Die neue Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) am 01. Januar 2004 in Kraft
getreten
Am 1. Januar 2004 ist bei den gewerblichen
Berufsgenossenschaften die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
"Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) einheitlich und
flächendeckend in Kraft getreten.
Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der neuen BGV A 1 wurden insgesamt 47 andere
Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt:
Die bisherige UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 bzw. BGV A 1 alt),
- die UVV "Erste Hilfe" (BGV A 5),
- die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B 1)
- die UVV "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B
12),
- sowie 43 UVVen des so genannten
"Maschinenaltbestandes".
Die Berufsgenossenschaften haben damit ihr Vorschriftenwerk in
einem ersten Schritt spürbar verschlankt. Als Ergebnis dieses Prozesses wird
das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk gegenüber dem Bestand zu Beginn
des Jahres 2003 auf etwa die Hälfte reduziert sein. Durch das inzwischen
erweiterte staatliche Arbeitsschutzrecht und Inbezugnahme in der neuen BGV A 1
erfolgt diese Verschlankung ohne dass Nachteile für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Kauf genommen würden. Mit der BGV A 1
wurde somit ein entscheidender Schritt zur Deregulierung und zur
Transparenzerhöhung vollzogen, der insbesondere den Betrieben zugute kommt.
Die neue BGV A 1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten
berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt
das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen
Arbeitsschutzrecht. Damit wird das bisherige teilweise Nebeneinander von
Berufsgenossenschaften und Staat bei der Rechtsetzung in der Prävention von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in
ein Miteinander überführt. Die Regelungsinhalte der Einzelvorschriften werden
in einer offiziellen Begründung erläutert.
Zu den wesentlichen Elementen der neuen BGV A 1 zählen
- eine Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII,
- die Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrags in das
berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht,
- ein Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des
staatlichen Arbeitsschutzrechts
- und die Straffung des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriftenwerks mit dem zusätzlichen Aspekt der Transparenzerhöhung.
Das neue Konzept der BGV A 1 kommt ohne Detailvorschriften aus
und stärkt damit die von Politik und Verbänden aktuell geforderte höhere
Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Auch
die Versicherten werden unmittelbar in die Pflicht genommen, den Unternehmer bei
seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
unterstützen.
Beispielhafte Lösungen und praktische Hilfen für die Betriebe zur Umsetzung
der Anforderungen aus der BGV A 1 werden demnächst in einer
berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR A 1) gegeben werden, die derzeit von den
Berufgenossenschaften erarbeitet wird.
Quelle: Mitteilung Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG)
Alte Heerstraße 111
D-53754 Sankt Augustin
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