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Kinder- und Jugendrehabilitation sowie Kinderkuren

In einer im Deutschen Bundestag eingebrachten kleinen Anfrage wurden kürzlich der Bundesregierung einige Fragen zum Themenkomplex "Kinder- und Jugendrehabilitation sowie Kinderkuren" gestellt. Die daraufhin von der Bundesregierung erstellte Antwort ist sehr informativ, so daß die Fragen und Antworten nachstehend auszugsweise wiedergegeben werden (Quelle: Bundestagsdrucksache 13/7140; BAR-Information 4/1997):

  • Wie beurteilt die Bundesregierung die gesundheitspolitische und gesundheitsfördernde Bedeutung der Kinder- und Jugendrehabilitation sowie der Kinderkuren?
  • Welche Modelle und Konzepte sind der Bundesregierung bekannt, und wie bewertet sie diese?
  • Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Konzeption, die in der "Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie" erarbeitet wurde?

Die Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation im Kindes- und Jugendalter sind für die gesunde Entwicklung der jugendlichen Bevölkerung von großer Bedeutung. Da sich die Anzahl der chronisch kranken Kinder und Jugendlichen in den letzten Jahren erhöht hat, ist auch der Bedarf an spezifischen und qualifizierten Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche gestiegen. Daher nehmen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Kuren für Kinder und Jugendliche auch zukünftig einen wichtigen Stellenwert in der medizinischen Rehabilitation ein; allerdings gilt auch hier der Grundsatz, daß ambulanten und teilstationären Maßnahmen der Vorzug zu geben ist. Da ein großer Teil der chronischen Krankheiten bzw. der Krankheitsfolgen im Erwachsenenalter bestehen bleibt, ist auch für die gesetzliche Rentenversicherung ein Bezug zur Leistungsfähigkeit im späteren Erwerbsleben gegeben. Die Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen hat für die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere dadurch Bedeutung, daß die Kindheit als optimale Entwicklungsphase betrachtet werden kann, um gesundheitliche Probleme bereits im Vorfeld zu verhindern oder zu minimieren und einer sekundären Chronifizierung entgegenzuwirken. Zudem sind Verhaltensweisen, die in dieser Entwicklungsphase aufgebaut werden, sehr überdauernd, so daß die gesundheitsrelevanten Verhaltensweisen, die in dieser Altersspanne vermittelt werden können, größere Chancen haben, beibehalten zu werden.

Bereits 1990 haben die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie Anforderungsprofile für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche entwickelt. 1996 hat der Fachausschuß "Stationäre Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche" der genannten Gesellschaft den Entwurf von Rahmenempfehlungen für die Durchführung stationärer Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vorgelegt. Diese stellen eine Weiterentwicklung der erwähnten Anforderungsprofile dar und berücksichtigen die bisherigen Erfahrungen und neueren Erkenntnisse. Es ist vorgesehen, die Neufassung auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zu beraten.

  • Wer übernimmt die Kosten für die Kuren und stationären Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, wie hoch sind diese durchschnittlich pro Maßnahme, und wie hoch beziffern sich die Ausgaben der jeweiligen Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Rentenversicherungsträger) insgesamt für diese Maßnahmen?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen gemäß § 23 Abs. 4 SGB V stationäre Vorsorgemaßnahmen und gemäß § 40 Abs. 2 SGB V stationäre Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Daneben erbringen die Krankenkassen ambulante Vorsorgekuren gemäß § 23 Abs. 2 SGB V und ambulante Rehabilitationskuren gemäß § 40 Abs. 1 SGB V. Neben der Übernahme der Kosten für kurärztliche Behandlung und die erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel kann die Krankenkasse einen Zuschuß von bis zu 15,- DM täglich für Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten etc. gewähren. Statistisch werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkuren nicht gesondert erfaßt.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können Leistungen zur Rehabilitation für Kinder und Jugendliche aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB V durchführen. Die Aufwendung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für diese Leistungen beliefen sich im Jahre 1995 auf insgesamt 197.319.671,18 DM.

