Bei Kündigungen
ohne wichtigen Grund sowie bei einvernehmlichen Kündigungen droht in Zukunft eine
Sperrfrist der Arbeitsverwaltung
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
beendet, kann sich der daraufhin arbeitslos gewordene Arbeitnehmer an das zuständige
Arbeitsamt wenden. Er meldet seine Arbeitslosigkeit und beantragt eine finanzielle
Unterstützung (Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe). Dabei sollte er jedoch beachten,
daß das Arbeitsamt unter Umständen eine 12-wöchige Sperrfrist verhängen kann; d.h.,
für diesen Zeitraum werden keine finanziellen Leistungen erbracht und es werden auch
keine Beitrags- oder Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Dieses Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit regelt § 144 Sozialgesetzbuch (SGB) III
(bis 31.12.1997 § 119 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Diese Vorschrift sieht
verschiedene Tatbestände vor, nach denen Leistungen versagt werden können, z.B.
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.
Hinsichtlich
des Ruhens des Anspruchs bei Sperrzeit regelt § 144 Abs. 1 SGB III u.a.:
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitswidriges Verhalten Anlaß
für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich
oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe),
2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder
nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12
Wochen ein.
... |
Was sich hier so
einfach liest, kann in Zukunft weitreichende Konsequenzen für die Arbeitslosen nach sich
ziehen. Die Arbeitsverwaltung überprüft nämlich mittlerweile sehr genau, unter welchen
Umständen eine Kündigung bzw. ein Auflösungsvertrag zustande gekommen ist und hat
mehrseitige Formblätter herausgegeben, in denen sowohl der ehemalige Arbeitgeber als auch
der nunmehr arbeitslos gewordene Arbeitnehmer konkrete Angaben zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses machen müssen. Dabei sehen die Durchführungsanweisungen (DA) der
Bundesanstalt für Arbeit zu § 144 SGB III eine Fülle von Tatbeständen vor, die
abgefragt werden und hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit große Auswirkungen haben
können.
Die Arbeitsverwaltung ermittelt, wenn Anhaltspunkte auf ein schuldhaftes Herbeiführen
der Arbeitslosigkeit oder auf eine einvernehmliche Lösung des
Arbeitsverhältnisses hindeuten, den tatsächlichen Geschehensablauf zum
Sperrzeitsachverhalt.
Der Arbeitnehmer kündigt selbst oder schließt einen Aufhebungsvertrag ab
Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst durch eigene Kündigung oder
durch Abschluß eines Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrages einvernehmlich gelöst
und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, müssen zahlreiche Fragen anhand eines
Fragebogens (Anlage 1 der DA) beantwortet werden. Der Fragebogen enthält Fragen, anhand
deren Beantwortung das Arbeitsamt überprüft, aus welchen Gründen und unter welchen
Umständen das Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw. ob die Arbeitslosigkeit hätte
vermieden werden können. Der Arbeitslose kann in diesem Fragebogen zur Wahrung seiner
Interessen angeben, ob ein wichtiger Grund für die Lösung des
Arbeitsverhältnisses vorlag. Grundsätzlich müssen objektive Gründe vorliegen, die es
für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Gesamtheit der
Beitragszahler unzumutbar erscheinen lassen, einen Sperrzeitsachverhalt zu vermeiden.
Erforderlich für die Anerkennung des wichtigen Grundes ist dabei auch, daß der
Arbeitslose einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Grund zu beseitigen. Ein
wichtiger Grund kann auch dann anerkannt werden, wenn feststeht, daß ein unterlassener
Versuch zur Beseitigung des Grundes erfolglos geblieben wäre. Umfang und Dauer
erfolgloser Bemühungen um einen Anschlußarbeitsplatz werden ebenfalls vom Arbeitsamt bei
der Überprüfung berücksichtigt. Gründe, die zur Aufgabe des
Beschäftigungsverhältnisses führen können, können zum einen aus den Bedingungen
dieses Beschäftigungsverhältnisses entstehen, zum anderen aber auch personenbezogener
Natur sein.
Wichtige Gründe, die die Lösung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich
machten, können sich aus verschiedenen Sachverhalten ergeben
Die Aufnahme/Fortsetzung der Beschäftigung ist z.B. unzumutbar,
▶ weil die Arbeit gegen gesetzliche Vorschriften (z.B.
Arbeitsschutzrecht) oder sonstige bindende tarifrechtliche Vorschriften oder die guten
Sitten verstoßen würde,
▶ der Arbeitnehmer berechtigt war, das
Arbeitsverhältnis fristgerecht oder aus einem wichtigem Grund außerordentlich zu
beenden,
▶ psychischer Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz
konkret festgestellt worden ist bzw. sexuelle Belästigung aktenkundig ist.
