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Nordrhein-Westfalen Drucksachen 14/1536,
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Gesetzentwurf
der Landesregierung A Problem Seit dem 1. August 2003 gilt für die Altenpflegeausbildung in allen Ländern das Bundesaltenpflegegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Bundes. Der Bund hat es dabei den Ländern überlassen, bestimmte Regelungen zu konkretisieren bzw. auszufüllen. In Nordrhein-Westfalen fehlen verbindliche Regelungen für die theoretische und praktische Ausbildung, die für eine landesweit einheitliche und verzahnte Ausbildung erforderlich sind. Durch die der In-Kraft-Setzung des Bundesgesetzes voraus gegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich der Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers zu einem nicht-ärztlichen Heilberuf gewandelt. Die Ausbildung ist deshalb entsprechend weiterzuentwickeln. Dies gilt auch für die Qualifikation der Lehrkräfte. Dabei ist jedoch eine Vertrauensschutzsicherung für die bereits in der Altenpflegeausbildung tätigen Lehrkräfte erforderlich. Bedingt durch den demographischen Wandel wird der Bedarf an Fachkräften in der Pflege ebenso steigen wie die Anforderungen an die Fachkräfte in der Pflege selbst. Das Bundesgesetz ermöglicht Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern mit lediglich dem sog. Hauptschulabschluss A nur bei staatlicher Anerkennung den Zugang zur ansonsten nur Absolventen mit mittlerem Bildungsabschluss vorbehaltener Fachkraftausbildung. Eine solche staatlich geregelte Altenpflegehilfeausbildung gibt es bislang in Nordrhein-Westfalen nicht. B Lösung Mit dem Landesausführungsgesetz zum Bundesaltenpflegegesetz wird die notwendige rechtliche Grundlage für eine verbindlich einzuführende Richtlinie für die theoretische Ausbildung geschaffen. Gleiches gilt für einen Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung, der nach Erprobung und Anhörung der beteiligten Verbände die dringend notwendige verbindliche Verzahnung zwischen theoretischer und praktischer Altenpflegeausbildung herstellen soll. Mit der Regelung für die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, die das Bundesgesetz ausdrücklich nicht regelt, werden Mindestmaßstäbe gesetzt und zugleich begründete Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen. Dies bietet vor allem denjenigen Lehrkräften Vertrauensschutz, die bereits in der Altenpflegeausbildung tätig sind oder ihre Ausbildung zum Pflegelehrer derzeit absolvieren bzw. beendet haben und noch keine Lehrtätigkeit aufgenommen haben. Sicherheit und Klarheit wird auch für die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter bei den praktischen Ausbildungsstellen durch die verbindliche Einführung des „Standard für die Praxisanleitung" geschaffen, der ebenfalls seit einiger Zeit in der Erprobung ist. Die erstmalige Einführung einer staatlich anerkannten Altenpflegehilfeausbildung füllt den durch das Bundesgesetz vorgegebenen Rahmen für den Zugang auch von Hauptschülern mit dem sog. Hauptschulabschluss A. Damit wird einem Großteil der Hauptschulabgänger nach erfolgreicher Absolvierung der zwölfmonatigen Ausbildung ebenfalls der Zugang zur Fachkraftausbildung geebnet. Durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Altenpflegehilfeausbildung wird zudem die Grundlage für die Abnahme der Prüfungen für die derzeit bereits in 30 Modellprojekten in der Ausbildung befindlichen rund 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmer geschaffen. C Alternativen Keine D Kosten Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Die dreijährigen Altenpflegeausbildungen werden im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der geltenden Förderrichtlinien gefördert. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung ist eine Finanzierungsregelung ausdrücklich nicht getroffen worden. Die in der Vergangenheit durchgeführten Kurse, ohne staatliche Anerkennung, wie die derzeit im Rahmen des Modellprojektes durchgeführten Maßnahmen, werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und durch die örtlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nach den Sozialgesetzbüchern II und III gefördert. E Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Innenministerium und das Justizministerium. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeben sich keine wesentlichen Belastungen im Sinne des Konnexitäts-Ausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360). G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte Keine H Befristung Gemäß § 8 wird dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieses Gesetzes Bericht erstattet. Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (AltPflG –NRW) Abschnitt 1 Altenpflegefachkraftausbildung § 1 Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 AltPflG übertragen. § 2 Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden. § 3 (1) Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann:
