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Das Behindertenrecht orientiert sich an der Menschenwürde

Das Rechtsgebiet ist ein wichtiger, aber allzuoft vernachläßigter Teil des gegliederten Systems der sozialen Sicherung

Die Menschenwürde steht im Vordergrund
Mit dem Sozialstaatsprinzip, zu dem sich das Grundgesetz (GG) in Art. 20 und 28 bekennt, ist die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit zu einem tragenden Grundsatz aller staatlichen Maßnahmen erhoben worden. Der Staat hat die Aufgabe, besonders die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung sozial zu gestalten:
Menschenwürdige Lebensbedingungen sind zu gewährleisten (Art. 1 GG). Im übrigen gilt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (Art. 3 Abs. 3 GG).

« Unsere grundsätzlich auf Leistung und Wettbewerb ausgerichtete Gesellschaft ist nur dann in Ordnung, wenn sie behinderten Minderheiten volle Achtung, volle Gemeinschaft und ein Höchstmaß an Eingliederung gewährt »
Gustav Heinemann, ehemaliger Bundespräsident

In der Bundesrepublik Deutschland hat sich ein gegliedertes System der sozialen Sicherung entwickelt (siehe Abbildung "Die Absicherung von Lebensrisiken im gegliederten System der sozialen Sicherung"). Dieses System bietet Schutz bei einer Vielzahl von Lebensrisiken, wie Krankheit und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, garantiert Fürsorge gegenüber Hilfsbedürftigen und gewährleistet einen Ausgleich bei sozialer Ungleichheit.

Das Behindertenrecht ist zersplittert und unübersichtlich
Bedauerlicherweise gibt es für die Behinderten in Deutschland kein eigenes, das Rechtsgebiet abschließend regelndes Gesetz und keine einheitliche Zuständigkeit staatlicher oder kommunaler Behörden. Vielmehr bestehen viele Einzelvorschriften nebeneinander, die auf den Lebenssachverhalt der Behinderung (oder ähnliche Begriffe) abstellen und daran vielfältige Rechtsfolgen knüpfen. Teilweise handelt es sich dabei um Rechtsvorschriften, die sich auf Behinderte beziehen, diese aber nur als eine Personengruppe neben vielen anderen erfassen.
Die verschiedenartigen, sich teilweise überschneidenden Vorschriften machen den Umgang mit dem Behindertenrecht äußerst schwierig. Daran hat bislang auch die Kodifizierung des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) kaum etwas geändert. Grundlegende Aussagen des Behindertenrechts finden sich nicht nur im SGB I (z.B. §§ 1,10, 18 - 24, 28 und 29), sondern auch in den "besonderen Teilen" des SGB (z.B. SGB VI -Gesetzliche Rentenversicherung- und SGB XI -Soziale Pflegeversicherung-). Gesetze, die sich speziell mit Behinderten befassen, sind z.B. das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter.
Die verschiedenen Folgerungen, die sich aus dem Tatbestand einer Behinderung ergeben können, lassen sich wie folgt unterscheiden:
Gewährung von Leistungen und Nachteilsausgleichen (z.B. Rehabilitationsleistungen, Renten bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Dienst-, Sach- bzw. Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, Steuervergünstigungen und Gebührenbefreiungen) sowie
Schutz im Rechtsverkehr (z.B. Verhinderung von Benachteiligungen, Nichtigkeit von Willenserklärungen, Einrichtung von Betreuungen) und nach der Begehung von Straftaten (z.B. Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit).
Abbildung: Die Absicherung von Lebensrisiken im gegliederten System der sozialen Sicherung

Lebensrisiken

zuständige Institutionen

Leistungen; z.B.

