„Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" neu erschienen
Neu aufgelegt und herausgegeben hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung die
„Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht(Teil 2 SGB IX)"
Die Neuauflage berücksichtigt dabei alle bis zum 1. Mai 2004
gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates der Sektion Versorgungsmedizin beim
Bundessozialministerium.
Einbezogen sind die Inhalte neuer Gesetze wie z. B. SGB IX und
Infektionsschutzgesetz. Bis zur Verrechtlichung gelten die „Anhaltspunkte"
weiter als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen.
Das Buch steht auch als kostenloser Download im Internet unter
www.bmgs.bund.de zur Verfügung. Dazu wird eine CD-Rom geliefert, die in den
Umschlag eingesteckt ist. Das Buch erscheint jetzt in einem stabilen
Leineneinband.
Bestellungen:
Die Anhaltspunkte können sowohl über die Homepage des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung im Internet (www.bmgs.bund.de)
als auch per Telefax unter 0180/5151511 (0,12 EUR/Min.) zum Preis von 13 Euro
zuzüglich Versandkosten beim Bundessozialministerium bestellt werden.
Gehörlosen und Hörgeschädigten stehen zusätzlich
Bestellmöglichkeiten über Schreibtelefon unter 0800/1110005 (zum Nulltarif)
oder Telefax unter 0800/1110001 (zum Nulltarif) zur Verfügung.
Hinweise zur Veröffentlichung:
Neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen
Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der
Anwendung der ‘Anhaltspunkte’ standen bei der Neuauflage in den vergangenen
Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden in der vorliegenden Auflage folgende
Aktualisierungen aufgenommen:
Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Mai 2004 gefassten
begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
(Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie Sprachgebrauch und Inhalte
aktueller Gesetze (z. B. IX. Buch Sozialgesetzbuch, Infektionsschutzgesetz).
Missverständliche Formulierungen wurden geklärt, redaktionelle Änderungen
vorgenommen und der Text in einigen Bereichen gestrafft.
Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der ‘Anhaltspunkte’
wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung abgesehen. Bis zur
Verrechtlichung gelten die ‘Anhaltspunkte’ weiter als antizipierte
Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB
3/02 R und B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003). Die von den Herausgebern seit über 30
Jahren definierte Zielsetzung bleibt bestehen: Dem ärztlichen
Sachverständigen/Gutachter die Grundlagen für eine sachgerechte, einwandfreie
und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung an die Hand zu geben und
zu gewährleisten, dass auch unterschiedliche Behinderungen/gesundheitliche
Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet
werden können.
Die ‘Anhaltspunkte’ können und sollen kein Lehrbuch
ersetzen und alle medizinischen Sachverhalte aufführen, die sich im Einzelnen
ergeben können. In den ‘Anhaltspunkten’ werden in der Begutachtung häufige
sog. Regelfälle und/oder schwierige Sachverhalte dargestellt, die es den
ärztlichen Gutachtern erlauben, nicht aufgeführte Konstellationen im
Analogieschluss qualifiziert zu beurteilen. Sie können deshalb nicht Handbuch
für Antragsteller/Versorgungsberechtigte sein. Sie können auch nicht von der
Verwaltung der Versorgungsbehörden zur unmittelbaren Feststellung von
Ansprüchen oder Leistungen herangezogen werden, da die Anwendung der ‘Anhaltspunkte’
im allgemeinen versorgungsmedizinischen Sachverstand erfordert.
Quelle: http://www.bmgs.bund.de
|