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Kein Pfusch beim Spritzen
Wer sich nicht an die Regeln hält, haftet für Schäden

Prof. Dr. jur. Gerhard H. Schlund

Deutsche Ärzte spritzen zu viel: Ein Vorwurf, der selbst in ärztlichen Fachkreisen immer wieder erhoben wird. Kommt es durch die Injektion zu körperlichen Schäden, sieht der Arzt sich unter Umständen ganz schnell mit Staats- und Rechtsanwalt konfrontiert. Unabhängig davon delegieren viele Ärzte die Therapie mittels Spritzen an nichtärztliche Mitarbeiterinnen – wogegen nichts einzuwenden ist, wenn einige Grundsätze beachtet werden.

Die leichteste Form von Spritzenschäden ist bekanntlich eine Entzündung an der Einstichstelle. Schwerwiegendere Schäden sind Hämatome oder Hautnekrosen kleineren und größeren Umfangs aufgrund zu wenig beachteter Hygiene-Standards, etwa durch eine unsterile Spritzennadel.

Besonders gefürchtet: Nervenlähmungen durch Injektionen. Häufig sind gerade derartige Nervenschäden die Ursache gerichtlicher Auseinandersetzungen. Aber nicht jeder Nervenschaden durch eine vom Arzt applizierte Spritze muss gleich zum Prozess führen. So können reine Missempfindungen des Patienten oder Muskelzuckungen während des Spritzens vom Arzt leicht ausgeschaltet werden, indem dieser den Vorgang entweder ganz abbricht oder aber die Nadel um wenige Millimeter zurückzieht und so die getroffene Nervenfaser schont.

Am häufigsten werden durch Injektionen im Gesäßbereich der Nervus ischiadicus und die Glutealnerven in Mitleidenschaft gezogen. Von der Rechtsprechung wird hier – unter Assistenz und Beratung fachkundiger medizinischer Sachverständiger – oft der Vorwurf erhoben, zu schnell und unüberlegt zur Spritze zu greifen, anstatt ein Medikament zunächst oral zu verordnen.

Aber auch, wenn eine intramuskuläre Spritze unumgänglich ist: Beachtet der Arzt dabei nicht die allseits bekannten Richtlinien und Empfehlungen für intragluteale Injektionen, wird ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgeworfen werden, für den er zivilrechtlich zu haften hat. Unter Umständen kann er so auch noch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung auf sich ziehen.

Pieksen Sie in beide Gesäßhälften

Drei Entscheidungen aus dem reichhaltigen Reservoir bundesdeutscher Urteile:

Um Risiken zu minimieren hat der Arzt bei einer I.m.-Injektion beide zur Verfügung stehenden Gesäßhälften des Patienten zu nutzen. Es gilt deshalb als Behandlungsfehler, wenn der Arzt zwölf Injektionen innerhalb von anderthalb Monaten in dieselbe Gesäßhälfte verabreicht. (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 25. Oktober 1993)

Vor jeder Injektions-Applikation muss die Einstichstelle mit einem entsprechenden Desinfektionsmittel desinfiziert werden und die Einwirkungszeit muss mindestens 30 Sekunden betragen. Zudem wird ein ordnungsgemäßes Händewaschen des behandelnden Arztes vorausgesetzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 1991)

Intravenöse Injektionen können auch von Arzthelferinnen eigenverantwortlich vorgenommen werden. Es dürfen jedoch keine Komplikationen durch Art der Erkrankung des Patienten und Lokalisation der Spritze drohen. Zudem muss die mit der Verabreichung der Spritze betraute Mitarbeiterin die erforderliche Qualifikation und fachgerechte Anleitung erworben und vorher bereits mehrfach unter kompetenter ärztlicher Überwachung derartige Injektionen appliziert haben. (LG Berlin, Urteil vom 28. Juni 1993)

Quelle.: Ärztliche Praxis

Werner Schell (06.05.2001)