www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Die neue Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) am 01. Januar 2004 in Kraft getreten

Am 1. Januar 2004 ist bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) einheitlich und flächendeckend in Kraft getreten.
 
Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der neuen BGV A 1 wurden insgesamt 47 andere Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt:
 
Die bisherige UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 bzw. BGV A 1 alt),

  • die UVV "Erste Hilfe" (BGV A 5),
  • die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B 1)
  • die UVV "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B 12),
  • sowie 43 UVVen des so genannten "Maschinenaltbestandes".

Die Berufsgenossenschaften haben damit ihr Vorschriftenwerk in einem ersten Schritt spürbar verschlankt. Als Ergebnis dieses Prozesses wird das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk gegenüber dem Bestand zu Beginn des Jahres 2003 auf etwa die Hälfte reduziert sein. Durch das inzwischen erweiterte staatliche Arbeitsschutzrecht und Inbezugnahme in der neuen BGV A 1 erfolgt diese Verschlankung ohne dass Nachteile für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Kauf genommen würden. Mit der BGV A 1 wurde somit ein entscheidender Schritt zur Deregulierung und zur Transparenzerhöhung vollzogen, der insbesondere den Betrieben zugute kommt.

Die neue BGV A 1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Damit wird das bisherige teilweise Nebeneinander von Berufsgenossenschaften und Staat bei der Rechtsetzung in der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in ein Miteinander überführt. Die Regelungsinhalte der Einzelvorschriften werden in einer offiziellen Begründung erläutert.

Zu den wesentlichen Elementen der neuen BGV A 1 zählen

  • eine Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII,
  • die Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrags in das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht,
  • ein Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts
  • und die Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks mit dem zusätzlichen Aspekt der Transparenzerhöhung.

Das neue Konzept der BGV A 1 kommt ohne Detailvorschriften aus und stärkt damit die von Politik und Verbänden aktuell geforderte höhere Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Auch die Versicherten werden unmittelbar in die Pflicht genommen, den Unternehmer bei seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Beispielhafte Lösungen und praktische Hilfen für die Betriebe zur Umsetzung der Anforderungen aus der BGV A 1 werden demnächst in einer berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR A 1) gegeben werden, die derzeit von den Berufgenossenschaften erarbeitet wird.

Quelle: Mitteilung Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
Alte Heerstraße 111
D-53754 Sankt Augustin