Schutz der Beschäftigten vor Mobbing und sexueller Belästigung im Betrieb ist Pflicht der Arbeitgeber
Mobbing (vom englischen "to mob" mit der Bedeutung von "anpöbeln, belästigen und attackieren") ist umgangssprachlich der Begriff
für das systematische Schikanieren (z.B. durch unberechtigte Kritik, Herabsetzung, Bedrohungen, Intrigen und Rufmord) eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitskollegen
(Vorgesetzten) bzw. durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muß aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegen Mobbende vorgehen. Sie können, weil sie den Betriebsfrieden
nachhaltig stören können, ggf. nach vorheriger Abmahnung gekündigt werden.
Dem vom Mobbing betroffenen Arbeitnehmer stehen unter Umständen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Gegenüber dem Arbeitgeber bestehen gegebenenfalls
zusätzlich Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (z.B. bei Übertragung unzumutbarer Arbeit, bei Zulassung von unwürdigen Arbeitsbedingungen).
13,5 Millionen Menschen klagen laut einer Infas-Umfrage über ein mäßiges bis schlechtes Betriebsklima. Mobbingforscher gehen davon aus, daß ein Betriebsklima, in dem soziales
Verhalten keinen hohen Stellenwert hat, ein guter Nährboden für Mobbing ist. Nach Schätzung der Deutschen Angestelltengewerkschaft werden in der BRD etwa 1,2 Millionen
Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen schlecht behandelt. Höhere Arbeitslosenzahlen und starker Leistungsdruck sprechen für eine Zunahme der von Mobbing betroffenen
Arbeitnehmer. In Untersuchungen wurden Beweise dafür gefunden, daß Mobbing nicht nur seelisch belastet, sondern auch körperlich krank macht. Mobbingopfern wird nicht nur
empfohlen, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern auch Kontakt zu einer Mobbing-Selbsthilfegruppe zu suchen (Quelle: Rheinisches Ärzteblatt Nr. 3/97).
Das Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) schützt die Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte haben die Beschäftigten in geeigneter Weise vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen und dabei vorbeugende Maßnahmen zu
ergreifen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen. Als sexuelle Belästigung wird
jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten bezeichnet, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören neben Sexualstraftaten sonstige
sexuelle Handlungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der
Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen. Dabei bleiben
die §§ 84 und 85 Betriebsverfassungsgesetz unberührt. Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu unterbinden. Bei sexueller Belästigung hat der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen
Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Der Dienstvorgesetzte hat bei solchen Belästigungen die erforderlichen dienstrechtlichen und
personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der
sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen,
soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Die belästigten Beschäftigten dürfen nicht benachteiligt werden, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in
zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Werner Schell
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