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Kabinett beschließt Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen
Riester: Von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen profitieren alle

Das Bundeskabinett hat in seiner am 7.11.2001 das Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen beschlossen. Dazu erklärt Bundesarbeitsminister Walter Riester: „Mit der Vorlage des Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen haben wir einen Meilenstein in der Behindertenpolitik gelegt und die Tür zu einem selbstbestimmteren Leben für Menschen mit Behinderungen weit aufgestoßen. Das Gesetz ist Ausdruck eines neuen Denkens in der Behindertenpolitik. Es steht nicht mehr länger die Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen im Vordergrund staatlichen Handelns, sondern ihr bürgerrechtlicher Anspruch auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit im Wege stehen."

„Menschen mit Behinderungen gehören in die Mitte unserer Gesellschaft. Nur 4 ½ Prozent der etwa 6,6 Mio. schwerbehinderten Menschen in unserem Land sind von Geburt an behindert. Die meisten werden es im Laufe ihres Lebens durch Unfälle, Krankheit oder im Alter. Das heißt, es kann jeden von uns jederzeit treffen. Wenn 8 Prozent unserer Bevölkerung schwerbehindert sind, kann Behindertenpolitik kein Randbereich politischen Handelns sein", so der Minister weiter.

Kernstück des Gesetzentwurfes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern auch die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen. - Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu nutzen.
Dafür werden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie das Gaststätten- und Hochschulrahmenrecht geändert. Weitergehende und z. T. konkretisierende Regelungen können die Länder - soweit noch nicht geschehen - in eigener Gesetzgebungskompetenz insbesondere für das Baurecht sowie das Schul- und Hochschulrecht treffen.

„Von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen profitieren alle in unserer Gesellschaft - nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch andere Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wie beispielsweise Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie alte Menschen," hob Walter Riester hervor.

Der Bund verpflichtet sich selbst, seine neuen Gebäude, aber z. B. auch seinen Internetauftritt durch textunterlegte Benutzeroberflächen soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. „Was bereits im Planungsstadium berücksichtigt wird, verursacht oft nur erstaunlich geringe oder gar keine Mehrkosten," betonte der Minister. Im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden haben Hörbehinderte künftig das Recht, in Gebärdensprache zu kommunizieren.

Der integrative Ansatz einer selbstbestimmten Teilhabe zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Gesetzentwurf: Es beginnt bei der Projektgruppe, die den Gesetzesentwurf auf der Grundlage eines Entwurfes des Forums behinderter Juristen erarbeitet hat. Die Autoren dieses Entwurfes haben daher von Anfang an der Projektgruppe angehört.

Es setzt sich fort in der Schaffung des neuen Instruments der Zielvereinbarung, bei der Behindertenverbände unmittelbar in Verhandlungen mit der Wirtschaft treten können, um den jeweiligen Verhältnissen angepasste flexible Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.

Ein weiterer Schwerpunkt neben einem allgemeinen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen ist die besondere Förderung von Frauen mit Behinderungen. Über 3 Millionen schwerbehinderte Frauen sollen nicht mehr sagen müssen, sie seien in zweifacher Hinsicht benachteiligt: als Frauen und als behinderte Menschen. Deshalb werden besondere Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Frauen ausdrücklich zugelassen.

„Wir hoffen, dass dieses Gesetz für viele Bundesländer ein Anstoß sein wird, jetzt auch eigene Landesgleichstellungsgesetze zu erlassen. Die behinderten Menschen in unserem Land erwarten zu recht, dass ihr Bürgerrecht auf gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft rasch und umfassend Wirklichkeit wird", betonte Bundesminister Walter Riester.

Mit dem Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen setzt die Bundesregierung konsequent eine Zielvorgabe aus der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 um und verschafft dem grundgesetzlichen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen Geltung. Hierbei wird sie von einer breiten Mehrheit unterstützt, wie die einstimmige Entschließung des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2000, aber auch die positiven Reaktionen auf den Entwurf des Gesetzes deutlich zeigen.

Nachdem im Oktober 2000 bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter verabschiedet und im Juli 2001 durch das lang erwartete SGB IX die Gleichstellung im Bereich des Sozialrechts gewährleistet ist, setzt das Gleichstellungsgesetz als drittes behindertenpolitisches Gesetz in dieser Legislaturperiode nun die Barrierefreiheit sowie die Gleichstellung im öffentlichen Recht um.

Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Mai 2002 in Kraft tritt.

Schwerpunkte des Gesetzes

1. Behinderung
Die Definition der Behinderung wurde aus dem Sozialgesetzbuch IX übernommen:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."

