www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Raucherschutz bei betrieblichem Rauchverbot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) ein Rauchverbot für alle Betriebsräume festsetzen dürfen. In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen der Elektronikindustrie. Ihr Betrieb in Hamburg besteht aus mehreren Gebäuden. Nach einer bis 1996 geltenden Betriebsvereinbarung bestand ein Rauchverbot, von dem nur ein Teil der Kantine und Kurzpausenräume ausgenommen waren. Mit Wirkung zum 1. September 1996 beschlossen das Unternehmen und der Betriebsrat zunächst ein Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände; später wurde das Rauchen auf dem Freigelände in einem begrenzten Bereich gestattet, auf dem ein überdachter Unterstand als Wetterschutz errichtet wurde.
Ein Arbeitnehmer des Betriebs, ein Raucher, verlangte, ihm das Rauchen in einem geschlossenen Raum zu ermöglichen. Er hielt ein generelles Rauchverbot in allen Betriebsräumen für unwirksam. Hierin liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die auch von den Betriebspartnern zu achtende freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Soweit durch das Rauchverbot nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen geschützt werden sollten, sei es dafür nicht erforderlich, das Rauchen ausnahmslos in sämtlichen Räumen zu verbieten. Produktionstechnische Belange verlangten ebenfalls kein so weitreichendes Verbot. Die Betriebspartner hätten auch kein Recht, ihn zu einer "gesünderen" Lebensführung anzuhalten. Da es zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen zu keiner Einigung kam, klagte der Raucher. Sowohl das zunächst angerufene Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (in Hamburg; Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 3 Sa 11/97 -) wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb ohne Erfolg.
Das BAG entschied mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -, daß das Rauchverbot in allen Betriebsräumen wirksam sei (nicht auf dem gesamten Betriebsgelände). Die Betriebspartner seien gemäß § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Hierunter falle nicht nur ein Kernbereich der Persönlichkeit, sondern die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, und zwar sowohl für Raucher wie für Nichtraucher. Bei Eingriffen in diesen Bereich hätten die Betriebspartner das Übermaßverbot zu beachten. Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit, verletze aber unter den hier gegebenen Umständen dieses Übermaßverbot nicht. Die Freiheitsbeschränkung sei unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels, nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen, nicht unverhältnismäßig. Dabei gehe es um die Abwägung der Belange von Rauchern und Nichtrauchern. Das Ergebnis hänge weitgehend von den Gegebenheiten des Betriebes und seiner Belegschaft ab, die zu beurteilen in erster Linie Sache der Betriebspartner sei. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Gestaltungsfreiraums seien die den Rauchern auferlegten Beschränkungen nicht zu beanstanden, da das Rauchen hier unter annehmbaren Bedingungen gestattet bleibe. Ein geschlossener Raum müsse dafür nicht zur Verfügung gestellt werden.

Werner Schell (21.5.2000)