war kinderlos und alleinstehend,
es lebt noch ein Bruder und der Vater
:

Vater 1/2 →   ← Mutter

            ↑            ↓

                        Bruder 1/2

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person, für den Fall des Todes durch Testament über ihr Vermögen verfügen zu können (= gewillkürte Erbfolge)
Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Minderjähriger ein öffentliches Testament errichten (Beurkundung vor dem Notar); der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es hierzu nicht. Ab dem 18. Lebensjahres ist man uneingeschränkt testierfähig. Allerdings muß man geistig gesund, des Lesens, Sprechens und Schreibens kundig und im Vollbesitz der Sinne sein (§§ 2229, 2247 BGB). Kein Testament errichten kann derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (= Testierunfähigkeit; § 2229 Abs. 4 BGB). Bei Streit über die Gültigkeit eines Testaments trägt derjenige die Beweispflicht, der das Testament angreift.
Testierfreiheit bedeutet, durch Testament oder Erbvertrag unter Ausschluß oder Abänderung der gesetzlichen Erbfolge über sein Vermögen frei verfügen zu können. Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag geändert oder ganz ausgeschlossen werden (= gewillkürte Erbfolge); solche Verfügungen gehen der gesetzlichen Erbfolge vor. Die Abänderung von Testamenten oder Erbverträgen ist möglich; die zuletzt getroffene Entscheidung ist dann maßgeblich (§ 2253 ff. BGB). Man spricht daher auch von der "letztwilligen Verfügung".
Inhalt eines Testaments kann sein: Erbeinsetzung (§ 2087 ff. BGB), Einsetzung eines Nacherben (§ 2100 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB), Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB), Bestimmung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 ff. BGB) und Enterbung (§ 1938 BGB).
Den gesetzlichen Erben (= Abkömmlinge, Ehegatte und ggf. Eltern) steht bei Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge ein Pflichtteilsanspruch (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu (§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der gegen die Erben gerichtet ist. Er verjährt in 3 Jahren. Sollen auch Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden, müssen besonders schwerwiegende, gesetzlich genau festgelegte Gründe im Testament oder Erbvertrag genannt werden (§§ 2333 - 2335 BGB). Die bloße Verfügung, daß z.B. einem bestimmten Abkömmling der Pflichtteilsanspruch entzogen wird, reicht nicht aus.
Ein sog. Patiententestament ist kein Testament im erbrechtlichen Sinne; es enthält Verfügungen für die Zeit vor dem Eintritt des Todes (z.B. Bestimmungen über einen Behandlungsabbruch).
Es werden ordentliche Testamente (öffentliche und eigenhändige Testamente) und außerordentliche Testamente (sog. Nottestamente) unterschieden (§ 2064 ff. BGB).
Es gilt der Grundsatz, daß der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann. Voraussetzung dafür ist seine Testierfähigkeit.
Ein öffentliches Testament wird (gebührenpflichtig) vor einem Notar errichtet (= notarielles Testament). Dies geschieht im allgemeinen in der Weise, daß der Notar die ihm mitgeteilten letztwilligen Verfügungen niederschreibt bzw. beurkundet (§§ 2232, 2233 BGB). Dabei obliegen dem Notar nach dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) Prüfungs- und Belehrungspflichten. Trotz der Kosten und der besonderen Umstände der Errichtung eines öffentlichen Testaments, wird sich diese Form der Testamentserrichtung in bestimmten Fällen empfehlen (sachgemäße Beurkundung, Ausschluß von Formverstößen). Das öffentliche Testament wird in amtliche Verwahrung genommen.
Ein eigenhändiges Testament (Privattestament) ist die gebräuchlichste Form der Testamentserrichtung und muß vom Erblasser Wort für Wort selbst geschrieben werden. Zu einem einwandfreien handschriftlichen Testament gehören neben der eigenhändigen Erklärung und Unterschrift mit Vor- und Zunamen auch die Angabe von Ort und Datum seiner Errichtung. Die Bezeichnung "Testament" oder "Mein letzter Wille" sollte nicht fehlen (§ 2247 BGB).
Der Text eines (eigenhändigen) Testaments sollte unmißverständlich formuliert sein. Denn Fehler und Unklarheiten können zu Streit und zur Unwirksamkeit des Testaments führen, so daß dann gegen den Willen des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wer nicht des Schreibens mächtig ist, kann auch kein eigenhändiges Testament errichten. Eigenhändig geschrieben ist eine Erklärung dann nicht, wenn sie von einer anderen Person geschrieben worden ist (z.B. nach Diktat des Erblassers) und sie vom Erblasser nur unterzeichnet wurde oder wenn sich der Erblasser einer technischen Hilfe (Schreibmaschine, Computer usw.) bedient hat.

