Kabinett beschließt
Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen
Riester: Von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen profitieren alle
Das Bundeskabinett hat in seiner
am 7.11.2001 das Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen beschlossen.
Dazu erklärt Bundesarbeitsminister Walter Riester: „Mit der Vorlage des
Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen haben wir einen Meilenstein in
der Behindertenpolitik gelegt und die Tür zu einem selbstbestimmteren Leben
für Menschen mit Behinderungen weit aufgestoßen. Das Gesetz ist Ausdruck eines
neuen Denkens in der Behindertenpolitik. Es steht nicht mehr länger die
Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen im Vordergrund staatlichen
Handelns, sondern ihr bürgerrechtlicher Anspruch auf selbstbestimmte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer
Chancengleichheit im Wege stehen."
„Menschen mit Behinderungen gehören in die Mitte unserer Gesellschaft. Nur 4
½ Prozent der etwa 6,6 Mio. schwerbehinderten Menschen in unserem Land sind von
Geburt an behindert. Die meisten werden es im Laufe ihres Lebens durch Unfälle,
Krankheit oder im Alter. Das heißt, es kann jeden von uns jederzeit treffen.
Wenn 8 Prozent unserer Bevölkerung schwerbehindert sind, kann
Behindertenpolitik kein Randbereich politischen Handelns sein", so der
Minister weiter.
Kernstück des Gesetzentwurfes ist die Herstellung einer umfassend
verstandenen Barrierefreiheit. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung
räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern auch die
Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien
und ihre Teilnahme an Wahlen. - Behinderten Menschen soll ermöglicht werden,
alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu nutzen.
Dafür werden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr
sowie das Gaststätten- und Hochschulrahmenrecht geändert. Weitergehende und z.
T. konkretisierende Regelungen können die Länder - soweit noch nicht geschehen
- in eigener Gesetzgebungskompetenz insbesondere für das Baurecht sowie das
Schul- und Hochschulrecht treffen.
„Von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen profitieren alle in unserer
Gesellschaft - nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch andere
Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wie beispielsweise
Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie alte Menschen," hob Walter Riester
hervor.
Der Bund verpflichtet sich selbst, seine neuen Gebäude, aber z. B. auch seinen
Internetauftritt durch textunterlegte Benutzeroberflächen soweit wie möglich
barrierefrei zu gestalten. „Was bereits im Planungsstadium berücksichtigt
wird, verursacht oft nur erstaunlich geringe oder gar keine Mehrkosten,"
betonte der Minister. Im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden haben
Hörbehinderte künftig das Recht, in Gebärdensprache zu kommunizieren.
Der integrative Ansatz einer selbstbestimmten Teilhabe zieht sich wie ein roter
Faden durch den gesamten Gesetzentwurf: Es beginnt bei der Projektgruppe, die
den Gesetzesentwurf auf der Grundlage eines Entwurfes des Forums behinderter
Juristen erarbeitet hat. Die Autoren dieses Entwurfes haben daher von Anfang an
der Projektgruppe angehört.
Es setzt sich fort in der Schaffung des neuen Instruments der
Zielvereinbarung, bei der Behindertenverbände unmittelbar in Verhandlungen
mit der Wirtschaft treten können, um den jeweiligen Verhältnissen angepasste
flexible Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.
Ein weiterer Schwerpunkt neben einem allgemeinen Benachteiligungsverbot für
behinderte Menschen ist die besondere Förderung von Frauen mit
Behinderungen. Über 3 Millionen schwerbehinderte Frauen sollen nicht mehr sagen
müssen, sie seien in zweifacher Hinsicht benachteiligt: als Frauen und als
behinderte Menschen. Deshalb werden besondere Maßnahmen zur Gleichstellung
behinderter Frauen ausdrücklich zugelassen.