Außerdem können weitere wichtige, personenbezogene Gründe
vorliegen: Beispielsweise kann die Arbeitsaufgabe zu Zwecken beruflicher Bildung
als ein wichtiger Grund erachtet werden, wenn die Beschäftigung neben der
Bildungsmaßnahme nicht mehr möglich ist. Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
eines älteren Arbeitnehmers ist dann anzunehmen, wenn ein größerer Betrieb in
krisenhafter Situation zu einem kurzfristigen, drastischen Personalabbau gezwungen ist und
die deshalb drohende Arbeitslosigkeit durch den örtlichen Arbeitsmarkt kurzfristig nicht
aufgefangen werden kann. Auch zur Begründung einer Ehe- bzw. Erziehungsgemeinschaft
kann ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gesehen werden. Die
Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann ggf. auch erlaubt sein im Sinne der
Sperrzeittatbestände, weil der Arbeitnehmer zur Begründung oder Wiederherstellung eines
gemeinsamen Haushalts außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs zu seinem Ehegatten ziehen
will. Dasselbe gilt, wenn die Eheschließung zum Zeitpunkt der Kündigung bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. unmittelbar danach konkret ins Auge gefaßt war.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Partner und dem/den gemeinsamen Kind(ern)
die Erziehungsgemeinschaft zugunsten des Kindes bzw. der Kinder (wieder)herstellen
möchte, sofern dies zu dem gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohls naheliegt.
Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer arbeitgeberseitigen
Kündigung zuvorzukommen, liegt darin allein kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
Es kommt hierbei vor allem darauf an,
▶ daß eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit
Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, ohne daß der Arbeitslose hierzu durch ein
arbeitswidriges Verhalten Anlaß gegeben hat,
▶ daß diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt wirksam
geworden wäre,
▶ daß diese Kündigung arbeitsrechtlich zulässig
gewesen wäre,
▶ eine arbeitgeberseitige Kündigung dem Arbeitslosen
nicht zuzumuten war, weil z.B. objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen zu
erwarten waren oder andere gravierende Nachteile befürchten mußte.
Hinsichtlich einer Änderungskündigung gilt folgendes: Lehnte der
Arbeitslose ein mit einer Änderungskündigung verbundenes Arbeitsangebot zu
ungünstigeren Bedingungen ab, hat dies nicht den Eintritt einer Sperrzeit zur Folge.
Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber und mit der Zusage bzw.
Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung
In diesen Fällen muß der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer ebenfalls zu einer Reihe von
Fragen (Anlage 2 der DA) Stellung nehmen. Auch hierbei versucht die Arbeitsverwaltung den
tatsächlichen Hergang der Ereignisse im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitigen
Kündigung zu ermitteln.
In
dem Fragebogen stellt die Arbeitsverwaltung ausdrücklich heraus: Eine Sperrzeit tritt
ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund einvernehmlich
mit dem ehemaligen Arbeitgeber beendet hat. |
Dieses
Einvernehmen liegt nach den DA auch dann vor, wenn mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine nachfolgende rechtswidrige Kündigung vereinbart wurde
bzw. nach einer rechtswidrigen Kündigung eine Einigung über deren Bestand erfolgte, einer rechtswidrigen Kündigung (stillschweigend)
zugestimmt wurde oder eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung im Hinblick auf zugesagte
finanzielle Leistungen hingenommen wurde.
Solche Auflösungssachverhalte können zu einem Eintritt einer Sperrzeit führen, wenn
der Arbeitslose die Rechtswidrigkeit der Kündigung erkannt hat oder die Rechtswidrigkeit
für ihn offensichtlich war. Ein Auflösungssachverhalt liegt demnach nicht vor, wenn
das Beschäftigungsverhältnis ohne Beteiligung des Arbeitslosen gelöst worden ist. Das
ist grundsätzlich der Fall, wenn es sich um eine rechtmäßige arbeitgeberseitige
Kündigung handelt. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen
Kündigung fragt die Arbeitsverwaltung verschiedene Sachverhalte ab und stellt anhand der
Umstände des Einzelfalles fest, ob es sich um eine rechtmäßige Kündigung handelte,
oder ob die Kündigung nicht rechtmäßig war, und der Arbeitnehmer sie so nicht hätte
hinnehmen dürfen.
Der Arbeitnehmer kann sich in verschiedener Form an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beteiligen
Eine Möglichkeit ist die vorausgegangene Absprache (sofern nicht bereits ein
Aufhebungsvertrag vorliegt). Durch eine auch mündliche Vereinbarung über eine noch
auszusprechende Arbeitgeberkündigung schließt der Arbeitnehmer einen - mittelbar -
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag. So beteiligt sich der
Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und löst es damit im
Sinne der Sperrzeitvorschrift. Entscheidend ist der Erklärungswille der
Arbeitsvertragsparteien; zielt dieser auf die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses, kommt es auf den Wortlaut und die äußere Form der
Vereinbarung nicht an.
