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Stewens:
Freiheitsentziehende Maßnahmen unbedingt auf notwendiges Maß beschränken – Leitfaden soll Pflegekräften Hilfestellung geben

„Um die Würde des Pflegebedürftigen zu wahren, müssen freiheitsentziehende Maßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Sie sind immer das letzte Mittel der Wahl, da sie einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Pflegebedürftigen darstellen. Ein Einsatz dieser Maßnahmen ist ausschließlich zum Schutz des Pflegebedürftigen zulässig, nicht aber zur Erleichterung der Pflege. Um Denkanstöße für eine verantwortungsvolle Prüfung des Einsatzes und einen verantwortungsvollen Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege zu geben, haben wir den Leitfaden ‚Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege’ erarbeitet. Erstes Ziel dieses Leitfadens ist es, Hilfestellungen anzubieten, um freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege zu vermeiden", erklärte Bayerns Sozialministerin Christa Stewens heute in München.

Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen insbesondere Fixiergurte, aber auch das Hochziehen des Bettgitters oder das Anbringen von Trickschlössern an Türen, sowie in bestimmten Fällen der Einsatz von Psychopharmaka. Der Leitfaden richte sich gleichermaßen an Betroffene, Pflegekräfte, Heimleitungen, Träger von Einrichtungen, Angehörigen, Betreuer, Ärzte und an die Justiz. Checklisten und spezifische Erläuterungen sollen nach den Worten der Ministerin konkrete Hilfestellungen für die am Entscheidungsprozeß Beteiligten geben. Der Leitfaden, der im Internet unter http://www.stmas.bayern.de/pflege/pflegeausschuss/fem-leitfaden.htm herunter geladen werden kann, entstand im Auftrag des Bayerischen Landespflegeausschusses im Zusammenwirken von Vertretern der Pflegeverbände und Ärzteschaft, der Einrichtungs- und Kostenträger sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern und des Sozialministeriums. Beratend mitgewirkt hat auch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Stewens: „Freiheitsentziehende Maßnahmen werden sich nicht gänzlich vermeiden lassen, dennoch sind sie nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden. Alle Beteiligten müssen sich über diesen schwerwiegenden Eingriff bewusst sein und alternative Handlungsweisen in Betracht ziehen. Sofern sich freiheitsentziehende Maßnahmen zum Schutz des Pflegebedürftigen nicht vermeiden lassen, muss immer die schonendste und am wenigsten in die Freiheit eingreifende Maßnahme ergriffen werden. Darüber hinaus muss die Dauer begrenzt und die Notwendigkeit immer wieder reflektiert werden."

Der Download des Leitfadens ist auch hier möglich.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.12.2006
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80797 München