Muster eines eigenhändigen Testaments:

Testament

Ich setze hiermit meine Tochter Maria zur alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein.
Wiesbaden, den 15. Januar 1998
Elisabeth Kantig geb. Schönauge

Die Aufbewahrung eines eigenhändigen Testaments ist an beliebigem Ort, offen oder verschlossen möglich. Ein gesetzlicher Erbe, der durch das Testament schlechter gestellt oder von der Erbschaft ausgeschlossen wird, kann das Testament unbemerkt vernichten oder beiseite schaffen. Daher ist die öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht oder die Übergabe des Testaments an den Testamentserben ratsam (§ 2248 BGB).
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten; entweder als öffentliches Testament oder als eigenhändiges Testament (§ 2265 ff. BGB)
Wird ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig errichtet, so genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der für eigenhändige Testamente vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit Vor- und Zunamen mit unterzeichnet. Der Mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament" (§ 2269 BGB).
Ein "Berliner Testament" ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, daß die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen (§ 2269 BGB).

Muster eines "Berliner Testaments":

Testament

Wir, die Eheleute Oskar und Sibille Schönhuber geb. Sausewind, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.
Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn Gustav sein.

Lüneburg, den 15. Januar 1998 Oskar Schönhuber
Lüneburg, den 15. Januar 1998 Sibille Schönhuber geb. Sausewind

Außerordentliche Testamente können nur in besonderen Situationen errichtet werden, und zwar entweder als Testament bei naher Todesgefahr oder als Absperrungs- bzw. Seetestament
Man spricht bei solchen Testamenten auch von Not- oder Dreizeugentestamenten. Ein gemeinschaftliches Nottestament kann auch dann errichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Nottestaments nur bei einem der Ehegatten vorliegen (§ 2266 BGB).
Testament bei naher Todesgefahr: Besteht die Besorgnis, daß ein Erblasser sterben wird, ehe die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar möglich ist, so kann der letzte Wille vor dem Bürgermeister (gemeint ist der Hauptgemeindebeamte), der 2 Zeugen hinzuziehen muß, errichtet werden (= sog. Bürgermeistertestament; § 2249 BGB). Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich die Testamentserrichtung nicht einmal vor dem Bürgermeister mehr möglich ist, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen (z.B. Pflegepersonal) errichten (= sog. Dreizeugentestament; § 2250 Abs. 2 BGB).
Absperrungstestament: Vor dem Bürgermeister und 2 Zeugen oder auch nur vor 3 Zeugen kann ein außerordentliches Testament auch dann errichtet werden, wenn sich jemand an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände (z.B. Überschwemmung, Krankheitsepidemie, Unfall im Gebirge) derart abgesperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich ist (§ 2250 Abs. 1 BGB).
Seetestament: Wer sich schließlich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ebenfalls ein Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichten (§ 2251 BGB). Eine besondere Notlage muß nicht vorliegen.
Bei der Auswahl der Zeugen für die Errichtung eines Nottestamentes ist zu berücksichtigen: Zeugen müssen nicht über eine besondere Qualifikation verfügen. Gleichwohl kann nicht jeder als Zeuge mitwirken. Ausgeschlossen sind der Ehegatte des Erblassers, wer mit dem Erblasser in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder) oder im 2. Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, wer im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, wer minderjährig ist, wer geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist bzw. die deutsche Sprache nicht versteht (vgl. § 2250 Abs. 3 BGB mit Hinweisen auf das BeurkG).
Bei einem Nottestament muß stets eine Niederschrift gefertigt werden. Die Anforderungen an die Niederschrift ergeben sich aus dem BeurkG. Danach gilt:
▶ Die bei der mündlichen Erklärung ständig anwesenden Personen sind genau zu bezeichnen (Zweifel und Verwechslungen müssen ausgeschlossen sein). Aus der Niederschrift soll sich weiter ergeben, wie sich die Zeugen Gewißheit über die Person des Erblassers verschafft haben.
▶ Die Besorgnis, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein wird, soll festgestellt werden.
▶ Die Erklärungen der Beteiligten, insbesondere desjenigen, der die letztwilligen Verfügungen treffen will, sind aufzunehmen.
▶ Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Schwerkranken sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
▶ Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
▶ Unterschriften der Zeugen und des Erblassers (ggf. die Feststellung, daß der Erblasser seinen Namen nicht schreiben kann).
Formfehler führen aber nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit eines Nottestaments. In § 2249 Abs. 6 BGB, der entsprechend anzuwenden ist, heißt es u.a.: "Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des ... Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen."