Die durchschnittlichen Aufwendungen pro durchgeführte Leistung betrug im Jahre 1995 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten rechnerisch rd. 8.300 DM.

Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben über die Ausgaben der privaten Krankenversicherer für Kurkosten im allgemeinen oder Kurkosten und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im besonderen vor.

Kurkosten gehören nicht zum regelmäßigen Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung, können aber im Rahmen spezieller Kurtarife versichert werden. Diese Kurtarife sind in der Regel keine gesondert erfaßbaren selbständigen Versicherungen, sondern als sog. unselbständige Teilversicherungen, d.h. als Teil der Krankheitskostenversicherung konzipiert. Als Folge hiervon werden Beiträge und Leistungen aus den Kurtarifen zusammen mit und in der Krankheitskostenversicherung ohne eine Möglichkeit der Aufschlüsselung erfaßt. Hinzu kommt, daß Rehabilitationsmaßnahmen je nach Gestaltung des Versicherungsschutzes unter die Leistungspflicht der Krankheitskostenversicherung fallen können und dann auch nicht gesondert erfaßt werden.

Auch aus dem vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. herausgegebenen Zahlenbericht 1995/96 ist im übrigen zum Thema Kurkosten ergänzend nur zu ersehen, daß die privaten Krankenversicherer bei den "Sonstigen Leistungen" auch noch Kurkostenzuschüsse an die Versicherten erbracht haben. Diese "Sonstigen Leistungen" , d.h. Leistungen, die anderen Tarifleistungen nicht zuzuordnen sind, haben im Jahre 1995 insgesamt 167,4 Mio. DM betragen und verteilen sich in der Hauptsache auf Kurkostenzuschüsse, Wochenhilfe, Pflegezusatzversicherungsleistungen sowie andere Zahlungen an die Versicherten. Der Anteil der Kurkostenzuschüsse ist auch hier nicht gesondert erfaßt.

Gemäß § 36 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehören zur vorbeugenden Gesundheitshilfe auch Kuren für Kinder und Jugendliche, wenn nach ärztlichem Urteil eine Kur im Einzelfall erforderlich ist. Soweit Personen diese Kur nicht von anderen Sozialleistungsträgern erhalten und ihnen aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, werden diese Kosten im Rahmen der Einzelfallprüfung vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kur sind in der Regel die gleichen, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse gelten. Die Höhe der Leistung bemißt sich nach Sozialhilfegrundsätzen. Nach der Sozialhilfestatistik erhielten im Jahre 1994 710 Kinder bzw. Jugendliche vorbeugende Gesundheitshilfe.

  • Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Beantragung der Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in den letzten Wochen stark rückläufig ist?
  • Worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
  • Inwieweit spielen dabei nach Einschätzung der Bundesregierung Budgetüberlegungen der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen eine Rolle?
  • Inwieweit besteht nach Einschätzung der Bundesregierung bei den Eltern eine Verunsicherung, daß sie Zuzahlungen für die Kinder bzw. für sich selbst leisten müssen?
  • Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun?

Die Bundesregierung ist kein Aufsichtsbehörde von Krankenkassen, daher ist ihr ein umfassender Überblick über eine Änderung der Bewilligung durch die Krankenkassen nicht möglich. Entscheidend für die Durchführung von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen ist allerdings, daß die Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Antrag stellen. Möglicherweise sind solche Anträge durch eine Verunsicherung in jüngster Zeit wegen der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Höchstdauer der Maßnahme, Leistungsintervalle, Veränderung der Zuzahlungshöhe) unterblieben. Diese Maßnahme spielen aber für Kinder in der Regel keine Rolle, da sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei stationären Maßnahmen zuzahlungsfrei sind und in Härtefällen die Sozialklausel anzuwenden ist. Außerdem haben die Krankenkassen bereits darauf hingewiesen, daß bei Maßnahmen für Kinder auch im Regelfall die Höchstdauer überschritten werden kann.