„Wir hoffen, dass dieses Gesetz für viele Bundesländer ein Anstoß sein
wird, jetzt auch eigene Landesgleichstellungsgesetze zu erlassen. Die
behinderten Menschen in unserem Land erwarten zu recht, dass ihr Bürgerrecht
auf gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft rasch und umfassend
Wirklichkeit wird", betonte Bundesminister Walter Riester.
Mit dem Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen setzt die Bundesregierung
konsequent eine Zielvorgabe aus der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998
um und verschafft dem grundgesetzlichen Benachteiligungsverbot für behinderte
Menschen Geltung. Hierbei wird sie von einer breiten Mehrheit unterstützt, wie
die einstimmige Entschließung des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2000, aber
auch die positiven Reaktionen auf den Entwurf des Gesetzes deutlich zeigen.
Nachdem im Oktober 2000 bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter verabschiedet und im Juli 2001 durch das lang erwartete SGB IX
die Gleichstellung im Bereich des Sozialrechts gewährleistet ist, setzt das
Gleichstellungsgesetz als drittes behindertenpolitisches Gesetz in dieser
Legislaturperiode nun die Barrierefreiheit sowie die Gleichstellung im
öffentlichen Recht um.
Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Mai 2002 in Kraft tritt.
Schwerpunkte des Gesetzes
1. Behinderung
Die Definition der Behinderung wurde aus dem Sozialgesetzbuch IX übernommen:
"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
Hierbei wird auf die beeinträchtigte Teilhabe des/der Einzelnen am Leben in der
Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf vermeintliche und tatsächliche
Defizite abgestellt.
2. Barrierefreiheit
Kernstück des Gleichstellungsgesetzes ist die Barrierefreiheit.
Barrierefreiheit setzt einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte
Nutzung aller gestalteten Lebensbereiche voraus. Behinderten Menschen soll
ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der
allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu
nutzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einzelne schwerstbehinderte Menschen
auch weiterhin auf fremde Hilfe angewiesen sein werden. Das Ziel einer
allgemeinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren
für Rollstuhlfahrer/innen und gehbehinderte Menschen auch die kontrastreiche
Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie
Kommunikation etwa mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über barrierefreie
elektronische Medien.
3. Belange behinderter Frauen / Gender-Mainstreaming
Über 3 Millionen schwerbehinderte Frauen mit körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderungen sollen nicht mehr doppelt benachteiligt werden,
nämlich als behinderte Menschen und als Frauen.
Aus diesem Grunde haben wir bereits im Sozialgesetzbuch IX, mit dem wir das
Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum 1. Juli dieses
Jahres erstmals zusammengefasst haben, die besonderen Bedürfnisse behinderter
und von Behinderung bedrohter Frauen berücksichtigt. Zum Beispiel durch die
Entwicklung von passgenauen wohnortnahen und in Teilzeit nutzbaren Angeboten zur
beruflichen Rehabilitation. Damit wird behinderten Frauen die gleiche Chance im
Erwerbsleben eröffnet. Auch das Gleichstellungsgesetz trägt dem
Frauenfördergrundsatz Rechnung, indem die Belange behinderter Frauen zu
berücksichtigen und besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
behinderter Frauen zulässig sind.
4. Zielvereinbarungen
Zielvereinbarungen spielen künftig eine wichtige Rolle. Unternehmen und
Verbände behinderter Menschen sollen in eigener Verantwortung Vereinbarungen
darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort
konkret verwirklicht wird. Den Beteiligten vor Ort bleibt es überlassen,
Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu vereinbaren, die den
jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Zielvereinbarungen
sollen so flexible und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
berücksichtigende Regelungen ermöglichen. Ein Beispiel: Ein Behindertenverband
schließt mit einer Kaufhauskette eine Vereinbarung darüber, wie die
Verkaufsräume künftig barrierefrei gestaltet werden können. Ein anderes
Beispiel: Ein Verband könnte mit einem privaten Fernsehsender vereinbaren,
Nachrichtensendungen mittels Gebärdendolmetscher zu übersetzen. Mit Abschluss
derartiger Vereinbarungen wird das Gesetz mit Leben erfüllt. Die Verbände der
behinderten Menschen werden hier selbstständig und in eigener Verantwortung als
Verhandlungspartner der Wirtschaft ihre Ziele und Vorstellungen einbringen
können. Dies ist für die behinderten Menschen die deutlichste Form des
Paradigmenwechsels vom Objekt zum Subjekt. Der Staat ist zunächst nur
Beobachter dieses Prozesses. Er ist erst dann wieder gefordert, wenn er bei der
Evaluierung feststellt, dass das Instrument der Zielvereinbarungen in bestimmten
Bereichen nicht die gewünschten Erfolge bringt.
