Raucherschutz bei betrieblichem Rauchverbot
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) ein Rauchverbot für alle
Betriebsräume festsetzen dürfen. In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen der
Elektronikindustrie. Ihr Betrieb in Hamburg besteht aus mehreren Gebäuden. Nach einer bis
1996 geltenden Betriebsvereinbarung bestand ein Rauchverbot, von dem nur ein Teil der
Kantine und Kurzpausenräume ausgenommen waren. Mit Wirkung zum 1. September 1996
beschlossen das Unternehmen und der Betriebsrat zunächst ein Rauchverbot für das gesamte
Betriebsgelände; später wurde das Rauchen auf dem Freigelände in einem begrenzten
Bereich gestattet, auf dem ein überdachter Unterstand als Wetterschutz errichtet wurde.
Ein Arbeitnehmer des Betriebs, ein Raucher, verlangte, ihm das Rauchen in einem
geschlossenen Raum zu ermöglichen. Er hielt ein generelles Rauchverbot in allen
Betriebsräumen für unwirksam. Hierin liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die
auch von den Betriebspartnern zu achtende freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Soweit
durch das Rauchverbot nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und Belästigungen geschützt werden sollten, sei es dafür nicht erforderlich, das
Rauchen ausnahmslos in sämtlichen Räumen zu verbieten. Produktionstechnische Belange
verlangten ebenfalls kein so weitreichendes Verbot. Die Betriebspartner hätten auch kein
Recht, ihn zu einer "gesünderen" Lebensführung anzuhalten. Da es zwischen
Arbeitnehmer und Unternehmen zu keiner Einigung kam, klagte der Raucher. Sowohl das
zunächst angerufene Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (in Hamburg;
Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 3 Sa 11/97 -) wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Die
Revision des Klägers vor dem BAG blieb ohne Erfolg.
Das BAG entschied mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -, daß das Rauchverbot
in allen Betriebsräumen wirksam sei (nicht auf dem gesamten Betriebsgelände). Die
Betriebspartner seien gemäß § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zu schützen. Hierunter falle nicht nur ein Kernbereich der Persönlichkeit,
sondern die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, und zwar sowohl für Raucher wie
für Nichtraucher. Bei Eingriffen in diesen Bereich hätten die Betriebspartner das
Übermaßverbot zu beachten. Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit,
verletze aber unter den hier gegebenen Umständen dieses Übermaßverbot nicht. Die
Freiheitsbeschränkung sei unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels,
nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor
Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen, nicht unverhältnismäßig. Dabei gehe es
um die Abwägung der Belange von Rauchern und Nichtrauchern. Das Ergebnis hänge
weitgehend von den Gegebenheiten des Betriebes und seiner Belegschaft ab, die zu
beurteilen in erster Linie Sache der Betriebspartner sei. Unter Berücksichtigung des
entsprechenden Gestaltungsfreiraums seien die den Rauchern auferlegten Beschränkungen
nicht zu beanstanden, da das Rauchen hier unter annehmbaren Bedingungen gestattet bleibe.
Ein geschlossener Raum müsse dafür nicht zur Verfügung gestellt werden.
Werner Schell (21.5.2000)
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