(2) Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. (3) Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden „Standard für Praxisanleitung", durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden. § 4 Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AltPflG kann das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium Abweichungen von § 4 Abs. 2 bis 4 AltPflG und von der nach § 9 AltPflG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zulassen. § 5
(2) Die Anerkennung eines Fachseminars soll widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren kein neuer Kurs für eine Fachkraftausbildung begonnen hat. Abschnitt 2 Altenpflegehilfeausbildung § 6 (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung. (2) Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. (3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind. (4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden. (5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Es werden aufgehoben:
(2) Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2003 nach diesen Vorschriften begonnen haben, sind die Regelungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 bis zum Abschluss der Ausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden. (3) Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden. § 8 Dieses Gesetz tritt am
… in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Begründung Zu § 1 Gemäß § 26 Abs. 3 AltPflG haben die Länder die zur Durchführung des Altenpflegegesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für die nichtärztlichen und nichttierärztlichen Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 47) erfolgte Bestimmung der Zuständigkeit, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird gestrichen: siehe § 7 Abs.1 Nr. 4. Zu § 2 Die Empfehlende Richtlinie und der in Arbeit befindliche Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung bedürfen für die Festsetzung von Verbindlichkeit einer landesgesetzlichen Grundlage. Zu § 3 Das Bundesgesetz regelt die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte nicht. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden Mindestmaßstäbe für die Qualifikation gesetzt und zugleich zu begründende Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen. Dies betrifft vor allem Fälle des Vertrauensschutzes von Lehrkräften, die bereits in der Altenpflege tätig sind oder ihre Ausbildung zum Pflegelehrer bereits vor einem Erlass zur Lehrkräftequalifikation bereits begonnen haben. Durch einen verbindlichen „Standard für die Praxisanleitung", bereits entwickelt unter Einbeziehung der verschiedenen Trägergruppen, wird für die bei den praktischen Ausbildungsstellen tätigen Praxisanleiter Sicherheit und Klarheit hinsichtlich ihrer Qualifikation geschaffen. Zu § 4 Durch die Regelung wird die Zuständigkeit des Fachressorts für den Erlass der Verordnung nach § 9 Altenpflegegesetz begründet. Zu § 5 Die Namensbestimmung setzt die bisherige landesrechtliche Regelung fort. Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren keine neuen Kurse für die Fachkraftausbildung begonnen haben, spätestens nach Ablegung der Prüfung des letzten Teilnehmers. Die hierfür zuständige Behörde wird zu prüfen haben, ob zu diesem Zeitpunkt kein Kurs für eine Fachkraftausbildung oder eine Altenpflegehilfequalifizierung in der Durchführung ist. In diesen Fällen kann die Anerkennung erst widerrufen werden, sobald kein Kurs mehr in der Durchführung ist. Zu § 6 Abs. 1 regelt die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung einschließlich der Abnahme der Prüfungen. Abs. 2 schützt die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" bzw. „Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer", für die erstmals in Nordrhein-Westfalen durchgeführte staatlich anerkannte Altenpflegehilfequalifizierung. Abs. 3 formuliert die Zielsetzung der Qualifizierung in der Altenpflegehilfe. Abs. 4 legt die Dauer der 12-monatigen Ausbildung in Vollzeit und die Höchstdauer der Teilzeitqualifizierung mit zwei Jahren sowie den Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichtes fest. Abs. 5 ist die Ermächtigung des zuständigen Ministeriums, eine umfassende Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen. Zu § 7 Abs. 1 bestimmt die Aufhebung des bisherigen Landesgesetzes, der Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege sowie der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem bisherigen Altenpflegegesetz und die Aufhebung der bisherigen Regelung in der ZuständigkeitsVO. Abs. 2 stellt klar, dass für die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnenen Ausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abs. 3 regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für die genannten Regelungen in Abs. 1. Zu § 8 Mit der vorgesehenen Berichtspflicht gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 wird der Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Altenpflegehilfequalifizierung sichergestellt. |