Verordnung über die Anzeige von
Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)
Vom 23. Januar 2002
Auf Grund des § 193 Abs. 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Abs. 8 durch
Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den
§§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet
sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 Anzeige von Unfällen
(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2
Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern
der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.
(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und
Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von
den Unternehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, von
den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch) auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.
§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten
(1) Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht
auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu
erstatten.
(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer
Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.
§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen,
Hinweise
(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format
DIN A4).
(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für jeden Vordruck nach dem
Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.
(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht
hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.
§ 5 Anzeige durch Datenübertragung
(1) Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durchschriften
können im Einvernehmen mit dem Anzeigeempfänger auch im Wege der
Datenübertragung übermittelt werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach
Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die entsprechende
Anzeige vorgesehene Formular enthält.
(2) Wird die Anzeige durch Datenübertragung erstattet, ist in ihr anzugeben,
welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr
Kenntnis genommen hat.
(3) Bei der Datenübertragung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik
vorzusehen; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 7 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2623), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983), und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die
Neufassung des Musters für Unfallanzeigen vom 31. Juli 1973 (BAnz. Nr. 143 vom
3. August 1973) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Januar 2002
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7 S.554,
ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002Anlagen 1- 4 als PDF-Dateien
http://www.schulrecht-sh.de
|