Muster eines Nottestaments (bei naher Todesgefahr eines Krankenhauspatienten):

Niederschrift über die Aufnahme eines Nottestaments

Anwesend: Schwester Maria ... Ulrike ... Gertrud ... sowie der Patient Peter Meyer.

Herr Peter Meyer, geboren am 5.10.1950 in Düsseldorf, wohnhaft in Neuss, ausgewiesen durch den Personalausweis Nr. ..., ausgestellt am ... vom Stadtdirektor in Neuss, wurde gestern mit schweren Unfallverletzungen im ... -Krankenhaus aufgenommen. Herr Meyer befürchtet, daß er infolge der Unfallverletzungen bald sterben muß. Mit seinem nahen Todeseintritt ist auch nach Überzeugung der Unterzeichnenden zu rechnen. Die Hinzuziehung eines Notars oder des Stadtdirektors scheint nicht mehr möglich zu sein. Herr Meyer ist bei klarem Bewußtsein. Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestehen nicht. Er ist infolge eines gebrochenen Armes nicht in der Lage, diese Niederschrift zu unterschreiben.
Seinen letzten Willen erklärt Herr Meyer wie folgt:
"Alleinerbin meines Vermögens soll meine Ehefrau sein."
Vorstehende Niederschrift wurde Herrn Meyer laut vorgelesen und von ihm uneingeschränkt gebilligt.
Geschehen am ... gegen ... Uhr im... Krankenhaus ... in ... Station ... Zimmer ...
Genehmigt und unterschrieben:
Unterschriften der Schwestern Maria, Ulrike und Gertrud.

Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit ihrer Errichtung 3 Monate vergangen sind, der Erblasser noch lebt und imstande ist, vor einem Notar ein ordentliches Testament zu errichten (§ 2252 BGB).
Wann kann eine Verfügung von Todes wegen in der Form eines Erbvertrages sinnvoll sein?

Will der Erblasser dafür, daß nach seinem Tod jemand Vergünstigungen aus seinem Nachlaß erhalten soll, seinerseits zu Lebzeiten eine Gegenleistung erhalten (z.B. Pflege, Rentenzahlung), so bietet sich für eine solche Vereinbarung der Erbvertrag an. Der Erbvertrag ist gleichzeitig ein Vertrag und Verfügung von Todes wegen (§ 2274 ff. BGB).
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen; der Vertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung. Ein solcher Vertrag kann (im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament) nicht nur zwischen Eheleuten, sondern auch zwischen Verwandten oder fremden Personen geschlossen werden.
Was geschieht nach dem Tode des Erblassers mit dem Testament?
Es wird vom Amtsgericht (Nachlaßgericht) amtlich eröffnet (= Testamentseröffnung). Zu diesem Zweck hat jeder, der ein Testament im Besitz hat, dieses unverzüglich nach dem Tod des Erblasser an das Amtsgericht abzuliefern (= Ablieferungspflicht). Wer ein Testament nicht abliefert, kann nach § 274 Abs. Nr. 1 StGB wegen Urkundenunterdrückung angeklagt werden. Nach der Testamentseröffnung können die Erben über die Annahme oder Ausschlagung (innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis vom Erbfall; § 1942 ff. BGB) der Erbschaft entscheiden. Das Amtsgericht stellt über das Erbrecht einen Erbschein aus; dieser berechtigt die Erben, über den Nachlaß zu verfügen (§ 2353 ff. BGB).

Werner Schell