Krankheit, Arbeitsunfähigkeit u.a. Krankenversicherung Früherkennung, Behandlung, Medizin, Rehabilitation, Krankengeld
Pflegebedürftigkeit Pflegeversicherung Leistungen zur Pflege (Pflegegeld, Sachleistungen)
Beruflich bedingte Gesundheitsschäden Unfallversicherung Medizinische und berufliche Rehabilitation, Verletzten- und Übergangsgeld, Renten, Pflege
Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherung Berufliche Rehabilitation, Ausbildungs- und Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und -hilfe, Arbeitsvermittlung
Gesundheitsschäden durch Sonderopfer Versorgung Medizinische und berufliche, ggf. soziale Rehabilitation, Versorgungskranken- und Übergangsgeld, Renten, Pflege
Besondere Belastungen Ausgleichssysteme Geldleistungen: Kinder- und Wohngeld
Befreiungen: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Sonderrechte: Kündigungsschutz

SELBSTHILFE
durch eigenes Einkommen, Vermögen und Hilfe Unterhaltsberechtigter

SOZIALHILFE

(finanziert durch Steuern)

Der Begriff "Behinderung" aus rechtlicher Sicht
Eine einheitliche Definition des Begriffes "Behinderung" gibt es weder im Sozialrecht noch in anderen Rechtsvorschriften. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen erläutern den Begriff verschieden ("schillernd"). Die Definition von "Behinderung" ist davon abhängig, in welchem rechtlichen Zusammenhang sie vorkommt.

Allgemein läßt sich feststellen: Behinderung ist die sich aus einem (Organ)Schaden (= impairment) ergebende körperliche, geistige oder seelische (psychische) Einschränkung oder das Fehlen von Fähigkeiten (= disability), die für immer, zumindest aber für längere Zeit (in der Regel über 6 Monate) bestehen bleibt und ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen (= handicap) nach sich zieht.

Nach den Vorschlägen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) kann man die Gesundheitsstörung als Folge einer Behinderung mit ihrer funktionellen und sozialen Beeinträchtigung zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs wie folgt darstellen:

WHO-Klassifikation:

Beispiel

Ursache einer Behinderung:
° Krankheit
° angeborenes Leiden
° äußere Schädigung (Verletzung)
führt zu Schaden = Gesundheitsstörung
(Impairment)
Krankheit:
Herzinfarkt mit hohem Schweregrad

mit funktioneller Einschränkung
(Disability)
mit erheblicher Reduzierung der Belastbarkeit

und sozialer Beeinträchtigung
(Handicap),
z.B. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, Beweglichkeit, Familienbeziehung, Freizeitmöglichkeiten, Berufsmöglichkeiten
verbunden mit Therapie- und Betreuungsbedarf sowie Einkommensminderung
Nach Akut- oder Langzeitbehandlung berufliche Neuorientierung (z.B. Arbeitsplatzanpassung) und Umstellung der Lebensgewohnheiten (z.B. Nikotinkarenz, Ernährung, Sport in Koronargruppe)

Die verschiedenen Behinderungen:
Körperbehinderung ist eine organische Beeinträchtigung; z.B. Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems, innere Krankheiten.
Geistige Behinderung ist ein angeborener oder frühzeitig erworbener Intelligenzdefekt. Bei der Beurteilung von geistigen Behinderungen wird in erster Linie auf die Lebensbewährung und soziale Tüchtigkeit im Einzelfall abgestellt.
Seelische Behinderung ist eine bleibende psychische Beeinträchtigung, die den Betroffenen daran hindert, bestimmte Rollen oder Funktionen so auszuüben, wie die Umwelt es erwartet.
Oft treffen mehrere Behinderungen zusammen. Sie können sich in ihren Auswirkungen überschneiden und gegenseitig verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen sind bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu berücksichtigen.

Abbildung: Der "schillernde" Begriff der Behinderung in einigen ausgewählten Rechtsgebieten

Rechtsgebiet

Begriff der Behinderung

Arbeitsförderung

(§ 19 SGB III)

Behinderte

Behinderte sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht.

Schwerbehindertenrecht

(§§ 1, 3 SchwbG)

(Schwer)Behinderung

Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von wenigstens 50 vor.

Gesetzliche Krankenversicherung

(§ 27 SGB V)

(Chronische) Krankheit

Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es brauchen keine besonderen Beschwerden oder Schmerzen vorzuliegen. Die Ursache der Krankheit ist unbeachtlich.