Der beobachtbare Rückgang bei Anträgen liegt nach Auffassung der Bundesregierung auch an teilweise gezielten Falschinformationen in der Öffentlichkeit über die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen. "Budgetüberlegungen" der Vertragsärzte können bei der Verordnung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen keine Rolle spielen, da es ärztliche Budgets für die Verordnung von Kuren nicht gibt. Bei Kinderheilbehandlungen ist keine Zuzahlung zu leisten, und zwar auch nicht für Kinder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.

Bei den Rentenversicherungsträgern wurden im gesamten Jahr 1996 40.445 Anträge auf Kinderheilbehandlungen gestellt. Damit wurden insgesamt 11,4 % weniger Anträge als im Jahr 1995 gestellt. Über die Gründe des Rückgangs liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die gesetzgeberischen Maßnahmen im Rahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) sehen keine Änderungen bei den Regelungen zur Kinder- und Jugendrehabilitation vor, da daß der Antragsrückgang nach Auffassung der Bundesregierung nicht auf gesetzliche Änderungen zurückzuführen ist.

  • Welche Forschungsprojekte beschäftigen sich mit Fragen der Kinder- und Jugendrehabilitation sowie Kinderkuren in der Bundesrepublik Deutschland?
  • führt diese durch, von wem werden sie finanziert, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen?
  • Welchen weiteren Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung?
  • Welche Lehrstühle in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen sich nach Kenntnis der Bundesregierung speziell mit dem Fachgebiet "Kinder- und Jugendrehabilitation"?

In Deutschland werden verschiedene Forschungsprojekte zu Fragen der Kinder- und Jugendrehabilitation durchgeführt. Ausführende Stellen sind im wesentlichen Universitätsinstitute und Rehabilitationseinrichtungen. Eine sehr umfangreiche Auflistung aller Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Rehabilitation wird in dreijährigem Turnus von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) herausgegeben. Spezifische Informationen zu den ausführenden Einrichtungen und den Geldgebern können dieser BAR-Zusammenstellung entnommen werden.

Die Finanzierung dieser Forschungsarbeiten wird in begrenztem Umfang von den Rehabilitationsträgern, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung zur Verfügung gestellt. Auch die Bundesregierung unterstützt Forschungsarbeiten zu diesem Thema im Rahmen ihrer Forschungsförderung im Programm "Gesundheitsforschung 2000" und der Ressortforschung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bzw. Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit. Derzeit wird im Gesundheitsforschungsprogramm ein neuer Förderschwerpunkt "Rehabilitationsforschung" eingerichtet. Die gemeinsam von der Rentenversicherung und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie getragene erste Phase hat zum Ziel, in mehreren Regionen rehabilitationswissenschaftliche Forschungsverbünde aufzubauen. Mit der Förderung sollen interdisziplinäre Forschungsarbeiten zu bisher defizitären Themenfeldern der Rehabilitationsforschung angestoßen werden, die einen unmittelbaren Praxisbezug haben und zur Verbesserung der rehabilitativen Versorgung beitragen können. Obwohl in der ersten Phase der Bereich der pädiatrischen Rehabilitation nicht im Vordergrund steht, werden im Rahmen der einzurichtenden Forschungsverbünde voraussichtlich einzelne Projekte aus diesem Themengebiet in die Förderung kommen. Eine schwerpunktmäßige Bearbeitung von Forschungsfragen zur pädiatrischen Rehabilitation könnte in einer 2. Förderphase erfolgen, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie unter der Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung von Kranken- und Unfallversicherung angestrebt wird.

  • Welche Forschungsprojekte beschäftigen sich mit Fragen der Kinder- und Jugendrehabilitation?

Die Einrichtung von Lehrstühlen liegt in der Zuständigkeit der Länder und Hochschulen. Der Bund hat keine Kenntnis darüber, welche Lehrstühle in der Bundesrepublik sich speziell mit dem Fachgebiet "Kinder- und Jugendrehabilitation" beschäftigen.

Werner Schell (08/99)