Hierbei wird auf die beeinträchtigte Teilhabe des/der Einzelnen am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf vermeintliche und tatsächliche Defizite abgestellt.

2. Barrierefreiheit
Kernstück des Gleichstellungsgesetzes ist die Barrierefreiheit. Barrierefreiheit setzt einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller gestalteten Lebensbereiche voraus. Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu nutzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einzelne schwerstbehinderte Menschen auch weiterhin auf fremde Hilfe angewiesen sein werden. Das Ziel einer allgemeinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer/innen und gehbehinderte Menschen auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation etwa mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über barrierefreie elektronische Medien.

3. Belange behinderter Frauen / Gender-Mainstreaming
Über 3 Millionen schwerbehinderte Frauen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sollen nicht mehr doppelt benachteiligt werden, nämlich als behinderte Menschen und als Frauen.

Aus diesem Grunde haben wir bereits im Sozialgesetzbuch IX, mit dem wir das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum 1. Juli dieses Jahres erstmals zusammengefasst haben, die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen berücksichtigt. Zum Beispiel durch die Entwicklung von passgenauen wohnortnahen und in Teilzeit nutzbaren Angeboten zur beruflichen Rehabilitation. Damit wird behinderten Frauen die gleiche Chance im Erwerbsleben eröffnet. Auch das Gleichstellungsgesetz trägt dem Frauenfördergrundsatz Rechnung, indem die Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen zulässig sind.

4. Zielvereinbarungen
Zielvereinbarungen spielen künftig eine wichtige Rolle. Unternehmen und Verbände behinderter Menschen sollen in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Den Beteiligten vor Ort bleibt es überlassen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu vereinbaren, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Zielvereinbarungen sollen so flexible und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigende Regelungen ermöglichen. Ein Beispiel: Ein Behindertenverband schließt mit einer Kaufhauskette eine Vereinbarung darüber, wie die Verkaufsräume künftig barrierefrei gestaltet werden können. Ein anderes Beispiel: Ein Verband könnte mit einem privaten Fernsehsender vereinbaren, Nachrichtensendungen mittels Gebärdendolmetscher zu übersetzen. Mit Abschluss derartiger Vereinbarungen wird das Gesetz mit Leben erfüllt. Die Verbände der behinderten Menschen werden hier selbstständig und in eigener Verantwortung als Verhandlungspartner der Wirtschaft ihre Ziele und Vorstellungen einbringen können. Dies ist für die behinderten Menschen die deutlichste Form des Paradigmenwechsels vom Objekt zum Subjekt. Der Staat ist zunächst nur Beobachter dieses Prozesses. Er ist erst dann wieder gefordert, wenn er bei der Evaluierung feststellt, dass das Instrument der Zielvereinbarungen in bestimmten Bereichen nicht die gewünschten Erfolge bringt.

5. Benachteilungsverbot für Behörden
Durch das Gleichstellungsgesetz wird das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" für Behörden konkretisiert. Ein Beispiel: Künftig wird es nicht mehr möglich sein, dass eine Behörde die Ausübung des Berufs wegen einer Behinderung untersagt. Diese nur pauschale Begründung würde gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, wonach behinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen.

6. Barrierefreiheit im Baubereich
Konkrete und verbindliche Regelungen für die Bundesverwaltung sollen die Barrierefreiheit der Dienstgebäude schrittweise sicherstellen. Es wird verbindlich vorgeschrieben, dass neue Gebäude des Bundes künftig rollstuhlgeeignet sein müssen.

7. Barrierefreiheit von Gaststätten
Künftig sollen Gaststätten in neu errichteten Gebäuden barrierefrei sein. Dazu können zum Beispiel gehören: ebenerdige Eingänge für Rollstuhlfahrer/innen, Aufzüge oder Rampen, sowie Behindertentoiletten. Dadurch, dass die Barrierefreiheit schon in die Planung einfließt, werden unnötige Kosten vermieden. Außerdem eröffnet sich die Chance, neue Kunden zu gewinnen. Denn nicht nur für behinderte Menschen, sondern auch für Mütter und Väter mit Kinderwagen und ältere Menschen werden Gaststätten durch barrierefreie Ausgestaltung attraktiver, weil kundenfreundlicher.

8. Barrierefreie Wahlen
Blinde Menschen sollen künftig mit Hilfe von Wahlschablonen bei Bundestags- und Europawahlen wählen können. Das heißt konkret, sie sind beim Ausfüllen des Wahlzettels nicht mehr auf eine Hilfsperson angewiesen, sondern schaffen dies mittels Schablone alleine. Damit können auch sehbehinderte Menschen künftig ihr Bürgerrecht auf eine selbständige Wahl weitestgehend durchsetzen, wozu ebenfalls gehört, dass Wahllokale möglichst barrierefrei zugänglich sind.

