Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz
Der Arzt muß bei ärztlichen Bescheinigungen für schwangere Arbeitnehmerinnen genau prüfen
Bei gesundheitlichen Beschwerden schwangerer Arbeitnehmerinnen kommt es
immer wieder zu arbeitsrechtlichen Konflikten. Der Arzt muss bei ärztlichen
Bescheinigungen für schwangere Arbeitnehmerinnen genau prüfen, ob es sich um eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz oder
um ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1
Mutterschutzgesetz handelt. Beide schließen sich wechselseitig aus. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur von einem approbierten Arzt ausgestellt werden.
Vertragsärzte haben dabei die AU-Richtlinien zu beachten, die beispielsweise eine
Rückdatierung nur ausnahmsweise und höchstens bis zu zwei Tagen zulassen. Wichtig ist
auch, dass der Arzt vor Ausstellung einer AU-Bescheinigung klärt, welche Tätigkeit die
Arbeitnehmerin (AN) laut Arbeitsvertrag noch ausüben muss. Kann die AN nur noch einen
Teil ihrer Aufgaben erfüllen, ist sie trotzdem voll arbeitsunfähig. Denn eine
Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Ein Beschäftigungsverbot darf nicht bescheinigt
werden, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden der AN Krankheitswert haben. Hier ist eine AU
auszustellen. Ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot ist möglich, wenn noch
nicht geklärt ist, ob Mutter oder Kind auf Grund der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
gefährdet werden.
Wenngleich die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Beschäftigungsverbot mitunter schwierig ist, sollte der Arzt auch im Hinblick auf die
finanziellen Folgen seiner ärztlichen Bescheinigungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sehr genau den Einzelfall prüfen (Quelle: Krahforst, Jur. Geschäftsführer;
Brandenburgisches Ärzteblatt 7/2000, 10. Jahrgang).
Werner Schell (3.8.2000)
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