5. Benachteilungsverbot für Behörden
Durch das Gleichstellungsgesetz wird das Diskriminierungsverbot des Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz "Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden" für Behörden konkretisiert. Ein Beispiel: Künftig
wird es nicht mehr möglich sein, dass eine Behörde die Ausübung des Berufs
wegen einer Behinderung untersagt. Diese nur pauschale Begründung würde gegen
das Benachteiligungsverbot verstoßen, wonach behinderte Menschen nicht ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen.
6. Barrierefreiheit im Baubereich
Konkrete und verbindliche Regelungen für die Bundesverwaltung sollen die
Barrierefreiheit der Dienstgebäude schrittweise sicherstellen. Es wird
verbindlich vorgeschrieben, dass neue Gebäude des Bundes künftig
rollstuhlgeeignet sein müssen.
7. Barrierefreiheit von Gaststätten
Künftig sollen Gaststätten in neu errichteten Gebäuden barrierefrei
sein. Dazu können zum Beispiel gehören: ebenerdige Eingänge für
Rollstuhlfahrer/innen, Aufzüge oder Rampen, sowie Behindertentoiletten.
Dadurch, dass die Barrierefreiheit schon in die Planung einfließt, werden
unnötige Kosten vermieden. Außerdem eröffnet sich die Chance, neue Kunden zu
gewinnen. Denn nicht nur für behinderte Menschen, sondern auch für Mütter und
Väter mit Kinderwagen und ältere Menschen werden Gaststätten durch
barrierefreie Ausgestaltung attraktiver, weil kundenfreundlicher.
8. Barrierefreie Wahlen
Blinde Menschen sollen künftig mit Hilfe von Wahlschablonen bei Bundestags- und
Europawahlen wählen können. Das heißt konkret, sie sind beim Ausfüllen des
Wahlzettels nicht mehr auf eine Hilfsperson angewiesen, sondern schaffen dies
mittels Schablone alleine. Damit können auch sehbehinderte Menschen künftig
ihr Bürgerrecht auf eine selbständige Wahl weitestgehend durchsetzen, wozu
ebenfalls gehört, dass Wahllokale möglichst barrierefrei zugänglich sind.
9. Barrierefreiheit im Verkehrsbereich
Von besonderer Bedeutung ist die schrittweise Verwirklichung der
Barrierefreiheit bei der Personenbeförderung der Eisenbahn, im Nah- sowie
Luftverkehr. Zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
sollen die Träger des öffentlichen Verkehrs ihre Neufahrzeuge und neuen
Verkehrsanlagen so gestalten, dass behinderte Menschen diese ohne besondere
Erschwernisse in der allgemein üblichen Weise selbständig nutzen können. Im
Nahverkehrsplan wird künftig festgelegt, wie etwa bei Haltestellen und
Fahrzeugen eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit erreicht wird. Auch
die Deutsche Bahn AG soll in Zukunft nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der Behindertenverbände ein Programm aufstellen, das Bahnanlagen und Fahrzeuge
für behinderte Menschen möglichst barrierefrei erreichbar sind (z.B. durch
Aufzüge, Rampen, Fahrzeuglifte, Behindertentoiletten). Von Barrierefreiheit im
öffentlichen Personennah- wie Fernverkehr profitieren alle in unserer
Gesellschaft. Dies sind nicht nur die behinderten Menschen, sondern auch andere
Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind wie Mütter und Väter mit
Kinderwagen sowie alte Menschen. Möglichst weit reichende Barrierefreiheit soll
auch bei der Gestaltung der Bundesfernstraßen angestrebt werden. Finanzhilfen
des Bundes an die Länder für Investitionen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden werden nur noch für barrierefreie
Vorhaben gewährt.