Auch eine nachträgliche Einigung mit vorheriger Absprache erfüllt ggf. die
Kriterien der Sperrzeitvorschrift. Oft wird nach der Kündigung noch ein Vertrag
geschlossen, in dem die einvernehmliche Lösung zum Ausdruck kommt. Auch eine vom
Arbeitslosen initiierte Kündigung kann zum Eintritt der Sperrzeit führen. Dabei
liegt zumeist ein abstraktes Aufhebungsangebot des Arbeitgebers vor, z.B. in Form einer
Betriebsvereinbarung, die finanzielle Vergünstigungen für den Fall des Ausscheidens auch
bei betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigungen vorsieht. Die Bedingungen für das
Ausscheiden sind in der Betriebsvereinbarung enthalten; meist handelt es sich um
verbindliche Vorruhestandsvereinbarungen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Bedingungen und
teilt er dem Arbeitgeber mit, daß er die Regelungen der Betriebsvereinbarung in Anspruch
nehmen will, vereinbart er die nachfolgende Kündigung.
Nach einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitslose durch eine nachträgliche
Vereinbarung (z.B. einen "Abwicklungsvertrag") das
Beschäftigungsverhältnis gelöst haben. Nachträgliche Vereinbarungen - ohne eine der
Kündigung vorausgegangene Absprache - können ausdrücklich, aber auch stillschweigend,
insbesondere durch Entgegennahme einer Abfindung, geschlossen werden. Ein
Auflösungssachverhalt liegt vor, wenn der Arbeitslose die Rechtswidrigkeit der
Arbeitgeberkündigung erkannt hat. Eine nachträgliche Einigung durch arbeitsgerichtlichen
Vergleich löst aber in der Regel keine Sperrzeit aus, da der Arbeitslose nicht mehr
die Möglichkeit hat, eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnis und damit eine
Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durchzusetzen.
Die Beteiligung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Hinnahme der
Kündigung im Hinblick auf zugesagte finanzielle Vergünstigungen erfolgen: Wenn der
Arbeitslose eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte
finanzielle Vergünstigung hingenommen hat, z.B. durch bloßes Schweigen oder Unterlassen
einer Kündigungsschutzklage, liegt ein Auflösungssachverhalt vor, d.h., es tritt
grundsätzlich eine Sperrzeit ein, denn dieses Verhalten wird als einvernehmliche Lösung
bewertet. Eine Kündigung ist dann offensichtlich rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer ohne
weiteres erkennen mußte, daß sie gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder
gesetzliche Bestimmungen verstößt (z.B.: die maßgebende Kündigungsfrist ist nicht
eingehalten, der Arbeitslose genießt einen besonderen Kündigungsschutz - beispielsweise
nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz -). Eine Prüfung, ob die
Kündigung sozial gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, wird allerdings nicht vom
Arbeitnehmer abverlangt.
Erfolgt die Kündigung aufgrund eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, tritt in
der Regel immer eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III ein. Dabei ist als
arbeitsvertragswidriges Verhalten jede schuldhafte Verletzung der sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten im Leistungsbereich, gegen die betriebliche Ordnung
(betriebliche und außerbetriebliche Verhaltenspflichten), im persönlichen
Vertrauensbereich oder gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten zu bewerten.
Arbeitgeberseitige Kündigungen setzen meist eine vorherige Abmahnung wegen Verletzung
derselben arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere bei Störungen im Bereich der
betrieblichen Ordnungen voraus (vgl. hierzu Schell, W. "Arbeits- und
Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe". Kunz Verlag, Hagen 1998). Daher kann die
Arbeitslosigkeit im Einzelfall nicht verschuldet sein, wenn der Kündigung eine erforderliche
Abmahnung nicht vorausging.
Auch gesundheitliche Umstände müssen bedacht werden
Um diesem Anliegen gerecht zu werden, kann die Arbeitsverwaltung einen gesonderten
Fragebogen (Anlage 4 der DA) zur Beantwortung an den Arbeitslosen übersenden. Es wird
überprüft, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
dadurch vorliegt, daß dem Arbeitslosen die Fortsetzung der Beschäftigung aus gesundheitlichen
Gründen objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist es aber auch
erforderlich, daß ein - wenn auch erfolgloser - Versuch unternommen wurde, dies
abzustellen. Unter Umständen reicht für die Anerkennung eine Erklärung des behandelnden
Arztes aus, wobei in der Regel schon bei geringen Zweifeln der Fachdienst der
Arbeitsverwaltung eingeschaltet wird.
Die neuen Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesanstalt für Arbeit
werden zukünftig einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in den ersten 12 Wochen
erschweren
Während eine Kündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund bzw. eine
"vereinbarte" Kündigung ohnehin in der Regel den Eintritt der Sperrzeit
rechtfertigen, so wird in Zukunft vom Arbeitslosen verlangt, daß er eine
arbeitgeberseitige Kündigung nicht ohne weiteres akzeptiert. Dabei ist grundsätzlich zu
prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein kann.
Arbeitslos gewordene Arbeitnehmer können ihre Rechte im Zusammenhang mit einem
Sperrzeitbescheid dadurch wahren, daß sie vorsorglich Einspruch erheben. Es wird nämlich
damit gerechnet, daß in naher Zukunft vor den Gerichten um die Anwendung der neuen
Vorschriften gestritten wird; es wird mit Grundsatzentscheidungen gerechnet.
Werner Schell
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