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Der Bundesrat stimmt bundeseinheitlicher Altenpflegeausbildung zu
Anlässlich der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz über die
bundeseinheitliche Neuordnung der Altenpflegeausbildung erklärt die Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann:
"Ich freue mich, dass nach dem Deutschen Bundestag auch der Deutsche Bundesrat dem
von mir vorgelegten Gesetz über die Berufe in der Altenpflege zugestimmt hat. Mehr als
zehn Jahre wurde über die bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung diskutiert. Nun
endlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass ab dem 1. August 2001 alle
Schülerinnen und Schüler der Altenpflege bundeseinheitlich ausgebildet werden können.
Das neue Altenpflegegesetz löst 16 unterschiedliche Länderregelungen ab und ist ein
bedeutender Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in der Altenpflege.
Dies ist ein wichtiger Erfolg in der Seniorenpolitik für den Bund und die Länder.
Angesichts der demographischen Entwicklung ist es mir besonderes wichtig, dass wir
rechtzeitig die Weichen für die Altenpflegeausbildung gestellt haben, damit wir morgen
nicht vor dem Problem des Personalnotstandes in den Pflegeeinrichtungen stehen. Der Beruf
der Altenpflege kann damit endlich die gesellschaftliche Anerkennung bekommen, die ihm
zusteht."
Ziel des Altenpflegegesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau
sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein
klares Profil zu geben. Dies wird dadurch erreicht, dass die Ausbildungsstrukturen,
Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich geregelt werden. Die
Altenpflegeausbildung wird grundsätzlich drei Jahre dauern und eine Erstausbildung wird
generell möglich sein. Während der gesamten Ausbildungszeit besteht ein Anspruch auf
Ausbildungsvergütung. Abschlusszeugnisse werden überall in Deutschland gleichwertig
sein. Die Berufsbezeichnungen werden geschützt.
Die Altenpflege hat vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung eine sehr große
Bedeutung. Die höhere Lebenserwartung führt zu einer steigenden Zahl pflegebedürftiger
Menschen. Von den 660.000 alten Menschen, die auf Dauer in einem Heim leben, sind 450.000
pflegebedürftig. Die Altenpflege hat sich infolgedessen zu einem wichtigen
Dienstleistungsberuf entwickelt. Der Arbeitsmarkt expandiert. 1999 gab es in Deutschland
294.000 Altenpflegekräfte, gegenüber 1993 ein Zuwachs um mehr als 40 Prozent. Im
gleichen Zeitraum stieg auch die Zahl der Auszubildenden um rund 45 Prozent. Heute
befinden sich ca. 37.200 Schülerinnen und Schüler in der Altenpflegeausbildung (Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Nr. 232
vom 29.09.2000).
Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes:
- Das Gesetz regelt die Ausbildung und die Zulassung zu den Berufen in der
Altenpflege. Es lehnt sich in seiner Struktur an das Krankenpflegegesetz an.
- Das Gesetz legt die Ausbildungsziele für die Altenpflegeausbildung fest. Diese sind auf
eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Die konkreten Ausbildungsinhalte werden in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gesondert geregelt
- Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert drei Jahre. Dies gilt auch
für Umschulungen. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht
und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine
Teilzeitausbildung ist möglich.
- Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen
und in ambulanten Diensten. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere
Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden.
- Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den
theoretischen Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher. Die Regelung der
Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der
Länder.
- Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss
werden nur zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen
oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben.
- Die Schülerin/der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der
gesamten Ausbildungszeit.
Das Gesetz sieht Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum
Altenpflegehelfer vor. Die Einzelheiten können die Länder selbst bestimmen. Die
Ausbildung muss jedoch mindestens ein Jahr dauern.
- Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger",
"Altenpflegehelferin", "Altenpflegehelfer" werden geschützt.
- Das Gesetz tritt am 01. August 2001 in Kraft. Schülerinnen und Schüler, die ihre
Ausbildung vor dem 1. August 2001 beginnen, können sie nach dem bisherigen Landesrecht
beenden.
Werner Schell (2.10.2000)
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