Gesetzliche Rentenversicherung

(§ 43 SGB VI)

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Gesetzliche Rentenversicherung

(§ 44 SGB VI)

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Sozialhilferecht

(§ 39 BSHG)

Behinderte

Behinderte sind Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich.

Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen dem Kausal- und Finalprinzip:

Für das Kausalprinzip ist entscheidend, daß eine Leistung nur gewährt wird, wenn die Behinderung auf eine bestimmte Ursache abgestellt werden kann, z.B. Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beim Finalprinzip spielt die Ursache der Behinderung keine Rolle. Allein maßgebend ist die konkrete Bedarfssituation. Das Finalprinzip gilt z.B. im Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, im Schwerbehindertenrecht sowie im Sozialhilferecht.

Krankheit und Behinderung stehen in Beziehung zueinander: Denn das Abweichen von der Norm, die durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägt ist, ist für die Behinderung ebenso ein Merkmal wie für die Krankheit. Während man jedoch unter einer Krankheit eine Regelwidrigkeit versteht, die oft behebbar oder deren Fortschreiten aufhaltbar ist, muß in der Dauerhaftigkeit oder der schwereren Überwindbarkeit der Behinderung ein Unterschied gesehen werden. Es kommt nicht mehr auf die Behandlung an, sondern auf eine Menge verschiedener Hilfen zur Eingliederung. Krankheit und Behinderung können daher nach Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung unterschieden werden.

Die statistische Erfassung Behinderter

Die Zahl der in Deutschland lebenden Behinderten ist nicht genau bekannt. Einmal hat dies mit dem "schillernden" Behindertenbegriff zu tun, zum anderen gibt es keine umfassende Meldepflicht für Behinderte. Statistisch werden seit 1985 nur die Schwerbehinderten erfaßt, das sind Personen, denen ein GdB von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.

Am 31.12.1997 waren bei den Versorgungsämtern der Bundesrepublik Deutschland 6.596.502 amtlich anerkannte Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis registriert. Das entspricht einem Anteil von rund 8 % der Bevölkerung (Quelle: Statistik der Schwerbehinderten des Statistischen Bundesamtes von Ende Juli 1998; Stand 31.12.1997).

Nach der Ursache der Behinderung ergibt sich folgende Gliederung:
Angeborene Behinderung 308.154
Allgemeine Krankheit (einschließlich Impfschaden) 5.594.735
Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall), Berufskrankheit 90.251
Verkehrsunfall 44.850
Häuslicher Unfall 10.106
Sonstiger oder nicht näher bezeichneter Unfall 32.515
Anerkannte Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung 211.733
Sonstige, mehrere oder ungenügend bezeichnete Ursachen 304.158
Insgesamt 6.596.502

Nach der Art der Behinderung ergibt sich folgende Gliederung:
Körperlich schwerbehindert 4.856.075
Geistig/seelisch schwerbehindert 974.814
Sonstige und ungenügend bezeichnete Behinderungen 765.613
Insgesamt 6.596.502

Die Behinderungsarten im einzelnen:
Verlust oder Teilverlust von Gliedmaßen 106.746
Funktionseinschränkung von Gliedmaßen 1.002.490
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des Rumpfes,
Deformierung des Brustkorbes 1.006.669
Querschnittslähmung 16.310
Blindheit und Sehbehinderung 341.593
Sprach- oder Sprechstörungen, Taubheit, Schwerhörigkeit,
Gleichgewichtsstörungen 235.839
Verlust einer Brust oder beider Brüste, Entstellungen u.a. 171.213
Beeinträchtigung der Funktion von inneren Organen bzw. Organsystemen 1.975.215
Hirnorganische Anfälle 144.843
Hirnorganisches Psychosyndrom, symptomatische Psychosen 364.784
Störungen der geistigen Entwicklung 260.349
Psychosen (Schizophrenie, affektive Psychosen); Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen 188.419
Suchtkrankheiten 16.419
Sonstige und ungenügend bezeichnete Behinderungen 765.613
Insgesamt 6.596.502

Werner Schell