9. Barrierefreiheit im Verkehrsbereich
Von besonderer Bedeutung ist die schrittweise Verwirklichung der Barrierefreiheit bei der Personenbeförderung der Eisenbahn, im Nah- sowie Luftverkehr. Zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Träger des öffentlichen Verkehrs ihre Neufahrzeuge und neuen Verkehrsanlagen so gestalten, dass behinderte Menschen diese ohne besondere Erschwernisse in der allgemein üblichen Weise selbständig nutzen können. Im Nahverkehrsplan wird künftig festgelegt, wie etwa bei Haltestellen und Fahrzeugen eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit erreicht wird. Auch die Deutsche Bahn AG soll in Zukunft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Behindertenverbände ein Programm aufstellen, das Bahnanlagen und Fahrzeuge für behinderte Menschen möglichst barrierefrei erreichbar sind (z.B. durch Aufzüge, Rampen, Fahrzeuglifte, Behindertentoiletten). Von Barrierefreiheit im öffentlichen Personennah- wie Fernverkehr profitieren alle in unserer Gesellschaft. Dies sind nicht nur die behinderten Menschen, sondern auch andere Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind wie Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie alte Menschen. Möglichst weit reichende Barrierefreiheit soll auch bei der Gestaltung der Bundesfernstraßen angestrebt werden. Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden werden nur noch für barrierefreie Vorhaben gewährt.

10. Barrierefreiheit in der Informationstechnik
Ziel ist es, die Benutzeroberfläche so zu gestalten, dass vor allem sehbehinderte und blinde Menschen Zugang zum Internet haben. Im Bereich der Wirtschaft soll die Bundesregierung insoweit den Abschluss von Zielvereinbarungen fördern. Bundesdienststellen erhalten darüber hinaus konkrete Vorgaben, ihre Internetangebote barrierefrei zu gestalten. In der Praxis kann dies z. B. bedeuten, Graphiken, Bilder, multimediale Darstellungen und Animationen durch ergänzende Texte zu erläutern, damit diese Informationen auch für blinde oder sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sind.

11. Barrierefreies Hochschulstudium
Im Hochschulrahmengesetz sollen ein allgemeines Benachteiligungsverbot zu Gunsten von behinderten Menschen geregelt und insbesondere Chancengleichheit bei Prüfungen durch die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender ermöglicht werden. Dies betrifft sowohl die Gestaltung der Prüfungsunterlagen als auch die Wahl der Prüfungsräume. Chancengleichheit kann für Prüfungen beispielsweise bedeuten, dass man einem behinderten Menschen ohne Arme eine Schreibkraft und eine verlängerte Prüfungszeit gewährt.

12. Anerkennung der Gebärdensprache
Künftig haben hör- oder sprachbehinderte Menschen das Recht, bei der Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden in deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Hierfür tragen die Behörden die Kosten.

13. Gestaltung von Bescheiden
Konkrete Verbesserungen sieht das Gesetz insb. auch für blinde oder sehbehinderte Menschen vor: Sie können künftig Bescheide - beispielsweise vom Arbeitsamt - auf Wunsch zusätzlich in Brailleschrift oder auf einem Tonträger erhalten.

14. Verbandsklagerecht
Bereits im SGB IX wurde die Durchsetzung eigener Ansprüche behinderter Menschen verbessert: Ein Verband kann den Anspruch des einzelnen behinderten Menschen mit dessen Zustimmung gerichtlich geltend machen. Das Gleichstellungsgesetz geht nun noch weiter. Zusätzlich eröffnet es anerkannten Verbänden behinderter Menschen die Möglichkeit, direkt als Verband unabhängig von einem bestimmten Einzelfall zu klagen, um die Gleichstellung behinderter Menschen durchzusetzen.

15. Gesetzliche Verankerung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten
Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten.

16. Keine Diskriminierungen im Berufsrecht
Viele berufsrechtliche Regelungen benutzen noch Begriffe wie "körperliche Gebrechen" oder "Schwäche der geistigen Kräfte". Die Regelungen werden so verändert, dass es nur auf die gesundheitliche Eignung für den jeweiligen Beruf ankommt.

17. Berichtspflicht
Zur Feststellung der Auswirkungen des Gesetzes wird eine nach Geschlecht differenzierte Berichtspflicht der Bundesregierung eingeführt. Insbesondere soll insoweit festgestellt werden, in welchem Maße es zum Abschluss von Zielvereinbarungen gekommen und ob der Gesetzgeber zu weiteren Maßnahmen aufgerufen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 7. November 2001 http://www.bma.bund.de