10. Barrierefreiheit in der Informationstechnik
Ziel ist es, die Benutzeroberfläche so zu gestalten, dass vor allem
sehbehinderte und blinde Menschen Zugang zum Internet haben. Im Bereich der
Wirtschaft soll die Bundesregierung insoweit den Abschluss von
Zielvereinbarungen fördern. Bundesdienststellen erhalten darüber hinaus
konkrete Vorgaben, ihre Internetangebote barrierefrei zu gestalten. In der
Praxis kann dies z. B. bedeuten, Graphiken, Bilder, multimediale Darstellungen
und Animationen durch ergänzende Texte zu erläutern, damit diese Informationen
auch für blinde oder sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sind.
11. Barrierefreies Hochschulstudium
Im Hochschulrahmengesetz sollen ein allgemeines Benachteiligungsverbot zu
Gunsten von behinderten Menschen geregelt und insbesondere Chancengleichheit bei
Prüfungen durch die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter
Studierender ermöglicht werden. Dies betrifft sowohl die Gestaltung der
Prüfungsunterlagen als auch die Wahl der Prüfungsräume. Chancengleichheit
kann für Prüfungen beispielsweise bedeuten, dass man einem behinderten
Menschen ohne Arme eine Schreibkraft und eine verlängerte Prüfungszeit
gewährt.
12. Anerkennung der Gebärdensprache
Künftig haben hör- oder sprachbehinderte Menschen das Recht, bei der
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden in
deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über
andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Hierfür tragen die
Behörden die Kosten.
13. Gestaltung von Bescheiden
Konkrete Verbesserungen sieht das Gesetz insb. auch für blinde oder
sehbehinderte Menschen vor: Sie können künftig Bescheide - beispielsweise vom
Arbeitsamt - auf Wunsch zusätzlich in Brailleschrift oder auf einem Tonträger
erhalten.
14. Verbandsklagerecht
Bereits im SGB IX wurde die Durchsetzung eigener Ansprüche behinderter Menschen
verbessert: Ein Verband kann den Anspruch des einzelnen behinderten Menschen mit
dessen Zustimmung gerichtlich geltend machen. Das Gleichstellungsgesetz geht nun
noch weiter. Zusätzlich eröffnet es anerkannten Verbänden behinderter
Menschen die Möglichkeit, direkt als Verband unabhängig von einem bestimmten
Einzelfall zu klagen, um die Gleichstellung behinderter Menschen durchzusetzen.
15. Gesetzliche Verankerung der oder des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Behinderten
Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der
Behinderten soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten.
16. Keine Diskriminierungen im Berufsrecht
Viele berufsrechtliche Regelungen benutzen noch Begriffe wie "körperliche
Gebrechen" oder "Schwäche der geistigen Kräfte". Die Regelungen
werden so verändert, dass es nur auf die gesundheitliche Eignung für den
jeweiligen Beruf ankommt.
17. Berichtspflicht
Zur Feststellung der Auswirkungen des Gesetzes wird eine nach Geschlecht
differenzierte Berichtspflicht der Bundesregierung eingeführt. Insbesondere
soll insoweit festgestellt werden, in welchem Maße es zum Abschluss von
Zielvereinbarungen gekommen und ob der Gesetzgeber zu weiteren Maßnahmen
aufgerufen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
vom 7. November 2001 http://www.bma.bund.de
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