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„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" neu erschienen

Neu aufgelegt und herausgegeben hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die

„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht(Teil 2 SGB IX)"

Die Neuauflage berücksichtigt dabei alle bis zum 1. Mai 2004 gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates der Sektion Versorgungsmedizin beim Bundessozialministerium.

Einbezogen sind die Inhalte neuer Gesetze wie z. B. SGB IX und Infektionsschutzgesetz. Bis zur Verrechtlichung gelten die „Anhaltspunkte" weiter als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen.

Das Buch steht auch als kostenloser Download im Internet unter www.bmgs.bund.de zur Verfügung. Dazu wird eine CD-Rom geliefert, die in den Umschlag eingesteckt ist. Das Buch erscheint jetzt in einem stabilen Leineneinband.

Bestellungen:
Die Anhaltspunkte können sowohl über die Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Internet (www.bmgs.bund.de) als auch per Telefax unter 0180/5151511 (0,12 EUR/Min.) zum Preis von 13 Euro zuzüglich Versandkosten beim Bundessozialministerium bestellt werden.

Gehörlosen und Hörgeschädigten stehen zusätzlich Bestellmöglichkeiten über Schreibtelefon unter 0800/1110005 (zum Nulltarif) oder Telefax unter 0800/1110001 (zum Nulltarif) zur Verfügung.

Hinweise zur Veröffentlichung:

Neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der ‘Anhaltspunkte’ standen bei der Neuauflage in den vergangenen Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden in der vorliegenden Auflage folgende Aktualisierungen aufgenommen:

Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Mai 2004 gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie Sprachgebrauch und Inhalte aktueller Gesetze (z. B. IX. Buch Sozialgesetzbuch, Infektionsschutzgesetz). Missverständliche Formulierungen wurden geklärt, redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Text in einigen Bereichen gestrafft.

Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der ‘Anhaltspunkte’ wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung abgesehen. Bis zur Verrechtlichung gelten die ‘Anhaltspunkte’ weiter als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003). Die von den Herausgebern seit über 30 Jahren definierte Zielsetzung bleibt bestehen: Dem ärztlichen Sachverständigen/Gutachter die Grundlagen für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung an die Hand zu geben und zu gewährleisten, dass auch unterschiedliche Behinderungen/gesundheitliche Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können.

Die ‘Anhaltspunkte’ können und sollen kein Lehrbuch ersetzen und alle medizinischen Sachverhalte aufführen, die sich im Einzelnen ergeben können. In den ‘Anhaltspunkten’ werden in der Begutachtung häufige sog. Regelfälle und/oder schwierige Sachverhalte dargestellt, die es den ärztlichen Gutachtern erlauben, nicht aufgeführte Konstellationen im Analogieschluss qualifiziert zu beurteilen. Sie können deshalb nicht Handbuch für Antragsteller/Versorgungsberechtigte sein. Sie können auch nicht von der Verwaltung der Versorgungsbehörden zur unmittelbaren Feststellung von Ansprüchen oder Leistungen herangezogen werden, da die Anwendung der ‘Anhaltspunkte’ im allgemeinen versorgungsmedizinischen Sachverstand erfordert.

Quelle: http://www.bmgs.bund.de