www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen bei Zweifeln ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06. 11. 1997 - 2 AZR 801/96 - entschieden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei Zweifeln über ihre Dienstfähigkeit ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Eine Weigerung stellt eine grobe Pflichtverletzung und damit einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Sachverhalt: Der Entscheidung des BAG lag die Klage eines Arbeitnehmers zu Grunde, der bei einer Landeszentralbank tätig war. Im Verlaufe von ca. 5 Jahren war der Arbeitnehmer an insgesamt 1.149 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin forderte ihn sein Arbeitgeber unter Hinweis auf den Tarifvertrag auf, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu stellen. Dieses Ansinnen wies der Arbeitnehmer zurück. Daraufhin forderte ihn der Arbeitgeber auf, sich beim Gesundheitsamt einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dort verweigerte der Arbeitnehmer allerdings seine Zustimmung zur Hinzuziehung der fachärztlichen Vorbefunde durch den Amtsarzt. Daher wurde das amtsärztliche Gutachten mit der Einschränkung versehen, die zur vollständigen Klärung des Krankheitsbildes erforderlichen fachärztlichen Vorbefunde hätten nicht vorgelegen, allein auf Grund der Untersuchungen habe sich eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht feststellen lassen. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Inhalt dieses Gutachtens erlangt hatte, forderte er den Arbeitnehmer erneut "ultimativ" auf, dem Gesundheitsamt die benötigten Unterlagen vorzulegen bzw. zukommen zu lassen und drohte ihm andernfalls eine außerordentliche Kündigung an. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Unterlagen nicht eingegangen waren, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Arbeitnehmer (Kläger) an das Arbeitsgericht (ArbG), wo er zunächst obsiegte. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Das BAG entschied jedoch, dass die Klage nicht rechtens sei. Es folgte damit nicht der Ansicht des Klägers, dass die Kündigung unwirksam sei, weil er keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe.
Das BAG führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Tarifvertrages verpflichtet gewesen sei, sich der Untersuchung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen. Entsprechend einer Vorschrift dieses Tarifvertrages (vergleichbare Vorschriften finden sich auch in anderen Tarifverträgen, wie z. B. dem Bundesangestelltentarifvertrag - BAT -) ende das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt werde, dass der Angestellte berufs- oder erwerbsunfähig sei. Verzögere der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag, trete an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das entsprechende Gutachten eines Amtsarztes. Der Tarifvertrag lasse die Anordnung der ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt aus "gegebener Veranlassung" zu und bestimme weiter nur, von der Befugnis dürfe nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Es bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angestellte nicht lediglich vorübergehend arbeitsunfähig, sondern berufs- oder erwerbsunfähig sei, und er habe auf entsprechende Aufforderung hin trotzdem schuldhaft keinen Rentenantrag gestellt. So bestehe für den Arbeitgeber eine "gegebene Veranlassung", ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, dem sich der Angestellte entsprechend dem Tarifvertrag zu unterziehen müsse.
Diese Pflicht des Angestellten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar tangiere eine derartige ärztliche Untersuchung stets die Intimsphäre des Arbeitnehmers, andererseits würden aber Grundrechtspositionen des Arbeitgebers verletzt, würde nicht sein berechtigtes Bedürfnis auf Information darüber erfüllt, ob lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit des Angestellten vorliege. Ohne diese Informationen liefe der Arbeitgeber Gefahr, jahrelang Entgeltfortzahlungsleistungen während einer Erwerbsunfähigkeit des Angestellten zu erbringen, für die normalerweise der Rentenversicherungsträger einzutreten habe. Die Interessen des Arbeitnehmers seien hinreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt. Damit seien die Voraussetzungen für eine Mitwirkungspflicht des Klägers bei der amtsärztlichen Untersuchung entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften gegeben.
Die Pflicht des Klägers, bei der amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, beinhalte entgegen der Annahme der Vorgerichte auch die Verpflichtung, dem Amtsarzt die fachärztlichen Vorbefunde entweder selbst zur Verfügung zu stellen oder durch eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht, den Amtsärzten zu ermöglichen, diese Unterlagen beizuziehen oder in sie Einsicht zu nehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich zum einen aus dem Tarifvertrag; sie sei im übrigen aber auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung anzunehmen und resultiere aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Gerade wenn begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers bestünden, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden, könne regelmäßig erst das Zusammenwirken zwischen behandelnden Ärzten und einem geschulten Arbeitsmediziner einen klaren medizinischen Befund ergeben. Der Arbeitnehmer, der die sachlich gebundene Begutachtung dadurch verhindere, dass er die Hinzuziehung der ärztlichen Vorbefunde durch Arbeitsmediziner bzw. Amtsarzt verweigere, verstoße gegen seine Treuepflicht. Dies sei - je nach Umständen - geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer, der berufs- oder erwerbsunfähig sei, aber schuldhaft die Stellung eines Rentenantrags verzögere, handele grob pflichtwidrig. Das Gleiche gelte, wenn er schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung durch den Amtsarzt zur Feststellung seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unmöglich mache. Könne der Amtsarzt dem Arbeitnehmer trotz bestehender Erwerbsunfähigkeit wegen fehlender Vorbefunde nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, so stelle dies eine erhebliche Gefährdung und zumeist Schädigung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers dar, denn er laufe Gefahr, zu Unrecht Entgeltfortzahlungsleistungen erbringen zu müssen. Der Pflichtverstoß, die Beiziehung von Vorbefunden zu verhindern, sei nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitnehmer zwar einen Rentenantrag stelle, aber die zu dessen Bearbeitung etwa erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht einreiche oder deren Beiziehung dadurch verhindere, dass er z. B. die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinde. Dann könne es aber für die Bewertung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers keinen Unterschied machen, ob dieser seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder gegenüber dem nach dem Tarifvertrag in zulässiger Weise beauftragten Amtsarzt nicht nachkomme.
Diese somit festgestellte Pflichtverletzung des Klägers sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Werner Schell (16.7.2000)